Seminar- und Kursangebote
Besuchen Sie eines unserer Seminare. Unsere erfahrenen Dozierenden vermitteln Ihnen die verschiedenen Gebiete der MWST wie gewohnt anhand von Beispielen und Übungen.
mehrIm Rahmen unserer jeweils zum Jahresende stattfindenden Seminare «Praxisentwicklung und Neuerungen» haben wir letztes Jahr einen Praxisfall präsentiert, der damals noch pendent war. Wir haben deshalb versprochen, den weiteren Verlauf dieses Falles in unserem Newsletter zu publizieren. Dieses Versprechen lösen wir hiermit ein.
Für jene, die sich nicht mehr an die Einzelheiten erinnern können und für jene, die nicht anwesend waren, stellen wir zum besseren Verständnis den Sachverhalt nachfolgend noch einmal dar:
Herr X, Alleinaktionär der in Zürich ansässigen UHRENHANDELS AG, reiste mit seinem Auto am 15.08.2023 aus Österreich kommend über die Zollstelle St. Margrethen in die Schweiz ein.
Er führte eine hochwertige Uhr mit, welche er im Namen der UHRENHANDELS AG bei einem Händler in Feldkirch (AT) gekauft hat.
Er verzichtete sowohl auf die Zollanmeldung zur Ausfuhr aus Österreich wie auch auf die Zollanmeldung zur Einfuhr in die Schweiz.
Mit E-Mail vom 14.08.2023 hatte er seiner Zürcher Hausbank folgendes angekündigt: «Gerne würde ich am 16.08.2023 einen Betrag von CHF 32‘000.- bar vom Konto der UHRENHANDELS AG beziehen. Der Betrag dient der Begleichung der an der Grenze anfallenden Einfuhrumsatzsteuer für eine Uhreneinfuhr in die Schweiz.»
Am 16.08.2023 bezieht er besagten Betrag bei seiner Bank und verlässt die Schweiz mit der Uhr via Kreuzlingen wieder.
In Konstanz nimmt er eine Mahlzeit zu sich und fährt danach (mit der Uhr) wieder Richtung Schweiz.
Im Wissen, dass er die österreichische Umsatzsteuer vom Händler in Feldkirch nur gutgeschrieben erhält, wenn er einen zollamtlichen Beleg für die Ausfuhr aus der EU beibringen kann, hält er bei der deutschen Zollstelle an.
Er will dort die Uhr zur Ausfuhr aus der EU anmelden und legt die Rechnung des Feldkircher Händlers vor1.
Der deutsche Zöllner teilt ihm mit, dass eine Ausfuhrzollmeldung zwingend elektronisch über die Applikation ATLAS zu erfolgen habe.
Der Zöllner fragt ihn, warum er über Konstanz ausreise, wo doch eine direkte Ausreise aus Österreich naheliegender gewesen wäre.
Herr X begründet den Umweg mit einem Besuch bei einem Bekannten.
Der deutsche Zöllner stellt in der Folge den Grenzübertritt in St. Margrethen am Vortag dank der dortigen Videoüberwachung fest und konfrontiert Herrn X damit.
Der deutsche Zoll «geleitet» Herrn X zur Schweizer Zollstelle, wo er zum Grenzübertritt am Vortag befragt wird. Er räumt ein, besagte Uhr bereits bei dieser Einreise dabeigehabt zu haben.
Es stellt sich somit die Frage, ob Herr X sich durch die Nichtanmeldung der Uhr am Vortag einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat.
Art. 96 Abs. 4 MWSTG:
Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a. vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht.
Art. 96 Abs. 5 MWSTG:
Der Versuch ist strafbar.
Man muss nicht Jurist sein, um zu erkennen, dass mit dem (ersten) Grenzübertritt ohne Zollanmeldung eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt.
Die zuständige Zollfahndung eröffnete in der Folge denn auch eine Zollstrafuntersuchung.
Viel spannender ist jedoch die Frage, ob die (beabsichtigte) nachträgliche Zollanmeldung einen Tag später die Qualität einer straflosen Selbstanzeige im Sinne von Art. 102 MWSTG hat:
Art. 102 Abs. 1 MWSTG
Zeigt die steuerpflichtige Person eine Widerhandlung gegen dieses Gesetz an, bevor sie der zuständigen Behörde bekannt wird, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:
a. sie die Behörde bei der Festsetzung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer in zumutbarer Weise unterstützt; und
b. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer bemüht.
Art. 102 Abs. 3 MWSTG
Die Selbstanzeige einer juristischen Person erfolgt durch ihre Organe oder Vertreter und Vertreterinnen.
Wir haben gegenüber der zuständigen Zollfahndung wie folgt argumentiert:
Aus den genannten Gründen sei von einer straflosen Selbstanzeige auszugehen.
Offenbar beurteilte die Zollfahndung die Sachlage gleich und hat im Frühjahr 2024 die Einstellung der Zollstrafuntersuchung verfügt. Begründet wurde die Einstellung der Strafuntersuchung damit, dass Herrn X vorliegend kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne.
Obwohl die Angelegenheit letztlich glimpflich verlaufen ist, ist das Vorgehen von Herrn X nicht zur Nachahmung empfohlen.
Der Zeitpunkt einer Verzollung ist nicht frei wählbar. Sie hat immer zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, wo die Ware eingeführt wird.
1 Die EU ist eine Zollunion (ein Zollgebiet). Die Ausfuhr einer in Österreich erworbenen Ware muss daher nicht zwingend an der schweizerischen-österreichischen Grenze erfolgen.
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