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Die Anfänge der Wohlfahrtsfonds gehen ins 19. Jahrhundert zurück. Die Industrialisierung führte zu einer Zunahme der Arbeiterschaft und damit verbundenen sozialen Herausforderungen. Die Unternehmen begannen, Wohlfahrtsfonds einzurichten, um den Arbeitnehmenden und ihren Familien soziale Unterstützung und Hilfe bei Krankheit, Invalidität, Alter oder Todesfällen zu bieten. Solche Wohlfahrtsfonds wurden oft als patronale Stiftungen errichtet und durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Im Jahr 1985 wurde die berufliche Vorsorge obligatorisch (BVG) und einige Wohlfahrtsfonds wurden in Pensionskassen umgewandelt. Andere Wohlfahrtsfonds blieben in ihrer ursprünglichen Form bestehen und ergänzen die gesetzlichen Sozialversicherungen und Pensionskassenleistungen mit Ermessensleistungen.
Mit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) wurde die parlamentarische Initiative «Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» von Nationalrätin Daniela Schneeberger aus dem Jahre 2019 umgesetzt.
Art. 89a Absatz 8 Ziffer 4 ZGB wurde wie folgt ergänzt:
Wohlfahrtsfonds können neu
Der Hinweis auf die mitgeltenden Artikel im BVG betrifft die steuerliche Situation. Einerseits sind Zuwendungen vom Arbeitgeber an den Wohlfahrtsfonds für die neuen Zwecke steuerlich absetzbar und der Wohlfahrtsfonds bleibt von den direkten Steuern befreit. Aber andererseits sind Leistungen aus diesen Wohlfahrtsfonds je nach Destinatär bei diesen vollumfänglich als Einkommen steuerbar.
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV publizierte im Sommer 2025 mit Inkrafttreten 1. Oktober 2025 eine entsprechende Weisung für Wohlfahrtsfonds, wo in den Erläuterungen eine nicht abschliessende Liste von möglichen Leistungen je Leistungskategorie sowie zusätzliche Erklärungen und Grundsätze aufgeführt werden (siehe https://www.oak-bv.admin.ch/inhalte/Regulierung/Weisungen/de/02_ 2016_Weisungen_Wohlfahrtsfonds_gemaess_Art._ 89a_Abs._7_ZGB.pdf).
Wer durch den Wohlfahrtsfonds auch die neuen Leistungskategorien finanzieren will, muss vorgängig seine Urkunden und Reglemente überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Ansonsten handelt unter Umständen der Stiftungsrat nicht zweck- und reglementskonform.
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