Beiträge und Leistungen in der 1. Säule per 1. Januar 2026
Die Beitragssätze in der 1. Säule bleiben im Jahr 2026 unverändert:
AHV / IV / EO und ALV-Beiträge
(Arbeitgeber und Arbeitnehmende zusammen)
Arbeitnehmende
Selbständigerwerbende 1)
2026
2025
2024
2026
2025
2024
AHV
8.7%
8.7%
8.7%
8.1%
8.1%
8.1%
IV
1.4%
1.4%
1.4%
1.4%
1.4%
1.4%
EO
0.5%
0.5%
0.5%
0.5%
0.5%
0.5%
ALV bis Höchstbetrag von CHF 148‘200
2.2%
2.2%
2.2%
-
-
-
Total
12.80%
12.80%
12.80%
10.0%
10.0%
10.0%
1) max. Beitragssatz gilt ab jährlichem Erwerbseinkommen von CHF 60'500
Die Leistungen (Alters-, Hinterlassenen- und IV-Renten) aus der 1. Säule bleiben im Jahr 2026 ebenfalls unverändert:
Monatliche AHV- / IV-Leistungen in CHF
ab 2025
2023 und 2024
2022 und 2021
mind.
max.
mind.
max.
mind.
max.
Einfache Rente pro Monat
1'260
2'520
1'225
2'450
1'195
2'390
Ehepaarrente pro Monat
1'890
3'780
1'837.50
3'675
1'792.50
3'585
Witwen- / Witwerrente
1'008
2'016
980
1'960
956
1'912
Waisenrente
504
1'008
490
980
478
956
Die 13. AHV-Rente wird erstmals ab Dezember 2026 ausbezahlt.
Keine Anpassung in der 2. Säule per 1. Januar 2025
Aufgrund der Koordination mit der 1. Säule erfolgen auch in der 2. Säule keine Anpassungen per 1. Januar 2026.
Jährliche BVG-Grenzbeträge in CHF
ab 2025
2023 und 2024
2022 und 2021
Mindestjahreslohn
22’680
22’050
21‘510
Maximal versicherter Lohn BVG
90’720
88’200
86‘040
Koordinationsabzug BVG
26’460
25’725
25‘095
Maximal koordinierter Lohn BVG
64’260
62’475
60‘945
Minimal koordinierter Lohn BVG
3’780
3’675
3‘585
Maximal versicherbarer Lohn
907’200
882’000
860‘400
Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge beträgt unverändert 1.25%.
Keine Anpassung in der 3. Säule per 1. Januar 2026
Die maximale Einlage in die Säule 3a beträgt ab 2025 CHF 7'258 (bzw. CHF 36'288 ohne 2. Säule). In den Jahren 2023 und 2024 betrugen die Maximalbeträge CHF 7'056 (bzw. CHF 35'280 ohne 2. Säule).
Ein nachträglicher 3a-Einkauf wird im Beitragsjahr 2026 zum ersten Mal zulässig für eine allfällige Beitragslücke aus dem Jahr 2025.
Tipp: Einzahlungen in die Säule 3a gehen in der Hektik des Jahresendes oft vergessen. Zahlen Sie Ihren Beitrag deshalb bereits am Anfang des entsprechenden Jahres ein und profitieren Sie so noch zusätzlich vom Zins- und Zinseszinseffekt.
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Bei der Teilrevision des MWSTG per 1. Januar 2018 wurde für Sammlerstücke die Margenbesteuerung wieder eingeführt. Für Gegenstände, welche der Margenbesteuerung unterliegen, ist die Vornahme eines Abzugs fiktiver Vorsteuern ausgeschlossen.
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