Wann ist eine Uhr ein Sammlerstück?

8. Juni 2026

Bei der Teilrevision des MWSTG per 1. Januar 2018 wurde für Sammlerstücke die Margenbesteuerung wieder eingeführt. Für Gegenstände, welche der Margenbesteuerung unterliegen, ist die Vornahme eines Abzugs fiktiver Vorsteuern ausgeschlossen. Bei Uhren stellt sich die Frage, wann gelten sie als Sammlerstücke?

Mit der Totalrevision des MWSTG 2009 (in Kraft seit 1. Januar 2010) wurde die als Margenbesteuerung bezeichnete Entlastung beim Verkauf von gebrauchten, individualisierbaren beweglichen Gegenständen durch einen Abzug fiktiver Vorsteuern ersetzt. Mit der Teilrevision per 1. Januar 2018 wurde zum einen für bestimmte Kategorien von Gegenständen der Abzug fiktiver Vorsteuern wieder durch die Margenbesteuerung ersetzt, zum anderen wurde die Anwendung des Abzugs fiktiver Vorsteuern (bisher Art. 28 Abs. 3 aMWSTG, neu Art. 28a MWSTG) erweitert. Die Gegenstände müssen nicht mehr zwingend gebraucht sein und der Bezug muss nicht mehr für die Weiterlieferung im Inland erfolgen. Der Abzug fiktiver Vorsteuern ist somit auch möglich, wenn es sich um Betriebsmittel handelt oder die Gegenstände für den Export bestimmt sind. 

Bei den Sammlerstücken ist hingegen ein Abzug fiktiver Vorsteuern ausgeschlossen. Im Unterschied zum Abzug fiktiver Vorsteuern erfolgt mit der Margenbesteuerung bei der Verwendung als Betriebsmittel mangels Verkaufs keine Entlastung. Ebenfalls keine zusätzliche Entlastung erfolgt beim Export, weil der Umsatz sowieso befreit ist.
 

Grund für die Wiedereinführung der Margenbesteuerung

Die Margenbesteuerung soll eine systembedingte Unterbesteuerung gegenüber dem Abzug der fiktiven Vorsteuer beheben, die entsteht, wenn ein Gegenstand bei seinem Markteintritt nicht mit MWST belastet war; das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Gegenstand vor der Einführung der MWST (und gar der WUST1) hergestellt und in Verkehr gebracht wurde. Zudem erleben Sammlerstücke typischerweise oftmals eine Wertsteigerung und nicht eine Wertminderung. Mit der Vornahme des Abzugs der fiktiven Vorsteuer würde der Gegenstand von einer Steuer entlastet, mit welcher der Gegenstand gar nie belastet war. Diese Entlastung findet zwar auch mit der Anwendung der Margenbesteuerung statt, jedoch grundsätzlich nur dann, wenn eine tatsächliche Besteuerung der Marge erfolgt, und ohne dass dem nachfolgenden Besitzer durch Steuerausweis wiederum ein Vorsteuerabzug zustehen würde, da die Steuer beim Verkauf nicht ausgewiesen werden darf, wenn der Verkäufer die Margenbesteuerung anwenden will.
 

Was ist ein Sammlerstück?

Die Bestimmung von Art. 28a MWSTG nennt als der Margenbesteuerung unterliegende Sammlerstücke Kunstwerke, Antiquitäten und dergleichen. Die Sammlerstücke werden in Art. 48a MWSTV näher umschrieben. Dabei enthält Abs. 1 von Art. 48a MWSTV eine Umschreibung, was als Kunstwerk gilt. Abs. 2 definiert präzise, dass alle Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind, als Antiquitäten gelten. Was unter „dergleichen“ zu verstehen ist, wird in Abs. 3 von Art. 48a MWSTV erklärt. Darunter fallen Sammlerstücke der Philatilie2 und der Numismatik und auch Oldtimer werden als Fahrzeuge, deren Erstinverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt, einigermassen klar definiert. Uhren werden in Art. 48a Abs. 3 Bst. e MWSTV gemeinsam mit Bijouterie, Juwelierwaren und Münzen genannt.
 

Sind alle Uhren Sammlerstücke?

Nach der Definition in Art. 48a Abs. 3 Bst. e MWSTV gelten als Sammlerstücke Gegenstände wie eben Uhren aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen und Schmuckstücken als Sammlerstücke, wenn sie – wörtlich nach dem Wortlaut der MWSTV – einen Sammlerwert haben. Nun ist die Definition des Begriffs „Sammlerstück“ mit Hilfe des Wortes „Sammlerwert“ offensichtlich etwas unglücklich und nicht sehr aufschlussreich. Aus der Formulierung ergibt sich aber zumindest offensichtlich der Schluss, dass Bijouterie, Juwelierwaren und Uhren nicht per se als Sammlerstücke gelten, sondern eben nur, wenn sie einen Sammlerwert haben, obwohl offengelassen wird, wann dies der Fall ist. In Abs. 3 von Art. 48a MWSTV wird ausserdem der Begriff „namentlich“ verwendet, der darauf schliessen lässt, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Insofern können auch noch andere Gegenstände als die in Bst. a bis e dieses Absatzes genannten als Sammlerstücke gelten; so z.B. auch Uhren aus anderen Materialien. In den uns bekannten Fällen hat die ESTV vor allem die Uhren von namhaften Marken als Sammlerstücke angesehen, unbesehen davon aus welchem Material sie gefertigt wurden und auch unabhängig davon, ob die Auflage der Uhren limitiert oder unlimitiert ist. Es wurde auch nicht berücksichtigt, ob die Uhr immer noch produziert wird oder nicht. Die ESTV geht oft selbst dann von einem Sammlerstück aus, wenn seit dem Erstverkauf der Uhr ein Wertverlust eingetreten ist und damit auch bei der Anwendung des Abzugs fiktiver Vorsteuern dem Fiskus kein Steuerausfall entsteht. Dies vermittelt den Eindruck, die ESTV gehe bei einer Uhr immer von einem Sammlerstück aus.
 

Fazit

Die sehr unpräzise Umschreibung, wann eine Uhr als Sammlerstück gilt, ist bei einer Steuer, die als Selbstveranlagungsteuer erhoben wird, abzulehnen. Wenn die Verantwortung für die korrekte Deklaration beim Steuerpflichtigen liegen soll, dann ist eine eindeutige Definition, wann eine Uhr unter den Begriff des Sammlerstücks fällt, notwendig.

Aufgrund dieser Unsicherheit ist zu empfehlen, im Zweifelsfall die Margenbesteuerung anzuwenden. Ist die Margenbesteuerung nicht anzuwenden, kann in diesem Fall immer noch der Abzug fiktiver Vorsteuern geltend gemacht werden. Umgekehrt ist eine nachträgliche Anwendung der Margenbesteuerung in der Regel nicht möglich. Soll eine Uhr exportiert werden, kann nur eine konkrete Anfrage bei der ESTV Klarheit schaffen, ob diese Uhr aus Sicht der ESTV als Sammlerstück gilt.

Es ist zu hoffen, dass in diesem Punkt die Rechtsprechung klarere Abgrenzungskriterien formuliert.


 

1 Warenumsatzsteuer

2 Die Philatelie oder Briefmarkenkunde beschäftigt sich mit dem systematischen Sammeln von Postwertzeichen sowie von Belegen für ihre Verwendung auf Postsendungen jeglicher Art und der Erforschung postgeschichtlicher Dokumente.

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