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Ende Sommer 2023 hat der Bundesrat die Totalrevision der «Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft» (VBVV) verabschiedet und per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.
Mit den beschlossenen Änderungen wird die Vermögensverwaltung bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen präziser und praxistauglicher geregelt. Einerseits werden die Zuständigkeiten der beteiligten Personen klarer festgelegt und offene Begriffe konkretisiert, andererseits werden detaillierte Vorschriften zur Anlage des Vermögens ausgeführt.
Als Grundsatz wurde in die Verordnung aufgenommen, dass die Vermögenswerte sicher und ertragsbringend anzulegen sind, Anlagerisiken mittels Diversifikation adressiert werden und ein besonderes Augenmerk auf die Gebühren gelegt werden muss.
Weiter werden detaillierte Vorschriften zu den erlaubten Anlagen und deren Anteile am Vermögen erlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die entsprechenden Vermögenswerte zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts dienen oder auch für weitergehende Bedürfnisse angelegt werden.
Anlagen, welche im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft oder Vormundschaft bestehen oder Vermögenswerte, die danach zufliessen und die entsprechenden Vorschriften hinsichtlich erlaubter Anlagen und Limiten nicht erfüllen, müssen innert angemessener Frist in zulässige Anlagen umgewandelt werden. Unter gewissen Bedingungen kann auf eine Umwandlung verzichtet werden, bedarf jedoch der Bewilligung der KESB.
Fazit: Wer als Beiständin oder Vormund eingesetzt ist, kommt nicht umhin, sich mit der VBVV (SR 211.223.11 - Verordnung vom 23. August 2023 ü... | Fedlex (admin.ch)) auseinander zu setzen und die anvertauten Vermögen entsprechend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Falls Sie Fragen haben, helfen wir oder unsere Juristen der Von Graffenried Recht gerne weiter.
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