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mehrAm 1. Oktober 2026 tritt das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) in Kraft. Damit führt die Schweiz ein zentrales Register ein, in dem die wirtschaftlich berechtigten Personen von Unternehmen erfasst werden. Ziel ist eine verstärkte Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Das Register ist nicht öffentlich zugänglich.
Jedes betroffene Unternehmen muss dem Transparenzregister die wirtschaftlich Berechtigten melden. Nicht unter das TJPG fallen Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaften, Stiftungen und Vereine.
Wirtschaftlich berechtigt ist immer eine natürliche Person. Eine Gesellschaft, Stiftung oder andere Organisation kann somit nicht als wirtschaftlich berechtigte Person eingetragen werden.
Es gilt als wirtschaftlich berechtigt, wer ein Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert. Als Schwellenwert für die Kontrolle gilt eine Beteiligung von mindestens 25% am Kapital oder an den Stimmrechten. Auch eine Kontrolle auf andere Weise – beispielsweise aufgrund besonderer vertraglicher Rechte z.B. über einen Aktionärsbindungsvertrag oder gemeinsame Absprache – kann zu einer wirtschaftlichen Berechtigung führen (Art. 4 TJPG).
Für klassische KMU dürfte die Meldung einfach sein. Wirtschaftlich berechtigt ist der Inhaber / Patron. Es können auch mehrere Personen die Kriterien erfüllen, demnach wären auch diese zu melden. Bei längeren Kontrollketten kann die Erfüllung der Anforderungen des Transparenzregisters komplex werden.
Besteht keine natürliche Person, welche die gesetzlichen Kriterien erfüllt, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person (Art. 4 Abs. 2 TJPG). Dies könnte zum Beispiel bei einer Aktiengesellschaft im Streubesitz eintreffen.
Die Gesellschaft muss ihre wirtschaftlich Berechtigten identifizieren, die Angaben mit der gebotenen Sorgfalt überprüfen und dokumentieren. Dem Transparenzregister werden Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz sowie Art und Umfang der Kontrolle gemeldet (Art. 7-9 TJPG).
| Situation | Frist ab 01.10.2026 |
| Aktiengesellschaften mit ordentlicher Revision | 3 Monate |
| Übrige Gesellschaften mit ordentlicher Revision | 4 Monate |
| Aktiengesellschaften mit eingeschränkter Revision | 5 Monate |
| Übrige Gesellschaften | 6 Monate |
Wichtig: Wird nach dem 1. Oktober 2026 erstmals eine Änderung des Handelsregistereintrags vorgenommen, muss die Meldung grundsätzlich bereits innerhalb eines Monats nach dieser Änderung erfolgen. Die längere Übergangsfrist kann dadurch vorzeitig enden (Art. 51 Abs. 1 TJPG).
Für die Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs verantwortlich. Bei einer Aktiengesellschaft ist dies der Präsident des Verwaltungsrats.
Ausnahmen von den Fristen: Gemäss Art. 51 Abs. 2 TJPG haben die juristischen Personen bis zum 30. September 2028 für die entsprechende Meldung Zeit, sofern alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind.
Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über EasyGov. Unternehmen können sich bereits heute kostenlos bei EasyGov registrieren und damit den Zugang vorbereiten.
Bei Fragen zum neuen Transparenzregister und zur Ermittlung der wirtschaftlich berechtigten Personen unterstützt Sie Von Graffenried AG Treuhand gerne.
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TREUHAND-INFO
Mitwirkungs- und Meldepflichten der wirtschaftlich Berechtigten sowie Besonderheiten bei Stiftungen und Vereinen.
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Wie kann die Meldung vorgenommen werden? Die Meldung erfolgt digital über die Plattform EasyGov. Es läuft derzeit ein Pilotversuch. Es ist daher möglich, die Meldung mit den notwendigen Vollmachten bereits jetzt zu erstellen.
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