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mehrIn diesen Tagen läuft im Kanton Bern die letzte von der Steuerverwaltung gewährte Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2024 für juristische Personen ab. Ein Praxisbeispiel eines Kleinunternehmens zeigt, dass die Nichteinhaltung der Verfahrenspflichten teuer zu stehen kommt.
Ausgangslage
Die Kleinbetrieb AG mit Sitz im Kanton Bern ist in der Baunebenbranche tätig. Die Firma erwirtschaftet erfreuliche Ergebnisse, welche es dem Alleinaktionär und seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau erlauben, einen etwas gehoberen Lebensstandard zu pflegen. Wegen schwerer Erkrankung der Ehefrau und eines ungeplant langen Mutterschaftsurlaubs der Büroangestellten gerät die von beiden Frauen betreute Administration und Buchhaltung der Firma in erheblichen Verzug. Die erwachsene Tochter erledigt in der Not die dringendsten Büroarbeiten, sie verfügt jedoch über keinerlei buchhalterische und steuerliche Kenntnisse. Die Kleinbetrieb AG gerät wegen mangelnder Fakturierung und verwaister Verwaltung immer mehr in Liquiditätsengpässe und schlussendlich in eine wirtschaftliche Schieflage.
Steuererklärung trotz Mahnung nicht eingereicht, keine Einsprache gegen Ermessenstaxation vorgenommen
Wegen den beschriebenen Abwesenheiten wird das Einreichen der Steuererklärung der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr vergessen. Die Mahnung der Steuerverwaltung geht in den Pendenzenbergen unter. Die Steuerbehörde nimmt in der Folge eine Ermessenstaxation vor, welche um einiges höher ausfällt als das effektive Jahresergebnis. Zudem wird eine Busse ausgesprochen. Gegen die Veranlagung nach Ermessen wird keine Einsprache erhoben (das Nachreichen der bereits ausgefüllten Steuererklärung innert 30 Tagen nach Erhalt der Veranlagung hätte genügt) und die erheblich überhöhte Steuerrechnung zu allem Übel ungeprüft bezahlt. Der zeitlich viel später beauftragte Treuhänder stellt fest, dass in der Steuerveranlagung des Folgejahres die verbuchten und bezahlten Steuern nach Ermessen als nicht begründeter Aufwand zum Ergebnis aufgerechnet sind. Auch diese Veranlagung ist im Zeitpunkt der Sachverhaltsfeststellung bereits rechtskräftig.
Steuern nach Ermessen ist kein geschäftsmässig begründeter Aufwand
Gemäss Gesetzgebung und Rechtsprechung ist der Steueraufwand grundsätzlich periodengerecht zu verbuchen. Bei einer rechtskräftigen Ermessenstaxation ist ein in den Folgejahren verbuchter Steueraufwand nicht abziehbar, weil dieser in der Schätzung bereits von Amtes wegen berücksichtigt wurde. Die Kleinbetrieb AG wurde also mit einem Gewinn von CHF 100'000 abzüglich 20 % Steuern von CHF 20'000 mit netto CHF 80'000 eingeschätzt. Im Nettobetrag ist somit der Steueraufwand von CHF 20'000 bereits berücksichtigt und kann im Zeitpunkt der Zahlung nicht nochmals als Aufwand effektiv geltend gemacht werden.
Fazit und Empfehlung
Der Fall der Kleinbetrieb AG zeigt, wie wichtig die professionelle Begleitung in Steuerangelegenheiten ist. Nicht nur das korrekte Ausfüllen und das fristgerechte Einreichen der Steuererklärung, sondern auch die Kontrolle von Taxationsberechnungen und Veranlagungen ist grosser Bedeutung zuzumessen. Wäre bei der Steuerverwaltung eine Zustelladresse eines Treuhänders oder Steuerberaters hinterlegt gewesen oder ein professionelles Troubleshooting bei längeren Ausfällen von Schlüsselpersonen organisiert worden, hätte die vom Aktionär als «Doppelbestrafung» empfundene Besteuerung vermieden werden können. Etwas Trost spendet ihm, dass seine Ehefrau und die Unternehmung zwischenzeitlich wieder genesen sind.
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