Photovoltaik und MWST: Wenn der ZEV die MWST-Pflicht begründet – Teil 1

23. September 2026

Mit der rasanten Zunahme von neuen Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) auf Immobilien nimmt auch die Anzahl der sogenannten Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) zu. Was ein ZEV mit der MWST zu tun hat, erfahren Sie in diesem Artikel.

1. Gesetzliche Grundlagen des ZEV

Mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten Energiegesetzes am 1. Januar 2018 hat der Gesetzgeber die Grundlage für den ZEV geschaffen. Vor dessen Einführung durfte, wer auf seinem Dach Strom produzierte, diesen selbst verbrauchen. Sobald jedoch mehrere Parteien (z.B. Mieter in einem Mehrfamilienhaus) beteiligt waren, galt die Weitergabe des Stroms energierechtlich als Stromlieferung. Diese war praktisch den Elektrizitätswerken (EW) vorbehalten. Dadurch lohnte sich der Bau von PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern oft kaum. Der Eigentümer musste den Solarstrom ins Netz einspeisen und erhielt dafür eine relativ tiefe Vergütung, während die Mieter den Strom zum deutlich höheren Endkundentarif vom EW beziehen mussten. 

Mit der Energiestrategie 2050 wollte der Bund den Ausbau der Solarenergie fördern. Deshalb wurde mit Art. 16 EnG geregelt, dass der Betreiber einer Anlage zur Stromerzeugung die selbst produzierte Energie selbst verbrauchen oder veräussern darf. Art. 17 EnG bildet die gesetzliche Grundlage für den ZEV und besagt, dass sich am Ort der Energieproduktion mehrere Personen zum gemeinsamen energierechtlichen Eigenverbrauch des selbst produzierten Stroms zusammenschliessen können.

2. ZEV bei einer Mietliegenschaft

Die Bildung eines ZEV ist somit Voraussetzung für die gemeinsame Nutzung der hauseigenen PV-Anlage durch mehrere Parteien. Im Fall einer Mietliegenschaft, den wir hier näher beleuchten, bilden die Vertragsparteien, also Vermieter (d.h. der Eigentümer der Liegenschaft) und Mietende gemeinsam den ZEV. Da Mietende, die mittels Mietvertragszusatz Teil eines ZEV mit dem Vermieter sind, mehrwertsteuerrechtlich jedoch nicht Teil eines mehrwertsteuerrechtlichen Unternehmensträgers sein können1, wird der Vermieter so zur stromverkaufenden Partei, indem er seinen Mieterinnen und Mietern den selbst produzierten Strom der Anlage sowie auch den allenfalls zusätzlich vom Verteilnetzbetreiber (VNB) bezogenen Strom verkauft. Zudem kann der Vermieter überschüssige Energie ins öffentliche Stromnetz gegen eine Vergütung einspeisen. Der zeitgleich zur Produktion konsumierte Solarstrom deckt allerdings in der Regel nur einen Teil des Energiebedarfs. Der restliche Teil muss wie bisher aus dem Netz des VNB, meist des örtlichen Elektrizitätswerks, bezogen werden. Beim ZEV erhalten Mieterinnen und Mieter die Stromrechnung nicht mehr vom Netzbetreiber, sondern vom Vermieter. Es besteht somit eine vertragliche Bindung zwischen dem Vermieter und den Mieterinnen und Mietern einerseits und zwischen dem Vermieter und dem VNB andererseits. Der ZEV hat in dieser Konstellation keine subjektive mehrwertsteuerrechtliche Bedeutung, sondern führt zur Rolle des Vermieters als Lieferant für (u.a.) steuerbare Stromlieferungen. Für Mietende ist die Teilnahme am ZEV finanziell durchaus attraktiv, bezahlen diese in der Regel 10-20% weniger für den Solarstrom als für den Standardtarif des Netzbetreibers.

3. MWST-Pflicht und Vorsteuerabzug des Vermieters mit ZEV

Gemäss Praxis der ESTV zählt der durch den Vermieter gelieferte Individualstrom – im Gegensatz zum Mietrecht – nicht zu den Nebenkosten2. Die Lieferungen von Individualstrom im Rahmen eines ZEV unterliegen deshalb der Steuer zum Normalsatz; dies im Gegensatz zum Allgemeinstrom, der auch mehrwertsteuerrechtlich als Nebenleistung zum Mietverhältnis gilt. 

Was bedeutet dies für den Vermieter von reinen Wohnliegenschaften? Erzielte dieser bisher lediglich von der Steuer ausgenommene Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen, war er von der Steuerpflicht befreit3. Mit der Gründung des ZEV stellen seine Stromverkäufe an die Mieterinnen und Mieter steuerbare Lieferungen dar. Der Vermieter muss deshalb prüfen, ob dadurch eine MWST-Pflicht begründet wird. 

Für die Berechnung des für die obligatorische Steuerpflicht massgebenden Gesamtumsatzes von CHF 100'000 zählen nebst den Individualstromverkäufen auch die Vergütungen des VNB für die Einspeisung des überschüssigen Stroms in das Verteilnetz sowie allfällige weitere steuerbaren Umsätze wie z.B. Einnahmen aus der Vermietung von Parkplätzen an Dritte. Betragen die jährlichen Einnahmen aus steuerbaren Leistungen CHF 100'000 oder mehr, wird der Vermieter obligatorisch steuerpflichtig und muss sich bei der MWST anmelden.

Was auf den ersten Blick als notwendiges Übel erscheint und höchstwahrscheinlich keine Freudensprünge auslöst, kann sich bei näherer Betrachtung allerdings als finanziell durchaus attraktiv erweisen. Der steuerpflichtige Vermieter kann die auf den Investitionskosten der PV-Anlage angefallene Vorsteuer im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber der ESTV geltend machen. Dadurch können sich die Investitionskosten entsprechend reduzieren. Zudem kann er die ihm auf den laufenden Kosten überwälzte MWST – beispielsweise für den Unterhalt der PV-Anlage oder für Strombezüge beim VNB – im Umfang der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendung als Vorsteuer geltend machen.

4. Fazit

Mit der Gründung eines ZEV wird der Vermieter zum Stromlieferanten und erbringt gegenüber seinen Mieterinnen und Mietern steuerbare Stromlieferungen; ausgenommen davon ist der Anteil, der auf den Allgemeinstrom entfällt, da dieser mehrwertsteuerrechtlich als Nebenleistung zum Mietverhältnis gilt und damit nur zu versteuern ist, wenn für die Vermietung optiert wurde. Diese können dazu führen, dass der Vermieter MWST-pflichtig wird. Nicht mehrwertsteuerpflichtigen Vermietern wird empfohlen, ihre MWST-Pflicht nach der Inbetriebnahme der PV-Anlage jährlich zu prüfen – und zwar nicht nur anhand der Umsätze aus den Stromverkäufen, sondern anhand sämtlicher vom Vermieter erzielter steuerbarer Umsätze.

5. Fortsetzung folgt – Teil 2

Im nächsten MWST-Newsletter werden wir die Steuerfolgen beleuchten, die sich aus einem Zusammenschluss von mehreren Grundeigentümern zu einem ZEV ergeben. Seien Sie gespannt auf die Fortsetzung! 

 

1   MWST-Branchen-Info 17, Ziff. 8.4.2

2   MWST-Branchen-Info 17, Ziff. 6.3.2.2

3   Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG

 

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