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mehrUnternehmen, welche neu steuerpflichtig werden, sehen sich mit verschiedenen Fragestellungen konfrontiert. Eine immer wieder gestellte Frage ist, wie jahresübergreifende Umsätze behandelt werden müssen.
Erzielt eine seit längerem agierende Unternehmung neu einen Jahresumsatz von CHF 100'0001, so wird sie ab dem folgenden Geschäftsjahr obligatorisch steuerpflichtig.
Es müssen dann einige Umstellungen betreffend Handhabung in der Buchhaltung erfolgen. Eines der schwierigen Themen ist die Abgrenzung der Leistungen. Die Beurteilung, welche Leistungen schon oder eben noch nicht abzurechnen sind, kann zu Problemen führen.
Beleuchten wir die Frage nach dem Zeitpunkt der Versteuerung in zwei Beispielen.
Die Haus AG mit Sitz in Egerkingen (CH) hat als Geschäftsjahr das Kalenderjahr und erzielte in der Vergangenheit ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen. Seit November 2024 hat sie eine Solaranlage auf ihrem Dach und da sie nicht allen produzierten Strom für sich benötigt, verkauft sie Strom an Dritte. In den ersten drei Monaten war der Umsatz noch gering und eine obligatorische Steuerpflicht war aufgrund dieser neuen Tätigkeit nicht absehbar. Im Jahr 2025 hat die Haus AG jedoch Strom im Umfang von CHF 125'000 an Dritte geliefert und wurde daher ab dem 01.01.2026 steuerpflichtig (effektive Abrechnungsmethode, nach vereinbarten Entgelten).
Da sie die Daten der Strombezüge der Kunden für das 4. Quartal 2025 erst im Januar 2026 erhalten hat, wurden die Erträge in der Buchhaltung zwar abgegrenzt, die Rechnungen jedoch erst mit Datum im 1. Quartal 2026 gestellt.
Grundsätzlich ist die Steuer bei vereinbarten Entgelten bei Rechnungsstellung geschuldet (Art. 40 MWSTG). Im vorliegenden Fall wurde die Leistung im Jahr 2025 erbracht, als die Haus AG noch nicht obligatorisch steuerpflichtig und eingetragen war, die Rechnungsstellung aber erfolgt im Jahr 2026, zum Zeitpunkt der bestehenden Steuerpflicht.
Es stellt sich daher folgende Frage: Müssen die Rechnungen im Jahr 2026 für Leistungen aus dem Jahr 2025 nun mit oder ohne MWST gestellt werden?
Massgebend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Da diese vorliegend im Jahr 2025 war, bedeutet dies, dass die Rechnungen – obwohl erst im Jahr 2026 ausgestellt – ohne MWST abzurechnen sind. Der entsprechende Umsatz muss auch nicht in der MWST-Abrechnung deklariert werden.
Das kleine Fitness-Center Fitty wurde im Jahr 2023 eröffnet (Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr). Da nach der Eröffnung noch nicht die ganze Fläche benutzt werden konnte, wurden in den ersten drei Monaten kaum Einnahmen erzielt und auch das Budget für das Jahr 2023 und 2024 sah bisher keinen Grund einer obligatorischen Steuerpflicht.
Im Jahr 2025 konnten nun vermehrt Mitglieder gewonnen werden und das Fitness-Center Fitty erzielte einen für die obligatorische Steuerpflicht massgebenden Umsatz von CHF 240'000.
Daraufhin hat sich das Fitness-Center Fitty gesetzestreu per 01.01.2026 bei der ESTV als Steuerpflichtige angemeldet. Durch die Steuerpflicht muss das Fitness-Center Fitty nun alle ab dem 01.01.2026 erbrachten Leistungen mit MWST abrechnen.
Aus der Ferne sehen viele hier kein Problem, kann doch nur das Buchhaltungssystem angepasst und alle Rechnungen ab dem Jahr 2026 mit Steuer gestellt werden.
Wenn man jedoch genauer in die Buchhaltung schaut, ist ersichtlich, dass gerade in dieser Branche viele Leistungen im Voraus bezahlt werden. Viele Fitnessabonnemente werden über Monate oder Jahre im Voraus verkauft. Bei solchen Vorauszahlungen ist es bei einer eintretenden Steuerpflicht relevant, wann die Leistungen erbracht werden.
Wurde beispielsweise per 01.11.2025 ein Jahresabonnement für CHF 1200 verkauft, so wurde bei Rechnungsstellung auf dem Beleg im Jahr 2025 korrekterweise nicht auf die MWST hingewiesen. Für den Anteil der Leistungen ab dem Jahr 2026 ist dieses Abonnement jedoch zu versteuern, was bedeutet, dass das Fitness-Center Fitty die Monate Januar-Oktober 2026, also CHF 1000, mit MWST abrechnen muss.
Es muss somit am 01.01.2026, also per Eintritt in die Steuerpflicht eruiert werden, wie viele laufende bzw. noch nicht erbrachte Leistungen vorhanden sind. Diese müssen im 1. Quartal 2026 mit der ESTV abgerechnet werden. Schade dabei ist besonders, dass das Fitness-Center Fitty die nun abzuliefernde Steuer kaum bei den Kunden noch einfordern kann.
Augen auf beim Eintritt in die Steuerpflicht bei jahresübergreifenden Leistungen.
1 Von der Steuerpflicht ist befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100’000 Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind. Bei nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- oder Kulturvereinen oder gemeinnützigen Organisationen ist diese Grenze bei CHF 250’000 Umsatz.
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