Neue Steuerregelung geplant für Kapitalbezüge aus der 2. Säule und der Säule 3a

6. Oktober 2025

Der Bundesrat plant eine umfassende Reform der Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. Säule und der Säule 3a. Die Vorlage und deren Ausgestaltung ist zwar noch nicht beschlossen, wir geben nachfolgend aber einen ersten Überblick über die möglichen Änderungen.

Was steckt hinter der Steuererhöhung der Kapitalbezüge aus der 2. Säule und der Säule 3a?

Die vom Bundesrat geplante Reform ist Teil des Entlastungspakets 27 (EP27), das den Bundeshaushalt ab 2027 stabilisieren soll. Der Bundesrat hatte am 29. Januar 2025 die Vernehmlassungsvorlage für das EP27 eröffnet. Während des Vernehmlassungsverfahrens gingen zur Vorlage über 1'500 einzelne Stellungnahmen ein. Der Bundesrat wird den Ergebnisbericht zur Vernehmlassung gemeinsam mit der Botschaft zum EP27 demnächst publizieren. An der Massnahme der Besteuerung bei Kapitalbezügen hält der Bundesrat weiterhin fest.

Was sieht die Vorlage neu vor?

Positive Aspekte für Steuerpflichtige:

  • Kapitalbezüge aus der Vorsorge werden weiterhin separat vom übrigen Einkommen besteuert.
  • Bei Eheleuten findet keine Zusammenrechnung von Kapitalleistungen im gleichen Steuerjahr mehr statt.
  • Kapitalzahlungen bis CHF 100'000 werden zum bisherigen Steuersatz von Verheirateten besteuert.

Negative Auswirkungen der Steuerreform:

  • Kapitalzahlungen über CHF 100'000 werden bei der direkten Bundessteuer künftig deutlich höher besteuert als nach dem bisherigen Steuersystem (maximaler Steuersatz neu 11.5% [ab CHF 10 Mio.], vorher 2.3%).

Wichtige Informationen zur geplanten Steuerreform

  • Die Tariferhöhung betrifft ausschliesslich die direkte Bundessteuer. Die Kantone sind weiterhin frei in der Tarifgestaltung.
  • Die Anpassungen werden voraussichtlich ab 1. Januar 2028 in Kraft treten, sofern das Parlament dem EP27 zustimmt und das Referendum nicht ergriffen wird.
  • Neu wird ein einheitlicher Tarif angewendet für verheiratete und ledige Steuerpflichtige.
  • Ab Inkrafttreten werden sämtliche Vorsorgeguthaben zum neuen Tarif besteuert. Auch solche, welche unter altem Recht angespart worden sind.
  • Die Vorlage wirkt sich nicht auf geplante Rentenbezüge aus.
  • Das Vorsorgeguthaben wird weiterhin durch die sogenannte nachgelagerte Besteuerung gefördert 
    (1. Einzahlungen können von der Einkommenssteuer abgezogen werden, 2. Die erwirtschafteten Vermögenserträge bleiben während der Ansparphase einkommens- und vermögenssteuerfrei, 3. Erst in der Auszahlungsphase wird die gesamte Auszahlung von der Einkommenssteuer erfasst).

Säule 3a trotzdem weiter äufnen

Es empfiehlt sich weiterhin den Maximalbetrag für die Säule 3a (für 2025 CHF 7'258 für Versicherte mit Pensionskasse) einzuzahlen. Der Betrag pro Vorsorgekonto beträgt bestenfalls weniger als CHF 100'000.

Möglichkeiten der Steueroptimierung bleiben bestehen

Trotz der Reform bleiben gewisse Steueroptimierungsmöglichkeiten weiterhin möglich. Die Staffelung von Bezügen über mehrere Jahre kann dazu beitragen, die Steuerlast zu reduzieren. Zudem bleiben Einzahlungen in die 2. Säule und in die Säule 3a steuerlich abzugsfähig, was weiterhin eine attraktive Möglichkeit zur Steuerplanung darstellt.

Fazit
Auch wenn die geplanten Anpassungen bei der Besteuerung von Vorsorgekapitalien noch nicht endgültig beschlossen sind, lohnt es sich, frühzeitig steuerlich zu planen und entsprechende Massnahmen vorzubereiten.

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