Seminar- und Kursangebote
Besuchen Sie eines unserer Seminare. Unsere erfahrenen Dozierenden vermitteln Ihnen die verschiedenen Gebiete der MWST wie gewohnt anhand von Beispielen und Übungen.
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Verschiedene parlamentarische Vorstösse haben die Überprüfung und Anpassung der heutigen Regeln für die Haftung von Baumängeln verlangt. Kritisiert wurden vor allem drei Bereiche.
Erstens wurden die geltenden Regeln zur Rüge von Baumängeln als problematisch erachtet. Baumängel müssen grundsätzlich sofort, d. h. innert weniger Tage, gerügt werden, ansonsten die entsprechenden Mängelrechte verwirken und nicht mehr geltend gemacht werden können. Kritisiert wurden einerseits die kurze Rügefrist und andererseits die Folge ihrer Missachtung, d. h. die sogenannte Verwirkung.
Ein zweiter Problemkreis betrifft die weit verbreiteten Vertragsklauseln über die Wegbedingung der Mängelhaftung von Verkäufern oder Generalunternehmen unter gleichzeitiger Abtretung der Mängelrechte gegenüber Subunternehmen. Solche Klauseln sind häufig unklar und ihre rechtliche Verbindlichkeit ist nicht immer gegeben.
Als Drittes wurden schliesslich die Anforderungen an eine Ersatzsicherheit (z. B. Bankgarantie) zur Abwendung der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kritisch betrachtet. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Ersatzsicherheit die Verzugszinsen für unbeschränkte Zeit decken muss, führte in der Praxis dazu, dass Bauherren ein Bauhandwerkerpfandrecht oft nicht durch die Leistung einer Ersatzsicherheit abwenden oder ablösen konnten.
Gesetzgeberische Änderungen
Am 20. Dezember 2024 hat nun die Bundesversammlung eine Änderung des Obligationenrechts und Zivilgesetzbuches verabschiedet, mit der die skizzierten Probleme gelöst werden sollen und die Positionen der Bauherrschaft verbessert werden soll:
Gegen die Teilrevision des Obligationenrechts, die am 9. Januar 2025 im Bundesblatt publiziert worden ist, wurde kein Referendum ergriffen. Der Bundesrat hat am 30. April 2025 beschlossen, die Änderungen auf den 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen.
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MWST-INFO
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST online via ePortal abrechnen.
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Kleinsendungen sind für die Behörden zur echten Herausforderung geworden. Zum einen sind die gesetzlichen Bestimmungen auch für Kleinsendungen anzuwenden, zum anderen bewirkt ein gesetzeskonformer Vollzug geltender Bestimmungen einen oft unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand.
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