Motion zur steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern – was es zu bedenken gilt

11. August 2026

Wir hatten Trinkgelder bereits einmal in unserem Newsletter vom 25.01.2024 thematisiert. Damals ging es um die Frage, ob Trinkgelder Bestandteil des steuerbaren Entgelts bei der MWST darstellen. Im Vordergrund stand die diesbezügliche Verwaltungspraxis der ESTV.

Wir thematisieren die Trinkgelder nun wieder. Diesmal jedoch vor dem Hintergrund eines politischen Vorstosses im Parlament1.

Die Motion von Mitte-Ständerat Rieder verlangt, dass der Bundesrat beauftragt wird, einen Entwurf vorzulegen, welcher vorsieht, freiwillige Trinkgelder (Overtip) vom massgebenden Lohn und vom steuerbaren Einkommen auszunehmen – dies in Branchen, die Trinkgelder gemäss WML2 (Rz. 2045) abgeschafft bzw. den Service in die Preise integriert haben. Die Änderung dazu soll der Bundesrat im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 5 Abs. 2 AHVG) und dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 17 Abs. 1 DBG) regeln. 

Sie werden sich nun fragen, warum dieser Beitrag im MWST-Newsletter erscheint, wo es doch offensichtlich um AHV und direkte Steuern geht.

Weil der Vorstoss u.E. – wenn auch erst auf den zweiten Blick – durchaus auch Konsequenzen bei der MWST haben kann.

Um die Beweggründe für die Motion nachzuvollziehen, bedarf es zunächst der Beleuchtung des Ist-Zustandes.

Gemäss Art 17 Abs. 1 DBG gehören Trinkgelder zum steuerbaren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Selbiges gilt auch für die AHV, sofern Trinkgelder einen wesentlichen Teil des Einkommens ausmachen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Die DBG-Regelung ist unmissverständlich, während die Bestimmung des AHVG etwas schwammiger daherkommt. 

Gemäss Rz. 2044 der WML gehören Trinkgelder nur soweit zum massgebenden Lohn, als sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen. Der Wortlaut der WML deckt sich demnach mit jenem des AHVG. 

Anders bei den Steuern: Massgebend in der Praxis ist die Rz. 32 der Wegleitung zum Lohnausweis. Diese lehnt sich an den Wortlaut der WML an und weicht damit (für Lohnausweisempfangende) die DBG-Regelung auf.

Was als «wesentlich» gilt, wird nirgends schlüssig definiert. 

Meist wurde – mangels genauer Kenntnis konkreter Zahlen – davon ausgegangen, dass Trinkgelder wohl nur in den wenigsten Fällen einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen. Mit anderen Worten: Trinkgelder wurden vermutlich nur in wenigen (Ausnahme-)Fällen als Erwerbseinkommen besteuert. Ebenso wurden sie nicht von der AHV erfasst.

Warum nun also diese Motion? Sie ist primär dem Umstand geschuldet, dass in immer mehr Unternehmen, namentlich auch in gastgewerblichen Betrieben, das bargeldlose Zahlen (cashless) üblich, wenn nicht gar vorgeschrieben ist. Erstmals werden Trinkgelder, deren Höhe bis dato weitgehend unbekannt war, konkret messbar. Und siehe da: Die Steuer- und AHV-Behörden zeigen plötzlich grosses Interesse an Trinkgeldern. Erste Erkenntnis ist, dass Trinkgelder – selbst in Branchen, wo sie offiziell abgeschafft worden sind – einen durchaus wesentlichen Teil (als Richtgrösse geistern 10% herum) der Einkünfte des Personals ausmachen. Schätzungen gehen allein im Gastgewerbe von jährlich CHF 1 Mia. aus3

Aufgrund erster Erfahrungswerte machen Trinkgelder, heruntergebrochen auf einzelne Angestellte, oftmals über 30% des arbeitsvertraglich vereinbarten Lohns aus.

Die Motion Rieder hat somit in erster Linie die Aufrechterhaltung des Status quo (Nichtanwendung mehr oder weniger klarer Gesetzesnormen) zum Ziel. Dieses Ziel soll nun aber durch Streichung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften für bestimmte Branchen erreicht werden.

Trotz der Beschränkung des Motionstexts auf «Branchen, die Trinkgelder abgeschafft haben» (nach unserem Wissen vorab das Gast-, Hotel- und Coiffeurgewerbe), bietet die steuerliche und sozialabgaberechtliche «Privilegierung» von Trinkgeldern in diesen Branchen durchaus auch für andere Branchen Anreize, erbrachte Leistungen günstiger zu fakturieren und die offerierte «Vergünstigung» in Form eines Trinkgeldes einzunehmen. Es rechtfertigt sich nämlich kaum, Trinkgelder nur in bestimmten Branchen von den Einkommenssteuern und Sozialabgaben auszunehmen. Das widerspräche dem Gebot der Gleichbehandlung. 

Und jetzt spätestens kommt die MWST ins Spiel. Erledigt beispielsweise ein Handwerker für einen Kunden Arbeiten im Wert von CHF 10'000.-, stellt jedoch nur CHF 8'000.- in Rechnung und vereinnahmt CHF 2'000.- als «verabredetes» Trinkgeld, wird nur auf dem in Rechnung gestellten Betrag die Umsatzsteuer abgerechnet. Im schlechteren Fall erscheint das «Trinkgeld» gar nicht in der Buchhaltung des Handwerkers. Im besseren Fall wird das «Trinkgeld» als Spende (ausserhalb des Anwendungsbereichs der MWST ohne Auswirkung auf den Vorsteuerabzug) verbucht. 

Es kann sein, dass wir zu schwarzsehen, wir sind aber damit nicht allein. Auch 13 namhafte Arbeitsrechtsprofessoren heben hier den Warnfinger (NZZ vom 29.06.2026). Das Parlament, vorab der Nationalrat, ist gut beraten, sich die Folgen der Motion gut zu überlegen. Er wird vermutlich in der kommenden Herbstsession darüber befinden. 

Im Ständerat wurde die Motion bereits im März mit nur einer Gegenstimme angenommen. Für einmal befürchten wir, dass die Réflexion in der «Chambre de Réflexion» etwas zu kurz kam.

 

1   Motion Rieder Nr. 25.4578 vom 17.12.2025 (25.4578 | Das freiwillige Trinkgeld ist nicht Teil des Gehalts | Geschäft | Das Schweizer Parlament)

2   WML; Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML)

3   NZZ vom 25.06.2026
 

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