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mehrDie ESTV hat mit Publikation vom 26. Mai 2026 ihre Praxis geändert betreffend der Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG für Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgelegten Beitrag erbringen. Kurz: Mitgliederbeiträge.
Offiziell infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV, tatsächlich eher wegen der überfälligen Umsetzung der ergangenen Rechtsprechung in der publizierten Verwaltungspraxis, hat die ESTV ihre Praxis in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Mitgliederbeiträgen per 26. Mai 2026 angepasst1. Die ESTV deklariert diese Anpassung als Praxisänderung, wobei es sich unserer Auffassung nach im Kern eher um eine Präzisierung handelt, da es die Rechtsprechung, der die «neue» Praxis der ESTV entnommen werden kann, bereits länger gibt. So entschied das Bundesgericht schon in seinem Urteil vom 2. Mai 2017, 2C_1104/2015, dass Mitgliederbeiträge unter Umständen ein Nicht-Entgelt darstellen können.
Der Ziffer 6.14 der MI04 Steuerobjekt neu zu entnehmen ist die Unterscheidung, ob dem beitragszahlenden Mitglied tatsächlich eine Leistung im individuellen Interesse des Mitglieds erbracht wird, oder ob damit die allgemeine Vereinstätigkeit unterstützt werden soll, womit gar kein Leistungsaustausch vorliegt. Dogmatisch betrachtet liegt es jedoch ohnehin in der Natur der Sache, dass nur eine Leistung und nicht eine Nicht-Leistung von der Steuer ausgenommen sein kann, was sich von Gesetzes wegen schon generell ergibt.
Grundsatz
Die Steuerausnahme betrifft grundsätzlich nicht gewinnstrebige Vereine, wobei in gewissen Fällen auch sonstige nicht gewinnstrebige Einrichtungen mit mitgliedschaftlicher Struktur (z.B. Genossenschaften) betroffen sein können. Ausserdem ist die Anwendung der Steuerausnahme auf Aktivmitgliederbeiträge2 gerichtet. Aktivmitglieder haben nach Art. 67 ZGB ein Stimm- und Wahlrecht.
Aktivmitgliederbeiträge sind von der Steuer ausgenommen, wenn
Neu ist daran grundsätzlich nichts, wobei nun explizit die Anwendbarkeit der Steuerausnahme bei anderen mitgliedschaftlich organisierten Einrichtungen als dem Verein erwähnt wird. Im Weiteren werden die Voraussetzungen nun konkreter umschrieben; inhaltlich entsprechen die Ausführungen unserer Erfahrung nach allerdings dem bereits bisher Gelebten.
Prüfung auf das Vorliegen eines Leistungsverhältnisses – oder doch nicht?
Die Verwaltungspraxis setzt sich jetzt konkret mit dem Leistungsverhältnis auseinander. Ein Leistungsverhältnis und damit eine ausgenommene Leistung kann nur vorliegen, wenn die Aktivmitglieder den Beitrag in erster Linie bezahlen, um Leistungen in ihrem eigenen individuellen Interesse zu erhalten. Wenn die Bezahlung des Beitrags hingegen in erster Linie der Unterstützung des Vereinszwecks dient, liegt in der Regel ein Nicht-Entgelt vor. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Vereinstätigkeit an einen unbestimmten, nicht individualisierten Adressatenkreis richtet (z.B. Schutz der Natur, Förderung der Kultur).
Da die Abgrenzung in der Praxis einige Unschärfen birgt, räumt die ESTV explizit die Möglichkeit ein, einen Aktivmitgliederbeitrag immer als nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG von der Steuer ausgenommen zu behandeln. Es besteht dabei die Möglichkeit zur Option. Dies bedarf keiner Bewilligung durch die ESTV. Die Vornahme der Prüfung, ob tatsächlich ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist demnach nicht unbedingt notwendig, soweit der Steuerpflichtige die Beiträge als Entgelt für Leistungen behandelt und ggf. dafür optiert.
Fazit
Erzielt ein Verein Einnahmen für Aktivmitgliedschaften, ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich dabei um ein Nicht-Entgelt oder um eine Leistung handelt.
Die ESTV bietet allerdings die Möglichkeit an, Aktivmitgliederbeiträge immer als Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen zu behandeln, womit diese Prüfung entfällt, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
Das Vorliegen eines Nicht-Entgelts scheint jedoch im ersten Moment in jedem Fall günstiger, da ein solches den Vorsteueranspruch grundsätzlich nicht einschränkt, während der Vorsteuerabzug für ausgenommene Leistungen ausgeschlossen ist, wenn nicht für die Leistung optiert wird. Die betroffenen Einrichtungen sind frei in ihrer Wahl, ob sie von der Wahlmöglichkeit auch beim allfälligen Vorliegen eines Nicht-Entgelts Gebrauch machen wollen oder nicht. In gewissen Konstellationen kann die vereinfachte Behandlung als Leistungsentgelt unter freiwilliger Versteuerung desselbigen nicht nur der Einfachheit halber vorteilhaft sein. Je nach konkreter Tätigkeitsstruktur eines Steuerpflichtigen ist zu bedenken, dass bei Unternehmen mit ideeller Zielsetzung auch ein sog. nicht-unternehmerischer Bereich mangels Ausrichtung auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen vorliegen kann, für welchen der Vorsteueranspruch per se nicht zulässig ist. Die Behandlung des Mitgliederbeitrags als Entgelt für eine Leistung begründet per Definition das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit; wobei zur Erlangung des Vorsteueranspruchs natürlich die Option auszuüben ist, da ausgenommene Leistungen zu einem Vorsteuerausschluss führen.
Also Augen auf bei der Qualifikationswahl, liebe Lesenden!
1 Ziff. 6.14 der MWST-Info 04 «Steuerobjekt».
2 Passivmitgliederbeiträge sowie Gönnerbeiträge gelten in aller Regel nach wie vor als Spenden und damit als Nicht-Entgelte. Wird für den Beitrag im Einzelfall eine Leistung erbracht, richtet sich die Behandlung nach dem Gehalt dieser Leistung.
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