Hätten Sie es gewusst?

23. September 2026

Ausgangslage:

Otto von Greyerz führt seit 10 Jahren ein kleines Schuhmachergeschäft und rechnet die MWST bislang nach der effektiven Methode ab. Um seinen administrativen Aufwand zu reduzieren, überlegt sich Otto die Abrechnungsmethode zu ändern und zur Abrechnungsmethode mit Saldosteuersätzen zu wechseln.

Frage: 

Auf welchen Zeitpunkt kann Otto von Greyerz aktuell (September 2026) von der effektiven Abrechnungsmethode zur Abrechnungsmethode mit Saldosteuersätzen wechseln?

 

Lösung:

Nach Art. 37 Abs. 4 MWSTG muss während mind. drei Jahren mit der effektiven Methode abgerechnet worden sein, damit zur Saldosteuersatzmethode gewechselt werden kann. Zu der per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) erlassenen Übergangsbestimmungen wird in Art. 166 Abs. 2 MWSTV festgehalten, dass diese dreijährige Sperrfrist mit dem Inkrafttreten der Revision neu zu laufen begonnen hat. Ein Wechsel zur Saldosteuersatzmethode ist für Otto von Greyerz deshalb erst per 1. Januar 2028 möglich.

Möchten Sie Cookies zulassen?

Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Weitere Infos zu Cookies und Datenschutz, finden Sie hier.