Hätten Sie es gewusst?

11. August 2026

Ausgangslage:

Der seit 17 Jahren nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnende Verein GLÜCK mit Sitz in Egerkingen (CH) beschliesst im Sommer 2026 zur Abrechnung nach der effektiven Methode zu wechseln. 


Frage: 

Auf welchen Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall ein Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur Abrechnung nach der effektiven Methode möglich?

 

 

 

Lösung:

Ein Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode ist jeweils nach einer Steuerperiode möglich. Folglich kann der Verein frühestens auf den 1.1.2027 wechseln, sofern die Meldung an die ESTV innert 60 Tagen nach Beginn der Steuerperiode 2027 erfolgt (Art. 98 Abs. 4 MWSTV).

Durch den Wechsel kann auf den Vorsteuern der Investitionen der Vergangenheit eine Einlageentsteuerung vorgenommen werden (Art. 81 Abs. 4 MWSTV).

Bei in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenständen für jedes noch nicht abgelaufene Jahr 20% und bei unbeweglichen Gegenständen 5%.

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