Hätten Sie es gewusst?

8. Juni 2026

Ausgangslage:

Die HANDELS AG mit Sitz in Baden (CH) möchte eine moderne Arbeitgeberin sein und bietet ihren Mitarbeitenden den vergünstigten Bezug von diversen Leistungen an. Der Mitarbeiter André Moser macht von der Möglichkeit Gebrauch und kann ein Fitnessabonnement der FIT AG über seine Arbeitgeberin HANDELS AG im Wert von CHF 1’000 vergünstigt für CHF 300 erwerben. Die HANDELS AG hat beim Einkauf einen Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Frage: 

Wie ist dieser Bezug des Fitnessabonnements durch André Moser mehrwertsteuerlich zu behandeln?

 

 

 

Lösung:

 

Beim vergünstigten Bezug des Fitnessabonnements handelt es sich um eine Gehaltsnebenleistung, welche auf dem Lohnausweis zu deklarieren und mit Umsatzsteuer abzurechnen ist.

Erhält das Personal gratis oder vergünstigte Leistungen, ist zu prüfen, ob diese Gehaltsnebenleistungen darstellen, welche im Lohnausweis zu deklarieren sind. In der Randziffer 72 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises und der Rentenbescheinigung sind Gehaltsnebenleistungen, welche nicht im Lohnausweis zu deklarieren sind, aufgelistet. Dort findet sich folgender Passus:

"Vergünstigungen für vom Arbeitgeber abgegebene Produkte oder Dienstleistungen von Dritten bis maximal 20% je Leistung und bis maximal CHF 600 jährlich (zu deklarieren in Ziffer 2.3 des Lohnausweises ist lediglich die Differenz der Vergünstigungen, die diese Werte übersteigen)."

Im vorliegenden Fall wurde ein Rabatt von CHF 700 gewährt. Dies entspricht einem Rabatt von mehr als 20%. Folglich ist der Wert, welcher den Rabatt von 20% übersteigt als Gehaltsnebenleistung im Lohnausweis zu deklarieren. Ein Rabatt bis CHF 200 (CHF 1'000 x 20%) müsste im Lohnausweis nicht deklariert werden. Da CHF 700 gewährt wurde, sind CHF 500 als zu deklarierende Gehaltsnebenleistung zu betrachten.

Somit handelt es sich aus mehrwertsteuerlicher Sicht in diesem Umfang um eine entgeltliche Leistung (Art. 47 Abs. 2 MWSTV). Es ist Umsatzsteuer von CHF 37.45 (der Rabatt von CHF 500 entspricht 108.1%) abzuliefern.

Dass die HANDELS AG einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Sie ist aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit (Handel) vorsteuerabzugsberechtigt.

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