Hätten Sie es gewusst?

19. November 2025

Ausgangslage:

Die Familie Caruso aus Endigen (CH) erwirbt vom in Süddeutschland ansässigen Möbelmarkt Henning ein neues Bett. Da die Familie kein Fahrzeug besitzt, in welchem das Bett transportiert werden kann, lässt sie es vom Möbelmarkt Henning zu sich nach Hause liefern. Sie erhält vom Möbelmarkt Henning eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer, da es sich beim Verkauf des Bettes um eine Lieferung in die Schweiz handelt, welche auch gemäss deutschem Umsatzsteuerrecht von der Steuer befreit ist (Export).

Als das Bett geliefert wird, fragt Familie Caruso den Spediteur nach der Einfuhrsteuerrechnung des Bundesamts für Grenzsicherheit (BAZG). Der Spediteur erwidert daraufhin, dass er keine Zollanmeldung abgegeben habe, er sei über die «grüne Grenze» gefahren. Familie Caruso hat nun die Befürchtung, dass dies nicht korrekt ist.
 

Frage: 

Was ist vorliegend falsch gelaufen und wie kann es «geheilt» werden?

 

 

 

Lösung:

 

Es hätte eine Zollanmeldung für die Einfuhr abgegeben werden müssen. Eine unterlassene Zollanmeldung stellt eine Steuerhinterziehung dar.

Gemäss Art. 50 ist der Zollschuldner steuerpflichtig für die Einfuhrsteuer. Wer Zollschuldner ist, ergibt sich nicht aus dem MWSTG, sondern aus Art. 70 ZG (Zollgesetz). Die Besonderheit dieser Bestimmung besteht darin, dass nicht nur eine Person als Zollschuldner benannt wird, sondern ein ganzer Personenkreis. Teil dieses Personenkreises ist nebst dem Warenführer (Spediteur) auch der Importeur. Importeur ist vorliegend die Familie Caruso. Die Zollschuldner nach Art. 70 ZG haften für die Einfuhrsteuer solidarisch, was bedeutet, dass das BAZG die nicht entrichtete Einfuhrsteuer im vollen Betrag bei einem der Zollschuldner nachfordern kann.

Die Familie Caruso kann sich beim BAZG melden und die Einfuhrsteuer (ohne oder mit nur geringfügigem Verzugszins) nachentrichten. 

Eine Busse wegen unterlassener Zollanmeldung kann auf diese Weise vermieden werden, wobei eine solche ohnehin nur in Betracht käme, wenn der Familie Caruso ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden könnte. Das wäre z.B. dann denkbar, wenn die Familie Caruso den Spediteur aktiv aufgefordert hätte, keine Zollanmeldung abzugeben. Das ist hier nicht der Fall.

Gegen den Spediteur kann das BAZG indessen – selbst wenn die Einfuhrsteuer durch die Familie Caruso beglichen wird – eine Busse aussprechen, weil bei diesem ein schuldhaftes Verhalten auf jeden Fall gegeben ist.

Möchten Sie Cookies zulassen?

Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Weitere Infos zu Cookies und Datenschutz, finden Sie hier.