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Ein Handelsunternehmen baut im Jahr 2023 ein neues Lagergebäude. Auf dem Dach wird eine Photovoltaikanlage installiert. Die Kosten für das Gebäude und die Photovoltaikanlage werden ihr allesamt im Jahr 2023 mit 7.7% MWST in Rechnung gestellt. Das Handelsunternehmen macht den Vorsteuerabzug für sämtliche Investitionskosten geltend. Im Jahr 2024 erhält das Handelsunternehmen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage eine Subventionszahlung von CHF 100''000. Das Handelsunternehmen nimmt die Vorsteuerkürzung nach der Methode «stille Versteuerung» der Subvention vor. Seit dem 01.01.2024 gilt der MWST-Normalsatz von 8.1%.
Nach welchem MWST-Satz berechnet sich die «stille Versteuerung» und unter welcher Ziffer muss die Vorsteuerkürzung im Abrechnungsformular deklariert werden?
Vorsteuerkürzung: CHF 7''149.50
(CHF 100''000 / 107.7% x 7.7%)
Da die Vorsteuerkürzung Investitionen aus dem Jahr 2023 betrifft, die mit 7.7% MWST belastet sind, berechnet sich die «stille Versteuerung» mit 7.7%. Es handelt sich um eine Vorsteuerkürzung und nicht um eine effektive Versteuerung der Subvention. Daher muss die Kürzung unter Ziffer 420 im Abrechnungsformular deklariert werden.
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Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST online via ePortal abrechnen.
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Kleinsendungen sind für die Behörden zur echten Herausforderung geworden. Zum einen sind die gesetzlichen Bestimmungen auch für Kleinsendungen anzuwenden, zum anderen bewirkt ein gesetzeskonformer Vollzug geltender Bestimmungen einen oft unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand.
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