Hätten Sie es gewusst?

19. August 2024

Ausgangslage:

Der steuerpflichtige Antiquitätenhändler Iwan Ruff erwirbt von einer nicht steuerpflichtigen Erbengemeinschaft einen antiken Schrank (gezimmert im Jahr 1902), verkauft diesen vier Monate später an einen Abnehmer im Inland.

Frage:

Besteht auf dem Erwerb des antiken Schranks Anspruch auf den Abzug fiktiver Vorsteuern?

Lösung:

Nein, Iwan Ruff hat keinen Anspruch auf den Abzug fiktiver Vorsteuern.

Grundsätzlich kann ein fiktiver Vorsteuerabzug beim Erwerb eines individualisierbaren beweglichen Gegenstandes vorgenommen werden (Art. 28a MWSTG). Dabei ist es unerheblich, für welchen unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Zweck er verwendet wird (z.B. Wiederverkauf im Inland, Verkauf ins Ausland, Vermietung, für den eigenen Betrieb).

Wieso ist hier die Antwort dann trotzdem nein, obwohl es sich beim Schrank um einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand handelt?

Beim Schrank handelt es sich um einen antiken Gegenstand im Sinne von Art. 48a Abs. 2 MWSTV, da er mehr als 100 Jahre alt ist. Folglich handelt es sich dabei um ein Sammlerstück, welches der Margenbesteuerung unterliegt, was einen fiktiven Vorsteuerabzug ausschliesst.

Beim Erwerb kann somit kein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden, dafür kann beim Verkauf der Ankaufspreis vom Verkaufspreis in Abzug gebracht werden und es ist nur die Marge zu besteuern.

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