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Jana Baumann, Finanzbuchhalterin der GIT AG, hat am 1. November 2020 eine Korrekturabrechnung für die Abrechnungsperiode des 4. Quartals 2019 eingereicht, da dieses Fehler enthielt.
An welchem Datum verjährt das Jahr 2019?
Für die Steuerperiode 2019 tritt die Verjährung am 1. November 2025 ein.
Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, beträgt 5 Jahre (relative Verjährung), verjährt aber in jedem Fall nach 10 Jahren (absolute Verjährung, Art. 42 MWSTG).
Die Frist für die Festsetzungsverjährung beginnt mit dem Ablauf der Steuerperiode, in dem die Steuerforderung entstanden ist.

Wird die Verjährungsfrist unterbrochen, so beginnt sie neu zu laufen.
Ein Unterbruch entsteht insbesondere durch eine Verfügung der ESTV, der schriftlichen Ankündigung einer MWST-Kontrolle durch die ESTV oder ein Urteil einer Rechtsmittelinstanz. Bei der Durchführung von Steuerstrafverfahren, die den Steuerpflichtigen mitgeteilt wurden, steht die (relative) Verjährung still.
Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
Mit Einreichung der Korrekturabrechnung durch die GIT AG unterbricht die Verjährung der Steuerperiode 2019. Sie beginnt neu zu laufen.

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