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Ausgangslage:
Der Herbst ist da und die Jagdsaison ist bereits wieder in vollem Gange. Auch Kurt Treffsicher aus Schluein (CH) macht sich auf die Jagd und erlegt einen Hirsch. Diesen veräussert er an die Metzgerei Fleischwohl mit Sitz in Ilanz (CH). Auf der Rechnung von Kurt Treffsicher befindet sich kein Vermerk betreffend MWST, da Kurt Treffsicher nicht steuerpflichtig ist.
Frage:
Kann die Metzgerei Fleischwohl auf ihrem Einkauf einen Vorsteuerabzug vornehmen?
Lösung:
Die Metzgerei kann eine fiktive Vorsteuer von 2.5% geltend machen (der zu zahlende Rechnungsbetrag versteht sich als 102.5%).
Art. 28 Abs. 2 MWSTG ermöglicht Steuerpflichtigen eine fiktive Vorsteuer auf Urprodukten geltend zu machen, sofern beim Bezug keine MWST überwälzt wurde. Der bezahlte Betrag versteht sich als 100%. Dieser Artikel ist aber hier nicht anwendbar, da es sich beim erlegten Hirsch nicht um ein Urprodukt handelt. Im vorliegenden Fall kann aber Art. 28a MWSTG angewendet werden, wonach die steuerpflichtige Person eine fiktive Vorsteuer abziehen kann, wenn sie im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht.
Bei einem Hirsch handelt es sich um einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand, da jedes Tier einzigartig ist. Ebenfalls gibt es nach dem Abschuss eine Registrierung der erlegten Tiere (Erfassung mit einer Nummerierung, gemäss den kantonalen Bestimmungen der Jagdbetriebsvorschriften zur Sonderjagd sind erlegte Tiere jeweils unverzüglich am Ende des Jagdtages dem zuständigen Wildhüter vorzuweisen). Folglich kann hier eine fiktive Vorsteuer geltend gemacht werden.
Der anzuwendende Steuersatz für die fiktive Vorsteuer beträgt 2.5% für Lebensmittel (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG).
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