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Besuchen Sie eines unserer Seminare. Unsere erfahrenen Dozierenden vermitteln Ihnen die verschiedenen Gebiete der MWST wie gewohnt anhand von Beispielen und Übungen.
mehrDie per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 verfolgt unter anderem das Ziel, den versicherten Personen zu ermöglichen, ihren Altersrücktritt flexibler zu gestalten. Im Zuge dieser Reform wurde auch die Flexibilität beim Altersrücktritt in der 2. Säule ausgeweitet. In einer Serie von Beiträgen zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten auf, die rund um den Altersrücktritt in der 2. Säule bestehen. Im vorliegenden Beitrag beleuchten wir die Weiterführung der Vorsorge nach Erreichen des Referenzalters.
Die ordentliche Versicherung in der 2. Säule endet mit Erreichen des Referenzalters (mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 gilt grundsätzlich ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren für Frauen und Männer, wobei die speziellen Bestimmungen für Frauen der Übergangsgeneration zu beachten sind). Die Vorsorgeeinrichtungen können jedoch vorsehen, dass die Vorsorge der versicherten Personen auch nach Erreichen des Referenzalters weitergeführt werden kann.
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:
Wenn die Möglichkeit der Weiterführung der Vorsorge in Anspruch genommen wird, bleibt die versicherte Person trotz Erreichen des Referenzalters in der 2. Säule versichert. Die Weiterführung der Vorsorge ist bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs möglich.
Für die geleisteten Beiträge gilt nach wie vor die Beitragsparität, d.h. die Beitragsfinanzierung erfolgt durch den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer.
Die Vorsorgebeiträge können steuerlich geltend gemacht werden. Pensionskasseneinkäufe sind weiterhin möglich, sofern eine Vorsorgelücke vorhanden ist. Für die Berechnung des Einkaufspotenzials ist das maximal mögliche Altersguthaben bei Erreichen des Referenzalters massgebend. Folglich reduziert sich die Einkaufsmöglichkeit laufend durch die ordentlichen Beiträge.
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