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Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses per 1. Januar 2025 wurden auch die Vorschriften bezüglich des Verzichts auf eine Revisionsstelle (sogenanntes Opting-out) verschärft.
Die bisherigen Bestimmungen für ein Opting-out, nämlich weniger als zehn Vollzeitstellen und die Zustimmung sämtlicher Aktionäre, bleiben bestehend. Neu hinzugekommen sind folgende Einschränkungen:
Nach wie vor gültig ist aufgrund der Botschaft des Bundesrates bzw. der Praxismitteilung des Eidg. Amtes für das Handelsregister (Praxismitteilung EHRA 2/24) vom 11. Oktober 2024, dass das Opting-out im Zeitpunkt der Gründung eingetragen wird.
Die Klein & Schnell AG möchte künftig auf eine Revisionsstelle verzichten. Das optimale Vorgehen gestaltet sich wie folgt:
Die Small & Slow AG möchte künftig auch auf eine Revisionsstelle verzichten. Das Vorgehen gestaltet sich hier leider wie folgt:
Wird das Opting-out bereits bei der Gründung eingetragen, wird der Handelsregistereintrag unter Bemerkungen wie folgt ergänzt: «Gemäss Erklärung bei der Gründung der Gesellschaft wird auf eine eingeschränkte Revision verzichtet.» Im Falle eines nachträglichen Opting-out wird aufgrund der neuen zeitlichen Komponente der Handelsregistereintrag wie folgt ergänzt: «Die Gesellschaft verzichtet ab dem Geschäftsjahr, das am DATUM beginnt, auf eine eingeschränkte Revision.»
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MWST-INFO
In den letzten Jahren sind diverse Urteile des Bundesgerichts im Zusammenhang mit von Unternehmen gehaltenen Ferienliegenschaften ergangen, die den Anteilseignern zur Verfügung stehen. Wie sind solche Liegenschaften mehrwertsteuerlich zu behandeln?
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Die ESTV hat mit Publikation vom 26. Mai 2026 ihre Praxis betreffend der Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG für Mitgliederbeiträge geändert.
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