Einschränkung des Opting-out (Verzicht auf Revision) ab dem 1. Januar 2025

24. Februar 2025

Mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses per 1. Januar 2025 wurden auch die Vorschriften bezüglich des Verzichts auf eine Revisionsstelle (sogenanntes Opting-out) verschärft.

Die bisherigen Bestimmungen für ein Opting-out, nämlich weniger als zehn Vollzeitstellen und die Zustimmung sämtlicher Aktionäre, bleiben bestehend. Neu hinzugekommen sind folgende Einschränkungen:

  • Gemäss Art. 727a Abs. 2 OR gilt der Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt gemeldet werden.
  • Gemäss neuem Art. 727a Abs. 2bis OR muss der Anmeldung des Verzichts beim Handelsregister die Jahresrechnung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres beigelegt werden.

Nach wie vor gültig ist aufgrund der Botschaft des Bundesrates bzw. der Praxismitteilung des Eidg. Amtes für das Handelsregister (Praxismitteilung EHRA 2/24) vom 11. Oktober 2024, dass das Opting-out im Zeitpunkt der Gründung eingetragen wird.

Beispiel 1

Die Klein & Schnell AG möchte künftig auf eine Revisionsstelle verzichten. Das optimale Vorgehen gestaltet sich wie folgt:

  • Jahresabschluss 2024 wird im April 2025 durch die Revisionsstelle geprüft.
  • Durchführung der Generalversammlung im Mai 2025 mit Genehmigung der Jahresrechnung 2024 und Beschluss Opting-out (gegebenenfalls Statutenänderung) gültig ab Geschäftsjahr 2026.
  • Anmeldung des Opting-out beim Handelsregisteramt im Juni 2025.
  • Jahresabschluss 2025 wird im April 2026 durch die Revisionsstelle (zum letzten Mal) geprüft.
  • Durchführung der Generalversammlung im Mai 2026 mit Genehmigung der Jahresrechnung 2025.
  • Das Geschäftsjahr 2026 ist das erste Jahr ohne geprüfte Jahresrechnung.

Beispiel 2

Die Small & Slow AG möchte künftig auch auf eine Revisionsstelle verzichten. Das Vorgehen gestaltet sich hier leider wie folgt:

  • Jahresabschluss 2024 wird im Mai 2025 durch die Revisionsstelle geprüft.
  • Durchführung der Generalversammlung im Juni 2025 mit Genehmigung der Jahresrechnung 2024 und Beschluss Opting-out (gegebenenfalls Statutenänderung) gültig ab 2026.
  • Anmeldung des Opting-out beim Handelsregisteramt im Januar 2026. Das Handelsregister weist das Opting-out ab 2026 zurück, da das Opting-out nicht vor Beginn des neuen Geschäftsjahres eingetragen wurde. Das Handelsregister geht von einer Verlängerung des Revisionsmandates aus.
  • Jahresabschluss 2025 und 2026 müssen nochmals durch die Revisionsstelle geprüft werden.
  • Wichtig ist nun, dass die Generalversammlung im Geschäftsjahr 2026, welche den Jahresabschluss 2025 genehmigt, erneut ein Opting-out für das Geschäftsjahr 2027 beschliesst und dies noch vor Ende des Geschäftsjahres 2026 beim Handelsregister anmeldet.

Handelsregistereintrag

Wird das Opting-out bereits bei der Gründung eingetragen, wird der Handelsregistereintrag unter Bemerkungen wie folgt ergänzt: «Gemäss Erklärung bei der Gründung der Gesellschaft wird auf eine eingeschränkte Revision verzichtet.» Im Falle eines nachträglichen Opting-out wird aufgrund der neuen zeitlichen Komponente der Handelsregistereintrag wie folgt ergänzt: «Die Gesellschaft verzichtet ab dem Geschäftsjahr, das am DATUM beginnt, auf eine eingeschränkte Revision.»

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