In der Gastronomie sind exklusive Getränkelieferverträge an der Tagesordnung. Wie die in diesen Verträgen vereinbarten Leistungen mehrwertsteuerlich zu qualifizieren sind, führt immer wieder zu Diskussionen. Die Qualifikation aus Sicht des Getränkelieferanten war Gegenstand des kürzlich ergangenen Urteils des Bundesgerichts vom 5. März 2026 (9C_387/2025).
Sachverhalt
Die A. AG bezweckt u.a. die Herstellung, den Vertrieb von und den Handel mit Bieren sowie Getränken und Lebensmitteln aller Art. Anlässlich einer MWST-Kontrolle durch die ESTV nahm diese eine Steuernachforderung im Zusammenhang mit Naturalsponsoring bei Getränkelieferverträgen vor. Im Rahmen dieser Getränkelieferverträge verpflichten sich die Gastgewerbebetriebe insbesondere zum exklusiven Bezug von Getränken in bestimmter Menge pro Jahr. Die Gastgewerbebetriebe können die Getränke entweder direkt bei der A. AG oder bei vereinbarten Drittlieferanten beziehen, wobei die A. AG in beiden Fällen Rabatte gewährt. Die A. AG stellt diesen Gastgewerbebetrieben dafür Leihgaben wie Offenausschankanlagen, Kühlschränke, Aussenleuchten oder Menükästen zur Verfügung. Die ESTV qualifiziert diese Leihgaben als eigenständige (Gegen-) Leistung der A. AG an die Gastgewerbebetriebe für die Lieferrechte. In anderen Worten: Der Wert der Leihgaben ist als Entgelt für eine Vermietung von Gegenständen mit der ESTV abzurechnen. Demgegenüber räumt der Gastgewerbebetrieb der A. AG steuerbare Rechte in Form von Lieferrechten ein. Die A. AG bestreitet diese Qualifikation.
Erwägungen des Bundesgerichts
Charakteristisch für die Mehrwertsteuerpflicht ist der Austausch von Leistungen. Ein Austauschverhältnis in diesem Sinne liegt vor, sofern zwischen der (Haupt-) Leistung und der Gegenleistung ein hinreichender Konnex, eine «innere wirtschaftliche Verknüpfung» besteht. Eine solche wird dann angenommen, wenn die leistungserbringende Person einer leistungsempfangenden Drittperson einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert einräumt, wobei die leistungserbringende Partei hierfür eine Gegenleistung (Entgelt) erwartet. Die Leistung des Leistungserbringers muss mithin die Gegenleistung des Leistungsempfängers auslösen; der Leistungserbringer erbringt die Leistung, um eine Gegenleistung zu erhalten. Dabei sind Haupt- und Gegenleistung vermutungsweise wirtschaftlich gleichwertig, wobei keine Wertäquivalenz vorausgesetzt wird.
Nach Bundesgericht ist es unbestritten, dass die Gastgewerbebetriebe mit der Einräumung der Lieferrechte gegenüber der A. AG eine mehrwertsteuerlich relevante Leistung erbringen. Auch unbestritten sei, dass es sich bei den Leihgaben um einen «verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert» handelt. Strittig sei jedoch, ob eine innere wirtschaftliche Verknüpfung besteht. Das Bundesgericht folgt dem Argument der A. AG nicht, bei den Leihgaben handle es sich um blosse Werbegeschenke. Vielmehr sind die Leihgaben für die Gastgewerbebetriebe notwendig und wenn sie diese nicht von der A. AG erhalten würden, dann müssten sie diese anderweitig beschaffen. Diese Leihgaben sind ein Mitgrund dafür, dass der Gastgewerbebetrieb bereit ist, die exklusiven Lieferverträge mit einer Bezugs- und Ausschankverpflichtung einzugehen. Eine innere wirtschaftliche Verknüpfung ist damit für das Bundesgericht gegeben. Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass es sich bei den Leihgaben nicht um untergeordnete Nebenleistungen handelt.
Fazit
Ein für die Mehrwertsteuer relevantes Entgelt muss nicht zwingend eine Geldzahlung sein. Das Entgelt als Gegenleistung für eine erbrachte Leistung kann auch aus einer Lieferung oder einer Dienstleistung bestehen. Bei den hier in Frage stehenden Getränkelieferverträgen geht es nicht nur um die eigentliche Lieferung der Getränke, sondern eben auch um die «Zusatzleistungen» wie die Leihgaben von Seiten des Getränkelieferanten und im Gegenzug die Gewährung der Exklusivität durch den Gastgewerbebetrieb. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht den Sachverhalt aus Sicht des Getränkelieferanten beurteilt. Da es um einen Leistungsaustausch geht, bedeutet das Urteil des Bundesgerichts aber auch, dass die betroffenen Gastgewerbebetriebe ebenfalls Leistungen erbringen, welche sie zu versteuern haben. Schliesst ein Gastgewerbebetrieb mit einem Getränkelieferanten einen exklusiven Liefervertrag ab und erhält er dafür Leihgaben wie Offenausschankanlagen, Kühlschränke und ähnliches, dann erbringt auch der Gastgewerbebetrieb eine steuerbare Leistung an den Lieferanten, die er zu versteuern hat.