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Besuchen Sie eines unserer Seminare. Unsere erfahrenen Dozierenden vermitteln Ihnen die verschiedenen Gebiete der MWST wie gewohnt anhand von Beispielen und Übungen.
mehrUpdate zum Thema «Eigenmietwert Ade! Somit alles Picobello?»
Im TREUHAND-INFO 2025/04 haben wir über die Abschaffung des Eigenmietwerts berichtet. Im September 2025 haben Volk und Stände den Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften angenommen und damit auch die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung auf Erst- und Zweitliegenschaften zugestimmt. Zum damaligen Zeitpunkt war das Inkrafttreten noch offen (frühestens 2028).
Bundesrat legt Inkrafttreten auf 2029 fest
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. April 2026 beschlossen, die Reform der Wohneigentumsbesteuerung per 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen. Damit entfällt auf selbstgenutztem Wohneigentum die Besteuerung des Eigenmietwerts. Gleichzeitig werden die Abzüge der Kosten für den Liegenschaftsunterhalt aufgehoben und der Schuldenzinsenabzug neu geregelt. Bei der direkten Bundessteuer entfallen zudem Abzüge (z.B. Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen), während die Kantone diese weiterhin vorsehen können (Kann-Bestimmungen). Zur Kompensation können die Kantone eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einführen, sobald die Besteuerung des Eigenmietwerts entfällt. Für weitergehende Details verweisen wir auf unseren Newsletter TREUHAND-INFO 2025/04.
Fazit
Das Inkrafttreten per 1. Januar 2029 steht nun fest. Auf kantonaler Ebene ist der politische Entscheid hinsichtlich Ausgestaltung der abzugsfähigen Kosten sowie der Einführung einer besonderen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften zu einem grossen Teil noch offen. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen für eine individuelle Beratung gerne zur Verfügung.
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TREUHAND-INFO
Am 28. September 2025 hat die Schweizer Stimmbevölkerung den Systemwechsel der Wohneigentumsbesteuerung angenommen. Der Bundesrat hat entschieden, die Reform per 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen. In unserem Beitrag fokussieren wir auf einen zentralen Aspekt der Reform: die neue Schuldzinsenregelung
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TREUHAND-INFO
Die Verlustverrechnung ist in der Schweiz schon seit längerem bekannt. Der Gesetzgeber erlaubt negative Ergebnisse der Vergangenheit mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen. Nach einer Verlustperiode verringert dies die Steuerlast in positiven Jahren und beschleunigt die wirtschaftliche Erholung.
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