Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses

1. Mai 2024

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, welches am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, hat Einfluss auf gewisse Artikel im Obligationenrecht bzw. betrifft dementsprechend auch Treuhänderinnen, Buchhalter und Revisionsstellen. Wir beleuchten nachfolgend die wichtigsten Änderungen.

Neuer Art. 684a OR: Fertig Mantelhandel!

Das Geschäftsmodell des Mantelhandels (Verkauf einer Kapitalgesellschaft, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und bereit zur Liquidation wäre) wird nun auch auf Gesetzesstufe im Obligationenrecht präzisiert und eingeschränkt. Die Aufnahme im Gesetz ist zwar neu, das Bundesgericht hat sich jedoch bereits in früheren Fällen entsprechend geäussert.

Gemäss Art. 684a OR ist die Übertragung von Aktien nichtig, wenn die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr hat und überschuldet ist.

Festgestellt wird ein Mantelhandel meistens durch die Handelsregisterbehörden (Statutenänderungen, Sitzwechsel und Austausch gesamter VR) oder durch die Steuerverwaltung (aufgrund der Jahresrechnung).

Das Handelsregisteramt ist neu gem. Art. 684a Abs. 2 OR auch angehalten, bei Verdachtsmomenten während der Anmeldung im Handelsregister, weiter Unterlagen zur Prüfung einzufordern.

Diese Vorschriften gelten gemäss Art. 787a OR sinngemäss auch für GmbHs.

Opting-out nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich

Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben und hat die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, kann gemäss Art. 727a Abs. 2 OR mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre auch auf eine eingeschränkte Revision verzichtet werden.

Dieser Artikel wird ab dem 1. Januar 2025 erweitert: «Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden.»

In diesem Zusammenhang ist der neue Abs. 6 von Art. 62 der Handelsregisterverordnung (HRegV) mit Hinweis auf Art. 939 OR interessant. Das Handelsregisteramt muss ohne Verzichtserklärung für die Revision (Opting-out) oder ohne Revisionsstelle die Angelegenheit dem Gericht überweisen. Das Handelsregister geht somit hier von einem Organisationsmangel aus, welcher zur Auflösung der Gesellschaft führen kann.

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