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mehrSeit Anbeginn der MWST bezweckte die Bezugsteuer die Sicherstellung der Erhebung der MWST bei aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen. Das betrifft namentlich Dienstleistungen, die gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip) als im Inland erbracht gelten und die von ausländischen Unternehmen ohne mehrwertsteuerliche Registrierung in der Schweiz bezogen werden.
Beispiel
Die steuerpflichtige Handel AG mit Sitz in Zürich bezieht eine Beratungsleistung vom deutschen Unternehmensberater Tom Kundert, der in der Schweiz nicht im Register der Steuerpflichtigen eingetragen ist. Da es sich dabei um eine dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) unterliegende Dienstleistung handelt, muss die Handel AG die Bezugsteuer abrechnen.
Auch der Bezugsteuer unterliegt die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert.
Beispiel
Die steuerpflichtige Beer AG mit Sitz in Zürich importiert aus Belgien ein EDV-Programm. Das Programm befindet sich auf einem USB-Stick. Die Beer AG muss dem belgischen Entwickler eine monatlich wiederkehrende Lizenzgebühr entrichten. Anlässlich der Einfuhr ist die Nutzungsdauer unbekannt. Es wird ein Gegenstand eingeführt, welcher grundsätzlich der Einfuhrsteuer unterliegt. Zum Zeitpunkt der Einfuhr ist wegen der nicht bekannten Nutzungsdauer des Programms jedoch kein Marktwert bestimmbar. Anstelle der Einfuhrsteuer tritt nun die Bezugsteuer, welche auf der monatlichen Lizenzgebühr geschuldet ist.
Seit einigen Jahren unterliegen auch Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen im Inland, welche nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, der Bezugsteuer.
Beispiel
Die steuerpflichtige Immo AG in St. Gallen beauftragt die in Österreich ansässige, im schweizerischen MWST-Register nicht eingetragene Gartenpflege AG mit der Gartenarbeit rund um die ihr gehörenden Immobilien in der Schweiz. Die dafür verwendeten Arbeitsgeräte werden von der Immo AG zur Verfügung gestellt. Die Gartenpflege AG erbringt eine werkvertragliche Lieferung an einem unbeweglichen Gegenstand in der Schweiz, im Rahmen derer keine Einfuhrsteuer anfällt.
Weil die Gartenpflege AG – widerrechtlich – nicht registriert ist, muss die Immo AG die Bezugsteuer abrechnen.
Seit dem 01.01.2018 sind auch von ausländischen Leistungserbringern bezogene Energielieferungen der Bezugsteuer unterstellt. Im Unterschied zu den hiervor genannten Fällen, ist eine allenfalls bestehende MWST-Registrierung des ausländischen Lieferanten ohne Belang. Das bedeutet, dass ein steuerpflichtiges inländisches Unternehmen für Bezüge von Energie auch dann die Bezugsteuer entrichten muss, wenn der ausländische Lieferant über eine Schweizer MWST-Nummer verfügt.
Beispiel
Die steuerpflichtige Hodler AG mit Sitz in Bern kauft Strom von der in Frankreich ansässigen Courant SA. Die Courant SA ist im Schweizer MWST-Register eingetragen. Sie stellt der Hodler AG eine Rechnung ohne Schweizer Inlandsteuer. Die Hodler AG muss für den Bezug dieser Stromlieferung die Bezugsteuer abrechnen.
Auf den 01.01.2025 ist nun eine neue Bestimmung in Kraft getreten, die den Anwendungsbereich der Bezugsteuer (weiter) ausdehnt: Es handelt sich um Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG. Diese lautet wie folgt:
Der Bezugsteuer unterliegen:
e. die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten durch Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland oder Inland, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe e von der Inlandsteuer ausgenommen ist.
Emissionszertifikate sind handelbare Rechte, die es Unternehmen erlauben, eine bestimmte Menge an Treibhausgasen, insbesondere Kohlendioxid (CO₂), zu emittieren. Diese Zertifikate sind ein zentraler Bestandteil des Emissionshandelssystems (ETS), das darauf abzielt, die Gesamtemissionen zu reduzieren und den Klimawandel zu bekämpfen. Unternehmen, die weniger emittieren als ihre durch Regierungen oder Behörden zugeteilten Zertifikate erlauben, können überschüssige Zertifikate verkaufen. Unternehmen, die mehr emittieren, müssen zusätzliche Zertifikate kaufen.
Dazu gehören gemäss MWST-Info 14 Bezugsteuer Ziffer 2.5 beispielsweise:
Der neue Buchstabe e von Art. 45 Abs. 1 MWSTG unterstellt die Übertragung von Emissionsrechten und dergleichen immer der Bezugsteuer. Ohne Belang ist, ob der Leistungserbringer ein in- oder ausländisches Unternehmen ist. Das ist der erste und einzige Fall, bei dem Leistungen von inländischen Leistungserbringern der Bezugsteuer unterliegen.
Beispiel
Die im Inland steuerpflichtige Frei AG mit Sitz in Bern verkauft der im Inland steuerpflichtigen Handel AG mit Sitz in Zürich ein Emissionszertifikat. Die Frei AG stellt ihre Rechnung ohne Inlandsteuer. Die Handel AG muss nun auf diesem Erwerb Bezugsteuer entrichten.
Nachfolgende Fälle unterliegen beim Leistungsempfänger nicht der Bezugsteuer.
Hoheitliche Tätigkeiten
Bei der Versteigerung und unentgeltlichen Ausgabe von Emissionsrechten durch das Bundesamt für Umwelt[1] handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit.
Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Der Handel mit Derivaten auf Rechten, Zertifikaten und Bescheinigungen ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG).
Durch den persönlichen Konsum verursachte CO2-Emissionen
Die Bezahlung der Kompensation der durch den persönlichen Konsum verursachten CO2-Emissionen stellt lediglich einen Beitrag dar (zum Beispiel für eine Flugreise). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kompensationszahlung mit der Bezahlung der emissionsverursachenden Leistung an den Leistungserbringer wie beispielsweise eine Fluggesellschaft als Aufschlag zum Flug als «Klimaschutzbeitrag» oder direkt an eine Organisation, welche die Kompensation von Emissionen anbietet, erfolgt.
Erhält der Kunde für den Erwerb eines Emissionsrechts (oder dergleichen) fälschlicherweise vom Leistungserbringer eine Rechnung mit Schweizer Inlandsteuer, darf die von ihm in Rechnung gestellte Steuer vom Kunden grundsätzlich nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden.
Abweichend davon wird dem Erwerber der Vorsteuerabzug dennoch gewährt, wenn er nachweisen kann, dass der Leistungserbringer die in Rechnung gestellte Inlandsteuer abgerechnet und bezahlt hat (Art. 111a Abs. 2 MWSTV). Dieser Nachweis dürfte nicht einfach zu führen sein, weshalb es in solchen Fällen angezeigt ist, eine Rechnungskorrektur zu verlangen.
Erbringt ein im In- oder Ausland ansässiges Unternehmen ausschliesslich solche Leistungen, muss es sich nicht im Schweizer MWST-Register eintragen lassen. Dies, da die Steuer durch die Abrechnung via Bezugsteuer bereits gesichert ist[2].
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bezugsteuer auch für Bezüge von Leistungserbringern, welche ihren Sitz in der Schweiz haben und im MWST-Register eingetragen sind, ist ein Novum.
Vor dem Hintergrund, dass es beim Handel mit Emissionsrechten und dergleichen oft um stattliche Umsatzbeträge geht, vermindert die Umstellung auf die Abrechnung der Bezugsteuer ein Steuerausfallrisiko infolge Vorsteuerbetrugs. Klar ist aber auch, dass durch die neue Regelung, wonach nun bestimmte Leistungen generell der Bezugsteuer unterstellt werden, die Handhabung der MWST nicht einfacher wird.
[1] Nach Art. 19 Abs. 2 und Art. 19a Abs. 2 CO2 -Gesetz
[2] MWST-Info 14 Bezugsteuer Ziffer 2.5
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