Behandlung von Erträgen aus Anlagefonds – zwei Spezialfälle

23. Juni 2025

Einige Unternehmungen und Organisationen legen ihr Vermögen zuweilen auch in Wertschriften bei einer Bank an. In den Depots befinden sich nebst direkten Anlagen, wie Aktien und Obligationen, auch indirekte Anlagen, wie beispielsweise Anlagefonds. Hinsichtlich der korrekten Verbuchung von Erträgen aus Anlagefonds gibt es zwei wesentliche Spezialfälle mit finanziellen Risiken für die investierten Organisationen und Unternehmen:
 

Wertschriftenertrag ohne Kontobuchung: Vorsicht bei Thesaurierungsfonds

Es gibt eine bunte Vielfalt an Anlagefonds und diverse Möglichkeiten diese Anlagefonds zu unterscheiden. Ein Unterscheidungsmerkmal ist u.a. die Handhabung der Erträge. Es gibt ausschüttende und thesaurierende Fonds. Bei ausschüttenden Fonds erhalten die Anleger die Erträge an einem bestimmten Stichtag, analog einer Dividende oder eines Obligationenzinses, auf das Bankkonto ausbezahlt. Bei thesaurierenden Fonds verbleiben die Erträge im Fonds und werden durch das Fondsmanagement reinvestiert. Diese Thesaurierung hinterlässt auf dem Bankkonto in der Regel keine Spuren. Die Bank wird Ihnen jedoch die Thesaurierung mittels einem Beleg anzeigen (Titel: Steuerbarer Ertrag ohne Kontobuchung, Verrechnungssteuerbescheinigung oder ähnlich).

Wird nun die Buchhaltung aufgrund der Bankkontounterlagen erstellt, besteht das Risiko, dass solche Thesaurierungen nicht erkannt und nicht verbucht werden. Somit ist grundsätzlich noch kein Schaden entstanden bzw. würde mit der Verbuchung der Wertanpassung auf dem Wertschriftenbestand Ende Jahr korrigiert. Unterliegt der thesaurierte Ertrag jedoch der Verrechnungssteuer besteht das Risiko, dass die Rückforderung der Verrechnungssteuer so vergessen geht, da die Verrechnungssteuer auch nicht gebucht wurde. Weiter besagt Art. 25 VStG: «Juristische Personen (…), welche die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbuchen, verwirken ihren Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.» Es spielt dabei keine Rolle, ob die Ertragsempfänger selbst steuerpflichtig sind oder nicht. Weitere Informationen zur ordnungsgemässen Verbuchung findet man im entsprechenden Merkblatt S-02.104 der Eidg. Steuerverwaltung auf: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/verrechnungssteuer/fachinformationen/merkblaetter.html
 

Spezialfall Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz

Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz sind selbst steuerpflichtig und der den Anlegern zukommende Ertrag ist bereits versteuert. Auch hier ist der Ertrag ordnunsgemäss zu verbuchen, muss aber bei steuerpflichtigen Unternehmen und Organisationen in der Steuererklärung wieder eliminiert werden. Sonst wird dieser Ertrag doppelt besteuert.

Fazit: Wir empfehlen, die Bankkorrespondenz hinsichtlich solcher Ertragsavisierungen sehr genau zu analysieren und diese Erträge ordnungsgemäss zu verbuchen bzw. in der Steuererklärung entsprechend zu berücksichtigen.
 

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