Seminar- und Kursangebote
Besuchen Sie eines unserer Seminare. Unsere erfahrenen Dozierenden vermitteln Ihnen die verschiedenen Gebiete der MWST wie gewohnt anhand von Beispielen und Übungen.
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Seit geraumer Zeit verzichtet die ESTV bei der Eintragung von Unternehmen mit Sitz im Ausland auf eine Sicherheitsleistung. Im Sinne einer Gleichbehandlung werden momentan bestehende Sicherheitsleistungen an ausländische Unternehmen zurückerstattet.
Ausländische Unternehmen wurden bis vor nicht allzu langer Zeit nur gegen Leistung einer Sicherheit im MWST-Register eingetragen. Die Sicherheit konnte in Form einer unverzinslichen Barhinterlage auf das Konto der ESTV oder mittels Bankgarantie bei einer in der Schweiz domizilierten Bank geleistet werden. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in Art. 94 Abs. 2 MWSTG. Demzufolge kann die ESTV eine Sicherstellung erheben, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Aktuell prüft die ESTV die Rückgabe bestehender Sicherheitsleistungen und zahlt diese u.U. aus. Angesichts des Umfangs ist eine etappenweise Abwicklung notwendig. Anfragen zur prioritären Behandlung werden daher nicht berücksichtigt. Die betroffenen Steuerpflichtigen bzw. ihre Fiskalvertretungen werden von der ESTV schriftlich über die Rückgabe informiert. Sofern die Überweisung auf ein anderes als das bei der ESTV hinterlegte Bankkonto erfolgen soll, besteht die Möglichkeit, dies der ESTV zu melden.
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TREUHAND-INFO
Am 28. September 2025 hat die Schweizer Stimmbevölkerung den Systemwechsel der Wohneigentumsbesteuerung angenommen. Der Bundesrat hat entschieden, die Reform per 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen. In unserem Beitrag fokussieren wir auf einen zentralen Aspekt der Reform: die neue Schuldzinsenregelung
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TREUHAND-INFO
Die Verlustverrechnung ist in der Schweiz schon seit längerem bekannt. Der Gesetzgeber erlaubt negative Ergebnisse der Vergangenheit mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen. Nach einer Verlustperiode verringert dies die Steuerlast in positiven Jahren und beschleunigt die wirtschaftliche Erholung.
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