Aus der Praxis – Rückgabe von Sicherheitsleistungen

23. September 2025

Seit geraumer Zeit verzichtet die ESTV bei der Eintragung von Unternehmen mit Sitz im Ausland auf eine Sicherheitsleistung. Im Sinne einer Gleichbehandlung werden momentan bestehende Sicherheitsleistungen an ausländische Unternehmen zurückerstattet.

Ausländische Unternehmen wurden bis vor nicht allzu langer Zeit nur gegen Leistung einer Sicherheit im MWST-Register eingetragen. Die Sicherheit konnte in Form einer unverzinslichen Barhinterlage auf das Konto der ESTV oder mittels Bankgarantie bei einer in der Schweiz domizilierten Bank geleistet werden. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in Art. 94 Abs. 2 MWSTG. Demzufolge kann die ESTV eine Sicherstellung erheben, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. 

Aktuell prüft die ESTV die Rückgabe bestehender Sicherheitsleistungen und zahlt diese u.U. aus. Angesichts des Umfangs ist eine etappenweise Abwicklung notwendig. Anfragen zur prioritären Behandlung werden daher nicht berücksichtigt. Die betroffenen Steuerpflichtigen bzw. ihre Fiskalvertretungen werden von der ESTV schriftlich über die Rückgabe informiert. Sofern die Überweisung auf ein anderes als das bei der ESTV hinterlegte Bankkonto erfolgen soll, besteht die Möglichkeit, dies der ESTV zu melden.

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