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mehrDas Meldeverfahren zwischen einem nach der effektiven Methode abrechnenden und einem nach der Saldosteuersatzmethode abrechnenden Steuerpflichtigen (Art. 83 MWSTV) kann seit dem 1. Januar 2025 Stolpersteine auslösen.
Anlässlich der Teilrevision des MWSTG 2025 wurde in erster Linie die Plattformbesteuerung eingeführt. Diverse andere, voneinander losgelöste Themen wurden ebenfalls ins Gesetz aufgenommen (Subventionen, Monatshygieneprodukte, jährliche Abrechnung, Bezugsteuerpflicht für die Übertragung von Emissionsrechten, usw). Die ESTV nutzte diese Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG), um in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) die Regelung zur Saldosteuersatzmethode (und Pauschalsteuersatzmethode, nachfolgend zusammen SSS) grundsätzlich zu ändern, obwohl dies in der Teilrevision des MWSTG im Parlament gar kein Thema war. Genanntes Ziel: «Die heutigen Steuerplanungsmöglichkeiten der Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode sollen vermindert und wieder vermehrt die vereinfachte Steuerabrechnung ins Zentrum gerückt werden. (Teilrevision Mehrwertsteuergesetz und Mehrwertsteuerverordnungen)». Schwergewichte (darunter Economiesuisse, EXPERTSuisse und sogar das MWST-Konsultativgremium) lehnten in der Vernehmlassung zur MWSTV die Neuregelung der SSS komplett ab (Ergebnisbericht). Nichtdestotrotz ist die revidierte MWSTV nun seit etwas mehr als einem Jahr in Kraft und erste Erkenntnisse lassen sich ziehen.
Zur Einschränkung der Steuerplanungsmöglichkeiten wurden Korrekturmechanismen (Korrekturen analog einer Nutzungsänderung) beim Wechsel der SSS zur effektiven Abrechnungsmethode und umgekehrt eingeführt. Art. 79 Abs. 3 MWSTV sieht vor, dass beim Wechsel von der effektiven zur SSS-Methode die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, an die ESTV zurückzuerstatten ist, dies auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels.
Beim Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Methode ist das Gegenteil möglich, nämlich eine Art Einlageentsteuerung, wiederum auf dem Zeitwert (siehe Art. 81 Abs. 4 MWSTV).
Diese Korrekturmechanismen erschweren einen Wechsel der Abrechnungsmethode und sind allenfalls mit Kostenfolgen verbunden.
Der gleiche Korrekturmechanismus gilt bei der Anwendung des Meldeverfahrens. Art. 83 MWSTV besagt:
Übernimmt eine nach der SSS-Methode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden Person, so ist eine Korrektur im Sinne von Art. 79 Abs. 3 MWSTV (Korrektur analog einer Nutzungsänderung) geschuldet. Der Übernehmende muss die durch den Übertragenden geltend gemachte Vorsteuer der letzten 5 bzw. 20 Jahre1 zum Zeitwert zurückzahlen. Netterweise wird unter Ziffer 6 und 10 des neuen Formulars 7642 darauf hingewiesen (siehe nachfolgender Bildausschnitt).

Kann der Erwerber die vom Veräusserer tatsächlich geltend gemachten Vorsteuerbeträge nachweisen, kann die Korrektur ausschliesslich auf dieser Grundlage vorgenommen werden. Ohne entsprechenden Nachweis ist die Korrektur auf dem gesamten Verkaufspreis geschuldet. In diesem Fall hat der Erwerber 8,1% des Verkaufspreises als Korrektur analog einer Nutzungsänderung an der ESTV zu entrichten.
Bei der Übertragung von Gewerbeliegenschaften, für welche das freiwillige Meldeverfahren möglich ist, sind vor einer allfälligen Anwendung die Auswirkungen dieser Vorgehensweise ganz genau zu prüfen, da diese nicht mehr steuerneutral ist, wenn der Übernehmende mit SSS abrechnet.
Diese neue Regelung kann für die Übernehmenden, die nach der SSS abrechnen, unangenehme Überraschungen haben. Es empfiehlt sich, bei Anwendung des Meldeverfahrens die Abrechnungsart (effektiv oder SSS) des Übertragenden und des Übernehmenden zu prüfen und die genauen Auswirkungen im Vorfeld zu klären.
Das Ziel, die Steuerplanungsmöglichkeiten durch den Wechsel der SSS zur effektiven Methode und umgekehrt einzuschränken, ist sicherlich erreicht. Unternehmen müssen bei einem Wechsel der Abrechnungsmethode Vorsicht walten lassen.
1 Art. 31 Abs. 3 MWSTG. Lineare Abschreibung von 20% pro Jahr auf beweglichen und 5% pro Jahr auf unbeweglichen Gegenständen.
2 Im Jahr 2025 wurde das Formular 764 überarbeitet (siehe: Formular Nr. 764 für die Anwendung des Meldeverfahrens (Art. 38 MWSTG))
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Mit Annina Müller hat das MWST-Team der Von Graffenried AG Treuhand erneut Verstärkung erhalten.
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Eine in der MWSTG-Revision per 1. Januar 2025 vorgenommene Änderung betrifft das Gesundheitswesen. Von der Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG werden neu auch «Ambulatorien» und «Tageskliniken» erfasst, was die ESTV dazu veranlasst hat, eine Praxisänderung betreffend Zurverfügungstellun …
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