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mehrÜbernahm ein nach der Saldosteuersatzmetode abrechnendes Unternehmen ein (Teil)Vermögen eines nach der effektiven Methode abrechnenden Unternehmens, so erfolgte bisher eine sogenannte «steuerneutrale Übertragung».
Nach dem seit 1.1.2025 gültigen MWSTG können sich nun jedoch bei der Übernahme im Meldeverfahren bei der erwerbenden Partei Steuerfolgen ergeben.
Bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode gilt die Vorsteuer als abgegolten. Die an die ESTV abzurechnende Steuer ist vermindert (Branchensätze). In den entsprechenden Branchensätzen ist die «angefallene Vorsteuer» einkalkuliert.
Art. 83 MWSTV
Übernimmt eine nach der SSS-Methode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG einen Betrieb oder Teilbetrieb bzw. ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person, so hat sie Korrekturen analog dem Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur SSS-Methode vorzunehmen.
In anderen Worten: Übernimmt folglich ein nach der Saldosteuersatzmethode abrechnendes Unternehmen Vermögenswerte im Meldeverfahren, welche beim Vorgänger ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigten, so folgen Vorsteuerkorrekturen.
Beispiel
Die effektiv abrechnende A AG veräussert per 01.07.2025 für TCHF 2’000 einen Teilbetrieb (keine unbeweglichen Gegenstände enthalten) an die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende B AG. Bei der Übertragung eines Teilvermögens, bei welchem ein Steuerbetrag von über TCHF 10 geschuldet wäre, muss das Meldeverfahren angewendet werden1.
Variante 1
Bei der Übergabe des Teilvermögens hat die A AG der B AG die «mehrwertsteuerliche Geschichte des Teilvermögens» übergeben. B AG weiss folglich, wie die vorige Nutzung bei der A AG war. A AG nutzte das Teilvermögen bisher zu 20% im von der Steuer ausgenommenen Bereich. Folglich wurde es lediglich zu 80% für steuerbare, zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten genutzt. Ebenfalls kann B AG belegen, dass A AG die übertragenen Vermögenswerte im Jahr 2022 für TCHF 1'945.8 (beinhaltet steuerbare Vermögenswerte von rund TCHF 641 inkl. CHF 45'800 MWST) gekauft und in Gebrauch genommen hat.
Dadurch, dass die B AG aufzeigen kann, wie die A AG die Vermögenswerte verwendet hat, ist nur eine Korrektur auf der effektiv von A AG in Abzug gebrachten Vorsteuer unter Berücksichtigung der Abschreibung2 vorzunehmen.
= Steuerschuld gegenüber der ESTV muss in der 2. Semesterabrechnung 2025 in der Ziffer 415 deklariert werden.
Variante 2
B AG kann die angefallene Vorsteuer und die Nutzung bei der A AG nicht belegen. Dies bedeutet, dass bei der B AG auf dem Teilvermögen eine Vorsteuerkorrektur erfolgt und diese eine Korrektur auf dem gesamten Wert vornehmen muss. Da die Übernahme am 1.7.2025 erfolgt, muss die B AG in der 2. Semesterabrechnung des Jahres 2025 in der Ziffer 415 TCHF 162 Vorsteuerkorrektur vornehmen (TCHF 2'000 x 8.1% = TCHF 162) = Steuerschuld an ESTV.
Hätte die A AG das übertragene Vermögen nachweislich ausschliesslich in einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Bereich genutzt, würde es bei der B AG keine Vorsteuerkorrektur auslösen.
Fazit
Übernimmt ein nach der Saldosteuersatzmethode abrechnendes Unternehmen Vermögen im Meldeverfahren, ist Vorsicht geboten.
Eine solche Übertragung kann beim Erwerbenden (hohe) Steuerfolgen auslösen.
1 Art. 38 MWSTG
2 Bei beweglichen Gegenständen sind 20% pro Jahr abzuschreiben, bei unbeweglichen Gegenständen sind es 5% pro Jahr. Die Abschreibung beginnt in demjenigen Jahr, in welchem die Gegenstände in Gebrauch genommen werden. Art. 31 Abs. 3 MWSTG
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