RevMWSTG per 1.1.2025: Neuerungen bei der Saldosteuersatzmethode – weitere Vereinfachung oder Mogelpackung?

10. September 2024

Für Anwender der Saldosteuersatzmethode ergeben sich mit dem Inkrafttreten der Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) per 1.1.2025 zahlreiche Änderungen.

Gemäss ESTV stellen diese Änderungen eine «weitere Vereinfachung der Saldosteuersatzmethode» dar. Ob dem so ist, hinterfragen wir nachfolgend mit der gebotenen Skepsis.

Eine der vorgesehenen Änderungen umfasst die Anpassung gewisser Saldosteuersätze als Folge der periodischen Überprüfung durch die ESTV. In diesem Zusammenhang hat die ESTV namentlich auch Branchenverbände eingeladen, sich im Rahmen einer Vernehmlassung zu den geprüften und gegebenenfalls angepassten Saldosteuersätzen zu äussern.

Im betreffenden Einladungsschreiben findet sich folgender Wortlaut zu weiteren vorgesehenen Änderungen:

«Parallel zur Überprüfung der Saldosteuersätze erfolgte auch eine grundlegende Überarbeitung und Vereinfachung der Saldosteuersatzmethode gemäss Mehrwertsteuerverordnung (insbesondere Art. 77 - 96). Bei dieser Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

  1. Es können mehr als zwei Saldosteuersätze angewendet werden. Die 10%-Regel bleibt jedoch bestehen.
  2. Die 50%-Regel für Mischbranchen fällt weg.
  3. Die Sonderregelungen betreffend Export von Gegenständen (Formular 1050), Abrechnung der fiktiven Vorsteuer (Formular 1055) und Margenbesteuerung (Formular 1056) werden gestrichen.»


Während die Möglichkeit, neu alle zehn Saldosteuersätze nebeneinander anzuwenden, grundsätzlich zu begrüssen ist (wobei die Beibehaltung der 10%-Regel u.E. eine unnötige Hürde darstellt), dürfen die anderen beiden und weitere (im Schreiben der ESTV nicht erwähnte) Massnahmen durchaus kritisch hinterfragt werden.

Wegfall der Mischbranchenregelung

Zur Mischbranchenregelung gemäss Art. 89 MWSTV findet sich in der MWST-Info 12 Saldosteuersätze unter Ziffer 17.3 folgendes Beispiel:

Eine typische Mischbranche ist das Sportgeschäft. Nebst dem Handel mit Sportartikeln und Sportkleidern (SSS 2.0 %) werden auch Sportartikel vermietet (SSS 2.8 %) sowie Ski- und Snowboardservicearbeiten (SSS 5.1 %) ausgeführt.

Würde man bei Sportgeschäften die 10%- Regel anwenden, müsste wohl jede steuerpflichtige Person mit zwei SSS abrechnen, so dass ein wesentlicher Teil der Vereinfachung, die mit der SSS-Methode erreicht werden soll, zunichte gemacht würde. Mit der 50%-Regel können diese Probleme behoben werden.

Halten wir fest: Für ein Sportgeschäft stellte die Anwendung von bloss einem Saldosteuersatz bisher eine wesentliche Vereinfachung dar. Der Wegfall der Mischbranche soll nun eine noch grössere Vereinfachung darstellen, obwohl ein wesentlicher Teil der bisherigen Vereinfachung zunichte gemacht wird?

Ein typisches Sportgeschäft wird neu wohl drei Saldosteuersätze nebeneinander anwenden müssen, was auch bedeutet, dass neu drei1 statt wie bisher nur ein Ertragskonto zu führen sind.

Beschleicht Sie, liebe Leserinnen und Leser, mitunter auch das Gefühl, dass Politiker und Behörden unter dem Begriff «Vereinfachung» etwas anderes verstehen als wir?

Wegfall der Sonderregelungen

Der Wegfall dieser Sonderregelungen kann man als Vereinfachung sehen, zumal das Ausfüllen der Formulare 1050, 1055 und 1056 durchaus einen Zusatzaufwand darstellte und daher wohl auch selten davon Gebrauch gemacht wurde. Bei jenen, die bisher von den Sonderregelungen Gebrauch gemacht haben, dürfte deren Wegfall jedoch nicht nur eitel Freude bewirken.

Dazu nachstehendes Beispiel: Handelsunternehmen mit Exporten und einem zugewiesenen Saldosteuersatz von 2.1%:

Für die Betroffenen scheinbar eine Vereinfachung mit unattraktivem Preisschild. Für uns keine Vereinfachung, sondern leider eine Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechts.

Wir raten exportorientierten KMU seit Jahren davon ab, die Saldosteuersatzmethode anzuwenden. Der letzte Grund, es dennoch zu tun, fällt mit der Aufhebung des Formulars 1050 dahin.

Nutzungsänderungen

Bisher hatte der Wechsel von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt grundsätzlich keine steuerlichen Korrekturen auf Warenlagern und dem Anlagevermögen zur Folge (Art. 79 Abs 3 und Art. 81 Abs. 5 MWSTV).

Neu ergeben sich bei solchen Wechseln Nutzungsänderungen mit Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) oder mit nachträglichem Vorsteuerabzug (Einlageentsteuerung). Eine Regelung, die in ähnlicher Form schon unter dem alten, bis Ende 2009 gültigen MWSTG bestand, dann aber aus Gründen der Vereinfachung aufgehoben wurde.

Nun wird sie – mit derselben Begründung – wieder zum Leben erweckt. Etwas ratlos sind wir schon.

Fazit

Einige Neuerungen, insbesondere die Möglichkeit von mehr als nur zwei Saldosteuersätzen Gebrauch zu machen, sind zu begrüssen. Andere führen doch eher zu Stirnrunzeln, vor allem dann, wenn diese als «Vereinfachungen» angepriesen werden.

Hand aufs Herz: Gewisse Neuerungen scheinen rein fiskalistisch motiviert zu sein und haben mit dem, was man landläufig unter einer Vereinfachung versteht, nichts gemein.

Alles in allem sind die wirklichen Vereinfachungen zu dünn gesät, um breite Begeisterung auszulösen und damit scheint (leider) doch eher eine Mogelpackung vorzuliegen.

1 Art. 84 Abs. revMWSTV

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