Pauschalen für Vorsteuerkorrekturen

27. Januar 2026

Vor einigen Wochen hat die ESTV die gesamtüberarbeitete und grundlegend neu strukturierte MWST-Info 09 Vorsteuerabzug veröffentlicht. Die MWST-Info enthält zahlreiche Beispiele und behandelt nun umfassend das Thema Vorsteuerabzug.

Im vorliegenden Artikel widmen wir uns den Anpassungen bei den Pauschalen für die Vorsteuerkorrekturen bei gemischt verwendeter Infrastruktur.

Damit eine steuerpflichtige Person die angefallenen Vorsteuern geltend machen darf, müssen die Aufwendungen und Investitionen, auf welchen die Vorsteuern angefallen sind, für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet werden. Wird ein Gegenstand, Teile davon oder eine Dienstleistung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet, so ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Verwendet die steuerpflichtige Person Vermögenswerte sowohl für Zwecke, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Zwecke, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, liegt eine gemischte Verwendung vor (Art. 30 MWSTG). Der Vorsteuerabzug ist in diesem Fall nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.

In der Praxis ist die Berechnung der Vorsteuerkorrektur für die gemischt verwendete Infrastruktur oftmals nicht einfach. Dies insbesondere dann, wenn eine steuerpflichtige Person Erträge aus Nebentätigkeiten erzielt, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Daher hat die ESTV – basierend auf Art. 66 MWSTV – Pauschalen festgelegt, welche die Berechnung solcher Vorsteuerkorrekturen für bestimmte Tätigkeiten vereinfachen.

Begriff «Nebentätigkeit»

In der Vergangenheit war die Anwendung der Pauschalen für die Berechnung der Vorsteuerkorrektur aufgrund der gemischt verwendeten Infrastruktur nicht explizit auf Nebentätigkeiten beschränkt, was in gewissen Konstellationen zu Unsicherheiten und bösen Überraschungen geführt hat. Diesbezüglich hat die angepasste Verwaltungspraxis Klarheit und Transparenz geschaffen.

Eine Nebentätigkeit liegt dann vor, wenn die steuerpflichtige Person glaubhaft machen kann, dass vom gesamten übrigen betrieblichen Aufwand1 jeweils weniger als 10 % auf die einzelne Nebentätigkeit entfällt. Neu wird folglich geprüft, zu welchen Anteilen der betreffende Aufwand für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche verwendet wird.

Die ESTV hat in der überarbeiteten MWST-Info 09 Vorsteuerabzug für die Berechnung der Vorsteuerkorrektur Pauschalen für folgende Nebentätigkeiten publiziert. 

  • 3.2.2.1  Gewährung von Krediten (Zinseinnahmen) und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren
  • 3.2.2.2  Mietzinseinnahmen, für deren Versteuerung nicht optiert wird
  • 3.2.2.3  Referentenleistungen, für deren Versteuerung nicht optiert wird

Da sich nur bei zwei der drei Pauschalen grundlegende Änderungen ergeben haben, werden hier nur diese beiden Pauschalen behandelt.

Gewährung von Krediten (Zinseinnahmen) und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren (MWST-Info 09 Ziffer 3.2.2.1)

Keine Vorsteuerkorrektur ist erforderlich, wenn die Zinserträge und die Erträge aus dem Handel mit Wertpapieren (gesamter Verkaufserlös) die Grenze von CHF 250'000 pro Jahr nicht übersteigen oder wenn die zinsbringenden Aktiven und die Wertpapiere von Dritten verwaltet werden. Achtung: Vorsteuern auf den Kosten für die Vermögensverwaltung und auf Depotgebühren sind auch in diesem Fall nicht abzugsfähig. 

Wenn besagte Umsätze mehr als CHF 250’000 pro Jahr betragen und die Kredite / Wertpapiere selbst verwaltet werden, kann die Vorsteuerkorrektur für die gemischt verwendete Verwaltungsinfrastruktur (einmal jährlich) mit 0.02 % dieser Umsätze berechnet werden, sofern es sich dabei um eine Nebentätigkeit handelt. 

Bisher war eine solche Vorsteuerkorrektur erforderlich, wenn die betreffenden Erträge CHF 10’000 überstiegen und mehr als 5 % des Gesamtumsatzes ausmachten.

 

Die im MWST-Register eingetragene A AG handelt neben ihrer Haupttätigkeit Warenhandel noch mit Wertschriften und erzielt folgende Umsätze:

Warenverkäufe                   CHF    800’000
Wertschriftenverkäufe      CHF    200’000

Die Vorsteuern auf Aufwendungen, welche die Warenverkäufe betreffen, betragen CHF 15’000, für die Aufwendungen im direkten Zusammenhang mit den Wertschriftenerträgen wurde keine Vorsteuer geltend gemacht. Die für die Verwaltungsinfrastruktur angefallene Vorsteuer beträgt CHF 20’000 (Vorsteuer auf allgemeinen Kosten).

Die A AG kann die Vorsteuer im direkten Zusammenhang mit dem Warenhandel vollumfänglich zurückfordern. Für die gemischte Verwendung der Verwaltungsinfrastruktur musste sie in der Vergangenheit die Pauschale von 0.02 % anwenden und eine Vorsteuerkorrektur von CHF 40 vornehmen (CHF 200’000 x 0.02 %). Sie konnte somit gesamthaft CHF 34’960 als Vorsteuer geltend machen.

Durch die Erhöhung der Pauschale auf CHF 250'000 muss nun keine Vorsteuerkorrektur mehr erfolgen, sofern sie glaubhaft machen kann, dass der Wertschriftenhandel nur eine Nebentätigkeit darstellt. 

 

Unternehmen, welche jedoch mehr als CHF 250'000 mit Zins- und Wertpapierhandelserträgen erzielen, müssen nun immer eine Vorsteuerkorrektur vornehmen, auch wenn dieser Umsatz nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes beträgt. Gerade hier wird es einige Unternehmen geben, welche in der Vergangenheit wohl hohe Umsätze aus dem Wertschriftenhandel erzielt haben, dank der bisher geltenden 5 %-Limite jedoch von einer Korrektur verschont blieben. Dadurch, dass neu nur noch die Wesentlichkeitsgrenze von CHF 250’000 (als absolute Zahl) gilt, gehen wir davon aus, dass inskünftig mehr Vorsteuerkorrekturen erforderlich sein dürften.

Mietzinseinnahmen, für deren Versteuerung nicht optiert wird (MWST-Info 09 Ziffer 3.2.2.2)

Wenn die Brutto-Mieteinnahmen (inkl. Nebenkosten) mehr als CHF 70’000 pro Steuerperiode betragen, kann die Vorsteuerkorrektur für die gemischt verwendete Verwaltungsinfrastruktur (einmal jährlich) mit 0.07 % dieser Umsätze ermittelt werden, sofern es sich dabei um eine Nebentätigkeit handelt. 

Unterhalb dieser Schwelle oder wenn die besagten Immobilien von Dritten verwaltet werden, ist keine Vorsteuerkorrektur erforderlich. Achtung: Vorsteuern auf den Liegenschaftskosten (Verwaltung, Unterhalt, Sanierung, etc.) sind auch in diesem Fall nicht abzugsfähig.

In der Vergangenheit lag auch die Schwelle für eine Vorsteuerkorrektur lediglich bei CHF 10'000/Steuerperiode.

Diese Anpassung dürfte vermutlich bei eher kleinen Unternehmen zu einer Erleichterung führen, müssen sie doch nicht mehr an die Vorsteuerkorrektur aufgrund dieser Nebentätigkeit denken und der administrative Aufwand wird etwas verringert.

Fazit

Die Prozentsätze für solche Vorsteuerkorrekturen sind unverändert. Neu sind aber die Schwellenwerte höher und der Anwendungsbereich wurde mit der expliziten Beschränkung auf Nebentätigkeiten klarer definiert.
 


1  zuzüglich allfälliger Vermögens- oder Immobilienverwaltungskosten von Dritten, MWST-Info 09 Ziffer 3.2.2

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