Hätten Sie es gewusst?

27. Januar 2026

Ausgangslage:

Isabelle Schöpfer hat sich am Wochenende einen Kurztrip nach Berlin (DE) gegönnt. In Berlin hat sie vorwiegend Museen besucht, war aber auch einkaufen. Dabei hat sie einen neuen Pullover im Wert von umgerechnet CHF 80 und ein T-Shirt im Wert von CHF 30 gekauft.

Nach ihrem Rückflug von Berlin (DE) nach Zürich nutzt sie die Gelegenheit und kauft im Tax Free Shop Zürich-Flughafen ein Parfüm im Wert von CHF 60.

Frage: 

Muss Isabelle Schöpfer ihren Einkauf oder einen Teil davon am Zoll melden und dafür Einfuhrsteuer bezahlen? 

 

 

Lösung:

 


 

Ja, sie muss für ihren ganzen Einkauf über CHF 170 die Einfuhrsteuer entrichten.

Werden Waren im Reiseverkehr vom Ausland ins Inland überführt, so sind kleine Mengen von unbedeutendem Wert von der Einfuhrsteuer befreit (Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG i.V. Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag Art. 1 Bst. c SR 641.204).

Ein unbedeutender Wert ist im Reiseverkehr ein Betrag von gesamthaft CHF 150 pro Person. Isabelle Schöpfer hat jedoch für insgesamt CHF 170 eingekauft. Dabei zählen sowohl die Einkäufe im Ausland als auch diejenigen im Tax Free Shop dazu, weil der Zoll erst nach dem Kauf im Tax Free Shop passiert wird. Verkäufe in Tax Free Shops sind gemäss Art. 23 Abs. 2 Ziffer 11 MWSTG von der Inlandsteuer befreit. Für die Steuerbefreiung bei der Einfuhrsteuer gilt aber die hiervor zitierte Verordnung mit dem Betrag von CHF 150.

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