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mehrDie per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 verfolgt unter anderem das Ziel, den versicherten Personen zu ermöglichen, ihren Altersrücktritt flexibler zu gestalten. Im Zuge dieser Reform wurde auch die Flexibilität beim Altersrücktritt in der 2. Säule ausgeweitet. In einer Serie von Beiträgen zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten auf, die rund um den Altersrücktritt in der 2. Säule bestehen. Im vorliegenden Beitrag beleuchten wir die Pensumsreduktion.
Die Teilpensionierung und die Pensumsreduktion werden im alltäglichen Sprachgebrauch oft in einem Atemzug verwendet. Aus vorsorgerechtlicher Sicht sind die beiden Begriffe jedoch auseinanderzuhalten. Bei einer Teilpensionierung wird das Arbeitspensum reduziert und im Umfang des Teilpensionierungsschritts wird das Altersguthaben bezogen. Bei der reinen Pensumsreduktion wird der Beschäftigungsgrad reduziert, ohne dass ein Bezug des Altersguthabens erfolgt. Die Altersleistung wird aufgeschoben – entweder indem das Vorsorgeguthaben vollumfänglich in der Vorsorgeeinrichtung verbleibt oder indem ein Teil auf ein Freizügigkeitskonto übertragen wird.
Durch die Pensumsreduktion reduziert sich die Entlöhnung und damit i.d.R. auch der versicherte Lohn. Gestützt auf den reduzierten versicherten Lohn berechnet die Vorsorgeeinrichtung das maximal mögliche Altersguthaben.
Die Vorsorgeeinrichtung berechnet das maximal mögliche Altersguthaben, das Fritz Muster aufweisen würde, wenn er seit Beginn des Sparprozesses in der 2. Säule (ab dem 25. Altersjahr) mit dem reduzierten versicherten Lohn versichert gewesen wäre: → Das maximal mögliche Altersguthaben mit dem durch die Pensumsreduktion reduzierten Lohn beträgt CHF 273''920. * Der Einfachheit halber wurden der Koordinationsabzug und die Verzinsung des Altersguthabens nicht berücksichtigt. |
Wenn das aktuell vorhandene Altersguthaben höher ist als das maximal mögliche Altersguthaben mit dem reduzierten versicherten Lohn spricht man vorsorgerechtlich vom sogenannten Exzedent.
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Bei einer Pensumsreduktion für die Dauer von mind. 6 Monaten hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen. Der Exzedent ist somit auf ein Freizügigikeitskonto zu übertragen, ausser das Vorsorgereglement sieht eine andere, ebenso günstige Regelung vor. Denkbar ist etwa, dass das frei werdende Kapital in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleibt.
Wenn wie ein Freizügigkeitsfall abgerechnet wird, kann der Exzdent auf zwei Freizügigkeitskonten/-policen bei zwei voneinander unabhängigen Freizügigkeitseinrichtungen überwiesen werden. Die Übertragung erfolgt steuerneutral, da das Guthaben im Vorsorgekreislauf verbleibt.
Ein Freizügigkeitsguthaben kann ab fünf Jahren vor Erreichen des Referenzalters nach freiem Ermessen der steuerpflichtigen Person bezogen werden. Mit Inkrafttreten der Reform AHV 21 kann nach Erreichen des Referenzalters der Bezug des Guthabens nur aufgeschoben werden, wenn weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Während einer Übergangsfrist von 5 Jahren wird jedoch noch die bisherige Regelung angewendet: Personen, die in den Jahren 2024-2029 ihre Altersleistungen beziehen müssten, weil sie das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben, und die nicht mehr erwerbstätig sind, können die Auszahlung dieser Freizügigkeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben.
Ein oder mehrere Freizügigkeitsguthaben bieten zusätzliche Flexibilität bei der zeitlichen Staffelung der Kapitalbezüge und damit eine interessante Steueroptimierungsmöglichkeit.
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