Asymmetrische Dividenden im Fokus der AHV

19. Februar 2026

Im Kalenderjahr 2025 hatte das Bundesgericht im Bereich des AHV-Beitragsrechts gleich zwei Entscheide bezüglich sog. asymmetrischer Dividenden zu fällen. Die AHV-rechtlichen Bestimmungen dürften damit die steuerrechtlichen Vorgaben übertreffen.
 

Was sind asymmetrische Dividenden?

Von asymmetrischen Dividenden wird gesprochen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihre Dividenden abweichend von den kapitalmässigen Beteiligungsquoten an ihre Gesellschafter ausrichtet. Ein Beispiel: Zwei Aktionäre halten je 50% der Stimm- und Kapitalrechte an einer Aktiengesellschaft, die Dividende wird aber zu einem Drittel dem einen Aktionär und zu zwei Dritteln dem anderen Aktionär ausgeschüttet. 
 

Wie stehen die Steuerbehörden zu asymmetrischen Dividenden?

Im TREUHAND-INFO 2023/06 (Oktober 2023) haben wir ausführlich über die steuerlichen Aspekte von asymmetrischen Dividenden informiert (Asymmetrische Dividende  - Drohen Steuerrisiken?). Die zentralen Aspekte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Bei asymmetrischen Dividenden bestehen verschiedene steuerliche Qualifikationsmöglichkeiten.
  • Es herrschen kantonal unterschiedliche Praxen. In interkantonalen und internationalen Sachverhalten ist besondere Vorsicht geboten.
  • Bei einer Ausgestaltung asymmetrischer Dividenden über statutarisch verankerte Vorzugsrechte ist die Wahrscheinlichkeit einer steuerlichen Anerkennung am höchsten. Aber: Die erstmalige Einräumung von statutarischen Vorzugsrechten kann für sich genommen u.U. einen steuerlich relevanten Tatbestand begründen.
     

Wieso befasst sich die AHV mit Dividenden?

Es ist ein offenes Geheimnis: Aufgrund der fehlenden Beitragsobergrenze und der plafonierten Rentenansprüche bzw. des inhärenten Umverteilungsmechanismus wirkt die erste Säule bei hohen Einkommen wie eine zusätzliche Abgabe mit Steuercharakter. Wer Dividenden anstelle von Erwerbseinkommen den Vorzug gibt, tut dies häufig nicht aus Gründen der Steueroptimierung. Vielmehr soll die Belastung im Bereich der 1. Säule reduziert werden: Während das Erwerbseinkommen uneingeschränkt den Beiträgen der 1. Säule unterliegt, sind Dividenden als sog. Vermögenserträge von der Beitragspflicht grundsätzlich ausgenommen. Gesellschafter, welche zugleich als Arbeitnehmer ihrer Kapitalgesellschaft tätig sind, dürften vor diesem Hintergrund versucht sein, die Aufteilung ihres Gesamteinkommens (Erwerbseinkommen und Dividenden) sozialversicherungsrechtlich zu «optimieren». Aus Sicht der Ausgleichskassen würde dadurch das sozialversicherungsrechtliche Substrat in vielen Fällen jedoch in unzulässiger Weise reduziert. 
 

Fallkonstellation «Alleingesellschafter / Symmetrische Dividenden»

In diesen Fällen erfolgt seitens der Ausgleichskassen regelmässig eine schematische Prüfung, ob zwischen dem für die Arbeitsleistung ausgerichteten Lohn und der Dividende (als Rendite auf dem eingesetzten Kapital) ein offensichtliches Missverhältnis besteht: Wird kein oder ein unangemessener tiefer Lohn ausbezahlt und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgeschüttet, wird die Dividende ganz oder teilweise als sozialversicherungspflichtiger massgebender Lohn qualifiziert.
 

Fallkonstellation «Asymmetrische Dividenden»

Beschliessen die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine asymmetrische Dividende und stehen einzelne Gesellschafter zugleich in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft, kann der Anschein entstehen, dass ein Teil der Arbeitsleistung sozialversicherungsrechtlich motiviert über die zusätzliche Dividende abgegolten werden soll. Im Kalenderjahr 2025 hat das Bundesgericht diesen «Verdacht» bzw. die damit zusammenhängende Umqualifikation von Dividenden in massgebenden Lohn in zwei Fällen bestätigt (BGE 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025 und BGE 9C_669/2024 vom 21. Mai 2025).

Gemäss dem Bundesgericht findet sich die Grundlage für die vorgenommene Umqualifikation von Dividenden in massgebenden Lohn in der Beantwortung der Frage nach dem Wesen und der Funktion der Leistung. In der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) wird dies in Randziffer 2010 wie folgt umschrieben: «Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, gehören unbekümmert der verwendeten Bezeichnung zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet.» In der ab 1. Januar 2026 gültigen Version der WML wird in Randziffer 2018.1 die asymmetrische Dividende nun zusätzlich explizit erwähnt.
 

Prüfschema

Es ergibt sich damit das folgende Prüfschema:

 

Fazit

Zusammenfassend ergibt sich aus unserer Sicht das folgende Bild:

  • Bei im Unternehmen mitarbeitenden Gesellschaftern dürften die Ausgleichskassen im Fall von asymmetrischen Dividenden den Gesellschaftern «reflexartig» unterstellen, dass die Dividende im Umfang der Asymmetrie in der Arbeitsleistung begründet ist und dementsprechend massgebenden Lohn darstellt. Dieser Qualifikation wäre mit fundierten Argumenten entgegenzutreten.
  • Bemerkenswert erscheint, dass eine statutarische Verankerung von Vorzugsrechten vor einer sozialversicherungsrechtlichen Umqualifikation u.U. nicht zu schützen vermag.
  • In der Fallkonstellation «Alleingesellschafter / Symmetrische Dividenden» dürfte weiterhin die Prüfung eines allfälligen Missverhältnisses zwischen Lohn und Dividende im Vordergrund stehen. Damit geniessen Alleingesellschafter tendenziell einen etwas grösseren Spielraum als Gesellschafter in Partnerkonstellationen.
     

Ausblick

Über die Medienmitteilung vom 15. Oktober 2025 mit dem Titel «Besserer Schutz der AHV bei überhöhten Dividenden» hat der Bundesrat in Erfüllung des Postulats 22.4450 von Eva Herzog seinen entsprechenden Bericht veröffentlicht. Der Bundesrat favorisiert darin die folgende Massnahme: Dividenden, die eine gewisse Renditeschwelle übersteigen, würden als Lohn eingestuft, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass gleichzeitig ein ungewöhnlich niedriger Lohn bezahlt wurde. Eine vertiefte Prüfung dieser Massnahme soll im Rahmen der nächsten AHV-Reform stattfinden.

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