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mehrWarum eine 13. AHV-Altersrente?
An der Volksabstimmung vom 3. März 2024 wurde die Initiative für eine 13. AHV-Rente angenommen. Die Umsetzung tritt im Jahr 2026 in Kraft.
Überblick über die 13. AHV-Altersrente
Ab Dezember 2026 erhalten alle Personen mit Anspruch auf eine Altersrente eine 13. AHV-Rente, die:
Wer hat Anspruch auf die 13. Altersrente?
Die 13. Altersrente wird nur an Personen ausbezahlt, die am 1. Dezember Anspruch auf die Altersrente haben. Der zusätzliche Betrag entspricht einem Zwölftel (8.3333%) aller von Januar bis Dezember bezogenen Monatsrenten. Die 13. Altersrente wird in Form eines Zuschlags zusammen mit der Dezember-Rente ausbezahlt. Für die Berechnung und die Ausrichtung der 13. Altersrente sind die AHV-Ausgleichskassen zuständig (siehe Beispiele).
Beispiel 1: Person A geht am 1. März 2026 in Rente:
| Ausbezahlte monatliche Rente von März bis Dezember 2026 | CHF 1’950.00 |
| Monatlicher Anteil der 13. Altersrente (8.3333% von CHF 1'950.00) | CHF 162.50 |
| Im Dezember ausbezahlte 13. Altersrente (10 x CHF 162.50) | CHF 1’625.00 |
Quelle: BSV
Beispiel 2: Person B ist seit 2020 pensioniert und ihr Ehegatte geht am 1. Juli 2026 in Rente:
| Ausbezahlte monatliche Rente von Januar bis Juni | CHF 2’520.00 |
| Monatlicher Anteil der 13. Altersrente von Januar bis Juni (8.3333% von CHF 2'520.00) | CHF 210.00 |
| Ausbezahlte plafonierte monatliche Rente von Juli bis Dezember | CHF 1’890.00 |
| Monatlicher Anteil der 13. Altersrente von Juli bis Dezember (8.3333% von CHF 1'890.00) | CHF 157.50 |
| Im Dezember ausbezahlte 13. Altersrente (6 x CHF 210.00 + 6 x CHF 157.50) | CHF 2’205.00 |
Quelle: BSV
Leistungen ohne Anspruch auf die 13. Altersrente
Diese Leistungen werden weiterhin 12-mal pro Jahr ausbezahlt und haben keinen Anspruch auf eine 13. Rente.
Allgemeine Informationen
Welche Informationen erhalten versicherte Personen zur 13. AHV-Rente?
Die Art und Weise, wie versicherte Personen über die 13. Altersrente informiert werden, hängt davon ab, wann der Anspruch auf eine Altersrente entsteht.
Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2026 eine Altersrente beziehen, gilt Folgendes:
Für Personen, die ab dem 1. Januar 2026 neu eine Altersrente beziehen, gilt:
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