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Besuchen Sie eines unserer Seminare. Unsere erfahrenen Dozierenden vermitteln Ihnen die verschiedenen Gebiete der MWST wie gewohnt anhand von Beispielen und Übungen.
mehrDie Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat die «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. Rentenbescheinigung und die Fragen und Antworten zum Lohnausweis» mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 angepasst.
Für die geschäftliche Benutzung des Privatfahrzeuges können neu 75 Rappen pro Kilometer (bisher 70 Rappen) vergütet werden. Die Auszahlung des neuen Ansatzes ist auch dann zulässig, wenn in einem bereits von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglement lediglich CHF 0.70 erwähnt sind. Es benötigt diesbezüglich keine neue Genehmigung durch die zuständige Steuerverwaltung.
In die Wegleitung aufgenommen wurde die bereits bestehende Regelung gemäss Musterspesenreglement der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK betreffend Vergütungen im Rahmen einer Autopauschale für Mitarbeitende mit sehr häufigem geschäftlichen Gebrauch des Privatwagens. Dabei muss im Feld F des Lohnausweises ein Hinweis (X) zur unentgeltlichen Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort angebracht werden. In der Folge kann der betroffene Arbeitnehmer in der privaten Steuererklärung keinen Wegkostenabzug machen.
Der Betrag für nicht zu deklarierende Leistungen für Vergünstigungen für:
a) vom Arbeitgeber abgegebene Produkte und Dienstleistungen bis maximal 20% je Leistung,
b) übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke und
c) Zutrittskarten zu kulturellen, sportlichen und anderen gesellschaftlichen Anlässen
wurde auf neu CHF 600 pro Kalenderjahr erhöht (bisher CHF 500 pro Ereignis). Firmen, welche ihr Personal mehrmals im Jahr beschenken, werden nun eingeschränkt bzw. schlechter gestellt.
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Mit Annina Müller hat das MWST-Team der Von Graffenried AG Treuhand erneut Verstärkung erhalten.
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