Seminar- und Kursangebote
Besuchen Sie eines unserer Seminare. Unsere erfahrenen Dozierenden vermitteln Ihnen die verschiedenen Gebiete der MWST wie gewohnt anhand von Beispielen und Übungen.
mehrWas passiert mit Vorsorgegeldern der Säule 3a bei Tod vor der Pensionierung? Die heutige Regelung zur Begünstigung in der Säule 3a bevorzugt die überlebende Ehepartnerin bzw. den überlebenden Ehepartner oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner gegenüber den Kindern und weiteren Angehörigen. Das kann vor allem in Patchworkfamilien problematisch sein, wenn Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind. In solchen Fällen können die Kinder nicht zusätzlich zur Ehepartnerin oder zum Ehepartner als Begünstigte eingesetzt werden. Zudem können Vorsorgenehmende nicht selbst festlegen, wie ihr Vorsorgekapital aufgeteilt werden soll. Ab 1.1.2027 wird die Änderung der Verordnung BVV 3 diesbezüglich mehr Flexibilität ermöglichen.
Ausgangslage und Handlungsbedarf
In der heutigen Regelung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) ist die Begünstigtenordnung eng vorgegeben. An erster Stelle steht immer die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner. Erst danach folgen die direkten Nachkommen, Lebenspartner:innen ohne Ehe, unterstützte Personen usw. Diese starre Reihenfolge führt in vielen Lebenssituationen zu unbefriedigenden Ergebnissen, insbesondere:
Aktuell können Vorsorgenehmende ihr Vorsorgekapital nicht frei zwischen Ehepartner:innen und Kindern aufteilen, selbst wenn dies ihrer familiären Realität entspricht. Die Vorsorgegelder gehen dann möglicherweise vollständig an den überlebenden Ehepartner, selbst, falls die verstorbene Person die Kinder gleichwertig oder sogar prioritär berücksichtigen wollte.
Ziel der Revision
Die geplante Änderung verfolgt zwei zentrale Ziele:
Es handelt sich bewusst um eine begrenzte Flexibilisierung. Der Kreis der möglichen Begünstigten wird nicht ausgeweitet, sondern lediglich die Reihenfolge und Verteilung innerhalb der bestehenden Ränge wird anpassbar.
Neue Regelung von Art. 2 Abs. 2 BVV 3: Begünstigtenordnung
Der bisherige Artikel wird neu strukturiert und übersichtlicher gestaltet. Die Möglichkeiten der Vorsorgenehmenden werden klar in drei Varianten (Buchstaben a–c) gegliedert.
a) Beibehaltung des geltenden Rechts
Der neue Buchstabe a übernimmt unverändert das heutige Recht. Die gesetzliche Reihenfolge der Begünstigten bleibt bestehen, falls keine besonderen Anordnungen getroffen werden.
b) Neue Möglichkeit: Rangwechsel vom zweiten in den ersten Rang
Der neue Buchstabe b ist der Kern der Reform. Künftig können Vorsorgenehmende:
Wichtig dabei:
Beispiele:
Eine Rangänderung ist nur für Personen des zweiten Rangs möglich. Damit wird sichergestellt, dass:
c) Unveränderte Regelung für tiefere Ränge
Der neue Buchstabe c übernimmt ebenfalls geltendes Recht: Die freie Bestimmung der Anteile in den Rängen drei bis fünf bleibt bestehen.
Neue Schutzklausel in Art. 2 Abs. 3 BVV 3
Mit dem neuen Absatz 3 wird eine klare Schutzregel eingeführt:
Begründung für den Mindestanteil von 10%:
Verhältnis zur 2. Säule und Vereinheitlichung
Eine vergleichbare Regelung existiert bereits in der 2. Säule (Freizügigkeitsverordnung). Um die Vorsorgesysteme zu vereinheitlichen, wird die neue 10%-Schutzklausel auch in die FZV übernommen (gilt nur für Freizügigkeitseinrichtungen und nur für die 10%-Regelung).
Formelle Anforderungen
Auswirkungen der Revision
Gesamtwürdigung und Inkraftsetzung
Die Revision schafft eine zeitgemässere, familiennähere Regelung für die Säule 3a. Sie erlaubt individuelle Lösungen für komplexe Familienkonstellationen, ohne den Schutz wirtschaftlich abhängiger Personen aufzugeben.
Die vorgesehenen Änderungen von Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3 sollen per 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Das lange Übergangsintervall dient dazu,
Ab dem Inkrafttreten können Vorsorgenehmende die neue Flexibilität bei der Begünstigtenordnung aktiv nutzen. Für bestehende Vorsorgeverhältnisse gilt: Ohne ausdrückliche Anpassung durch die Vorsorgenehmenden bleibt die bisherige Begünstigtenordnung weiterhin bestehen.
Besuchen Sie eines unserer Seminare. Unsere erfahrenen Dozierenden vermitteln Ihnen die verschiedenen Gebiete der MWST wie gewohnt anhand von Beispielen und Übungen.
mehr
Im Juni 2026 führen wir unser traditionelles Halbtagesseminar für Verantwortliche von gemeinnützigen Institutionen, Nonprofit-Organisationen und Verbänden durch. Das Seminar ist kostenlos und dauert einen halben Tag.
mehr
MWST-INFO
Bestellen Sie hier kostenlos die MWST-Broschüre 2026 (Stand 1.1.2026) mit dem Mehrwertsteuergesetz, der Mehrwertsteuerverordnung ergänzt mit ausgewählten Vollzugsverordnungen und dem praktischen Stichwortverzeichnis.
mehr