Mehr Flexibilität mit der neuen Begünstigtenordnung in der Säule 3a

13. April 2026

Was passiert mit Vorsorgegeldern der Säule 3a bei Tod vor der Pensionierung? Die heutige Regelung zur Begünstigung in der Säule 3a bevorzugt die überlebende Ehepartnerin bzw. den überlebenden Ehepartner oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner gegenüber den Kindern und weiteren Angehörigen. Das kann vor allem in Patchworkfamilien problematisch sein, wenn Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind. In solchen Fällen können die Kinder nicht zusätzlich zur Ehepartnerin oder zum Ehepartner als Begünstigte eingesetzt werden. Zudem können Vorsorgenehmende nicht selbst festlegen, wie ihr Vorsorgekapital aufgeteilt werden soll. Ab 1.1.2027 wird die Änderung der Verordnung BVV 3 diesbezüglich mehr Flexibilität ermöglichen.

Ausgangslage und Handlungsbedarf

In der heutigen Regelung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) ist die Begünstigtenordnung eng vorgegeben. An erster Stelle steht immer die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner. Erst danach folgen die direkten Nachkommen, Lebenspartner:innen ohne Ehe, unterstützte Personen usw. Diese starre Reihenfolge führt in vielen Lebenssituationen zu unbefriedigenden Ergebnissen, insbesondere:

  • in Patchworkfamilien,
  • bei neuen Partnerschaften mit Kindern aus früheren Beziehungen,
  • wenn Kinder noch minderjährig oder in Ausbildung sind.

Aktuell können Vorsorgenehmende ihr Vorsorgekapital nicht frei zwischen Ehepartner:innen und Kindern aufteilen, selbst wenn dies ihrer familiären Realität entspricht. Die Vorsorgegelder gehen dann möglicherweise vollständig an den überlebenden Ehepartner, selbst, falls die verstorbene Person die Kinder gleichwertig oder sogar prioritär berücksichtigen wollte.
 

Ziel der Revision

Die geplante Änderung verfolgt zwei zentrale Ziele:

  1. Grössere Wahlfreiheit für Vorsorgenehmende bei der Nachlassplanung innerhalb der Säule 3a.
  2. Schutz wirtschaftlich abhängiger Personen, damit niemand faktisch ausgeschlossen wird.

Es handelt sich bewusst um eine begrenzte Flexibilisierung. Der Kreis der möglichen Begünstigten wird nicht ausgeweitet, sondern lediglich die Reihenfolge und Verteilung innerhalb der bestehenden Ränge wird anpassbar.
 

Neue Regelung von Art. 2 Abs. 2 BVV 3: Begünstigtenordnung

Der bisherige Artikel wird neu strukturiert und übersichtlicher gestaltet. Die Möglichkeiten der Vorsorgenehmenden werden klar in drei Varianten (Buchstaben a–c) gegliedert.
 

a) Beibehaltung des geltenden Rechts

Der neue Buchstabe a übernimmt unverändert das heutige Recht. Die gesetzliche Reihenfolge der Begünstigten bleibt bestehen, falls keine besonderen Anordnungen getroffen werden.
 

b) Neue Möglichkeit: Rangwechsel vom zweiten in den ersten Rang

Der neue Buchstabe b ist der Kern der Reform. Künftig können Vorsorgenehmende:

  • eine oder mehrere Personen aus dem zweiten Rang (z. B. Kinder oder Lebenspartner:innen) in den ersten Rang verschieben, also gleichstellen mit Ehe- oder eingetragenen Partner:innen.

Wichtig dabei:

  • Im ersten Rang können dann mehrere Personen gleichzeitig stehen.
  • Die Vorsorgenehmenden dürfen die Anteile innerhalb dieses Rangs frei festlegen.

Beispiele:

  • Eine verheiratete Person setzt ihren Ehepartner und zwei Kinder in den ersten Rang und bestimmt:
    • Ehepartner: 30%
    • Kind A: 30%
    • Kind B: 40%
  • Ohne spezielle Anteilsregelung wird das Kapital zu gleichen Teilen auf alle Personen im selben Rang verteilt.
  • Bei unverheirateten Personen kann eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner allein in den ersten Rang gesetzt und damit alleinig begünstigte Person werden.

Eine Rangänderung ist nur für Personen des zweiten Rangs möglich. Damit wird sichergestellt, dass:

  • weiterhin ein wirtschaftlicher Bezug zur verstorbenen Person besteht,
  • das Privileg von Ehe- und eingetragenen Partnern:innen nicht vollständig aufgehoben wird.
     

c) Unveränderte Regelung für tiefere Ränge

Der neue Buchstabe c übernimmt ebenfalls geltendes Recht: Die freie Bestimmung der Anteile in den Rängen drei bis fünf bleibt bestehen.
 

Neue Schutzklausel in Art. 2 Abs. 3 BVV 3

Mit dem neuen Absatz 3 wird eine klare Schutzregel eingeführt:

  • Jede begünstigte Person im ersten oder zweiten Rang muss mindestens 10% des Vorsorgekapitals erhalten.
  • Anteile, die faktisch einem Ausschluss gleichkommen würden (z. B. 1%, 5%), sind unzulässig.

Begründung für den Mindestanteil von 10%:

  • Die Planungsfreiheit wird nur geringfügig eingeschränkt.
  • Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Begünstigten wird berücksichtigt – besonders relevant für Selbstständige, für die die Säule 3a oft die einzige Altersvorsorge ist.
  • Sehr kleine Auszahlungen verursachen einen unverhältnismässig hohen Verwaltungsaufwand.
     

Verhältnis zur 2. Säule und Vereinheitlichung 

Eine vergleichbare Regelung existiert bereits in der 2. Säule (Freizügigkeitsverordnung). Um die Vorsorgesysteme zu vereinheitlichen, wird die neue 10%-Schutzklausel auch in die FZV übernommen (gilt nur für Freizügigkeitseinrichtungen und nur für die 10%-Regelung).
 

Formelle Anforderungen

  • Rangänderungen und Anteilsfestlegungen müssen der Vorsorgeeinrichtung zu Lebzeiten schriftlich mitgeteilt werden.
  • Testamentarische Verfügungen sind nicht ausreichend.
     

Auswirkungen der Revision

  • Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a müssen ihre Reglemente anpassen und genehmigen lassen.
  • Anbieter:innen von Säule-3a-Produkten müssen die Änderungen der ESTV zur Prüfung vorlegen.
  • Vorsorgenehmende der Säule 3a müssen über die neuen Möglichkeiten informiert werden.
  • Begünstigte müssen sich darauf einstellen, dass:
    • bisher Allein-Begünstigte das Kapital künftig teilen müssen, oder
    • neue Begünstigte hinzukommen.


Gesamtwürdigung und Inkraftsetzung

Die Revision schafft eine zeitgemässere, familiennähere Regelung für die Säule 3a. Sie erlaubt individuelle Lösungen für komplexe Familienkonstellationen, ohne den Schutz wirtschaftlich abhängiger Personen aufzugeben.

Die vorgesehenen Änderungen von Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3 sollen per 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Das lange Übergangsintervall dient dazu,

  • den Vorsorgeeinrichtungen und Anbietenden von Säule-3a-Produkten ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Reglemente, Prozesse und IT-Systeme zu geben,
  • die erforderlichen Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörden und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vorzunehmen,
  • sowie die versicherten Personen umfassend über die neuen Planungsmöglichkeiten zu informieren.

Ab dem Inkrafttreten können Vorsorgenehmende die neue Flexibilität bei der Begünstigtenordnung aktiv nutzen. Für bestehende Vorsorgeverhältnisse gilt: Ohne ausdrückliche Anpassung durch die Vorsorgenehmenden bleibt die bisherige Begünstigtenordnung weiterhin bestehen.

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