Hätten Sie es gewusst?

26. März 2026

Ausgangslage:

Ein Feinkostgeschäft beschafft seine Spezialitäten üblicherweise bei Grossisten in der Schweiz. Anlässlich von Ferien in Italien tritt der Geschäftsführer mit einem italienischen Mortadella-Produzenten in Kontakt und möchte nun feinsten Mortadella direkt importieren. Dafür beantragt er pflichtbewusst eine Generaleinfuhrbewilligung beim Bundesamt für Landwirtschaft, da er mehr als 20 kg importieren möchte. Bei der Einfuhr der ersten Lieferung werden ihm unerwartet Zollabgaben von rund CHF 9 pro Kilogramm Mortadella durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit belastet.
 

Frage: 

Sind diese Zollabgaben wirklich geschuldet, Zölle wurden ja abgeschafft, oder?




 

Lösung:

Per 01.01.2024 wurden Industriezölle abgeschafft.  Die Aufhebung der Industriezölle umfasst Waren der Kapitel 25-97 des Zolltarifs mit Ausnahme einiger Produkte der Kapitel 35 und 38, die als Agrarprodukte klassifiziert sind. Landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel unterliegen weiterhin Zollabgaben bei der Einfuhr, dies aus protektionistischen Gründen (Schutz der Schweizer Landwirtschaft). Ausnahmen sind jedoch möglich. Zum Beispiel können Würste und ähnliche Erzeugnisse oder Zubereitungen auf der Grundlage von Insekten1 zollfrei eingeführt werden. 

Die Schweiz kennt als eines der wenigen Länder auf der Welt Gewichtszölle (Zollabgaben basierend auf dem Gewicht der Ware). Die meisten Länder kennen Wertzölle (Zollabgaben in % vom Wert der Ware). 

Die Einfuhr von mehr als 20 kg landwirtschaftliche Erzeugnisse, auch durch Private, setzt eine gültige Generaleinfuhrbewilligung voraus. Diese kann online beantragt werden. 

Viele Agrarprodukte können innerhalb von Zollkontingenten zollbegünstigt importiert werden. Ein Zollkontingent umfasst eine bestimmte Menge eines Agrarproduktes, das zu einem tieferen Zollansatz eingeführt werden kann (Kontingentzollansatz, KZA). Für Mortadella aus Italien (HS 1601.0011) beträgt dieser KZA CHF 110 je 100 kg brutto. Der Ausserkontingentszollansatz (AKZA) beträgt hingegen CHF 893 je 100 kg brutto

Wenn der Importeur über kein Zollkontingent verfügt, sind die Zollabgaben zum AKZA geschuldet und als definitive Steuerbelastung zu betrachten. Diese Zollabgaben können nicht als Vorsteuer in der MWST-Abrechnung geltend gemacht werden. 

Für die Zukunft ist das Feinkostgeschäft gut beraten, am Zuteilungsverfahren von Zollkontingenten teilzunehmen, um mindestens einen Teil der Mortadella zum KZA einführen zu können. 

Alternative: Insektenmortadella ins Sortiment aufnehmen und ohne Zollbelastung importieren. Ob’s der grosse Verkaufserfolg wird, lassen wir offen.

 

1  EFTA-CL, Annex VI Switzerland Schedule Trade in Goods (HS 1601.0041 und 1602.9081)
 

Möchten Sie Cookies zulassen?

Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Weitere Infos zu Cookies und Datenschutz, finden Sie hier.