Seminar- und Kursangebote
Besuchen Sie eines unserer Seminare. Unsere erfahrenen Dozierenden vermitteln Ihnen die verschiedenen Gebiete der MWST wie gewohnt anhand von Beispielen und Übungen.
mehrDie Mehrwertsteuer ist eine Dauerbaustelle. Gerade erst per 01.01.2025 wurden zahlreiche neue Bestimmungen in Kraft gesetzt, schon stehen weitere Veränderungen an. Dazu gehören namentlich die Ausweitung der Plattformbesteuerung auf elektronische Dienstleistungen und eine Ausdehnung der sog. Kombinationsregel gemäss Art. 19 Abs. 2 MWSTG. Dieser Beitrag widmet sich jedoch der unscheinbarsten Veränderung, die genau genommen gar keine ist.
Der erläuternde Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu den vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wurde am 05.12.2025 publiziert1.
Gemäss diesem Bericht beabsichtigt der Bundesrat, dem Parlament vorzuschlagen, Art. 34 Abs. 3 MWSTG ersatzlos zu streichen. Das Besondere an dieser Bestimmung ist, dass sie – obwohl sie seit über 15 Jahren im MWSTG festgeschrieben ist – bis zum heutigen Tage nicht in Kraft gesetzt wurde.
Inhaltlich sieht diese Bestimmung vor, dass die ESTV steuerpflichtigen Personen auf Antrag hin gestatten kann, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.
Dass die Bestimmung damals (und bis zum heutigen Tage) nicht umgesetzt wurde, wird damit begründet, dass mit dem damaligen IT-System der ESTV eine Umsetzung technisch nicht möglich war.
Erst mit der Einführung der neuen Systeme sei gemäss erläuterndem Bericht im Jahr 2018 die Grundlage für eine technische Realisierung geschaffen worden.
Obwohl demnach also eine Inkraftsetzung der Bestimmung ab 2018 im Zuge der Inbetriebnahme neuer IT-Systeme möglich gewesen wäre, wurde der Status quo beibehalten, weil andere IT-Vorhaben vorrangig behandelt worden seien. Die technische Möglichkeit des Geschäftsjahres als Steuerperiode wurde also offenbar trotz neuer IT nicht berücksichtigt. Dies offenbar auch deshalb, weil sich schon zu diesem Zeitpunkt die Frage abgezeichnet habe, ob eine Umsetzung überhaupt einem Bedürfnis der steuerpflichtigen Personen entspräche.
Ja! Wir sind überzeugt, dass die Umsetzung dieser Bestimmung für alle Unternehmen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ein echtes Bedürfnis wäre. Nicht zuletzt deshalb, weil in solchen Fällen die Steuerperiode im Einklang mit Art. 72 Abs. 1 MWSTG stünde. Art. 72 Abs 1 MWSTG schreibt nämlich vor, dass eine Finalisierung (Umsatz- und Vorsteuerabstimmung) geschäftsjahrbezogen zu erfolgen hat.
Der erläuternde Bericht kommt indessen zu einem anderen Schluss: Gemäss der Situationsanalyse des Bundesrats (vermutungsweise: der ESTV) hätte eine Aufhebung von Art. 34 Abs. 3 MWSTG für ca. 95% aller steuerpflichtigen Unternehmen keine Folgen, da ihr Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt. Somit käme gemäss Bericht eine Anwendung grundsätzlich nur für rund 5% der steuerpflichtigen Personen überhaupt in Frage.
Der Bericht führt weiter aus, dass ein gewisser Mehraufwand aufgrund der heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Abgrenzung der Steuerperiode dann entsteht, wenn das Geschäftsjahr nicht auf ein Quartalsende fällt. Davon seien lediglich ca. 1% Prozent aller steuerpflichtigen Unternehmen betroffen, was nur ca. 4’000 im MWST-Register eingetragene Unternehmen betreffe. Ein Verzicht auf die Umsetzung von Art. 34 Abs. 3 MWSTG würde daher für die grosse Mehrheit der steuerpflichtigen Unternehmen keinen administrativen Mehraufwand bedeuten.
Diese Aussage darf u.E. hinterfragt werden. Für Unternehmen, die ein unterjähriges Geschäftsjahr mit einem auf das Quartalsende fallenden Abschlusstermin aufweisen, kann die derzeitige Regelung durchaus auch zu Mehraufwand oder mindestens zu Unklarheiten führen.
Beispiel:
Die X AG stellt im Rahmen der Finalisierung des Geschäftsjahres 2024/2025 (01.07.2024-30.06.2025) eine Umsatzdifferenz fest.
Während Art. 72 Abs. 1 MWSTG unstrittig die Abstimmung für das Geschäftsjahr verlangt, ist die Frage, welcher Steuerperiode die festgestellte Differenz zuzuordnen ist, nicht klar beantwortbar, obwohl Art. 72 Abs. 2 MWSTG nur noch von Steuerperioden, also von Kalenderjahren (Art. 34 Abs. 2 MWSTG), spricht.
Art. 128 Abs. 2 MWSTV bestimmt, dass aus einer Umsatzabstimmung ersichtlich sein muss, wie die Deklaration für die Steuerperiode mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird.
Das bedeutet für die X AG u.E., dass sie die festgestellten Differenzen zunächst auf die Steuerperioden 2024 und 2025 aufzuteilen hat und konsequenterweise zwei Berichtigungsabrechnungen für das betreffende Geschäftsjahr einzureichen hätte.
Stellt sie im nachfolgenden Geschäftsjahr 2025/2026 wieder Umsatzdifferenzen fest, die auch noch der Steuerperiode 2025 zuzuordnen wären, steht sie vor der Frage, ob nun eine zweite Berichtigungsabrechnung für das Kalenderjahr 2025 einzureichen ist und ob die Einreichefrist für diese neuerliche Berichtigung überhaupt noch eingehalten werden kann.
Kein Mehraufwand für die X AG aufgrund der geltenden Regelung?
Im erläuternden Bericht werden in der Folge noch zahlreiche Gründe genannt, die gegen eine Inkraftsetzung von Art. 34 Abs. 3 MWSTG sprechen. Es würde umfassende und detaillierte Regelungen brauchen für Unternehmen, die vom Kalenderjahr zum Geschäftsjahr als Steuerperiode (oder allenfalls auch umgekehrt) wechseln möchten.
Möglicherweise täte es auch ein gesundes Mass an Pragmatismus.
Zu guter Letzt wird auch noch auf die Kosten verwiesen: So rechnet der Bundesrat mit Informatikkosten von ca. CHF 2.2 Mio. für die Umsetzung von Art. 34 Abs. 3 MWSTG (Betriebskosten nicht eingerechnet).
In Anbetracht der Kosten von anderen IT-Projekten beim Bund erscheint der genannte Betrag geradezu bescheiden.
Gemäss erläuterndem Bericht wären weiter zeitintensive Anpassungen der Prozesse erforderlich. Es bestünde zudem das Risiko, dass IT-Projekte mit breiterem Nutzen für die Mehrheit der steuerpflichtigen Personen zurückgestellt werden müssten.
Spannend wäre, zu erfahren, um was für IT-Projekte mit breiterem Nutzen für die steuerpflichtigen Unternehmen es sich dabei konkret handelt. Darüber schweigt sich der Bericht jedoch aus.
Fazit:
Die neuen IT-Systeme würden gemäss erläuterndem Bericht eine Inkraftsetzung von Art. 34 Abs. 3 MWSTG – bei vergleichsweise überschaubaren Kosten – bereits seit 2018 erlauben.
Nun soll mit wenig überzeugender Begründung darauf verzichtet werden. Einmal mehr darf der Steuerzahler den daraus resultierenden Mehraufwand tragen.
Vielleicht ist es aber auch einfach so, dass die neuen IT-Systeme eine Umsetzung von Art. 34 Abs. 3 MWSTG doch nicht im Rahmen der im Bericht genannten Kosten erlauben.
Besuchen Sie eines unserer Seminare. Unsere erfahrenen Dozierenden vermitteln Ihnen die verschiedenen Gebiete der MWST wie gewohnt anhand von Beispielen und Übungen.
mehr
MWST-INFO
Ausländische Unternehmen müssen häufig Schweizer Mehrwertsteuer zahlen, wenn sie in der Schweiz geschäftlich tätig sind. Ob bei der Teilnahme an Messen oder bei der Entsendung von Mitarbeitenden für Projekte in die Schweiz – die MWST kann sich schnell summieren und zu erheblichen Kosten führen.
mehr
MWST-INFO
Foreign companies frequently incur Swiss value added tax (VAT) when doing business in Switzerland. Whether attending trade fairs or sending employees for projects in Switzerland, VAT can quickly accumulate and become a significant cost.
mehr