Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen – Neuregelung

27.01.2022

Per 1. Januar 2022 steigt der Privatanteil für die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges von jährlich 9.6% auf 10.8% und umfasst bei der direkten Bundessteuer neu auch den «Gratis-Arbeitsweg».

Die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen ist als sog. Privatanteil auszuscheiden und kann, da der effektive Wert dieser Gehaltsnebenleistung oft nicht einfach zu ermitteln ist, annäherungsweise mit einer Pauschale ermittelt werden.

Per 1. Januar 2022 beträgt diese für die direkte Bundessteuer neu pro Monat 0.9% (bisher 0.8%) bzw. mind. CHF 1501 des Fahrzeugkaufpreises. Auch die MWST hat sich dieser neuen Pauschale angeschlossen und wird diese ab dem Jahr 2022 anwenden.

Beispiel:
Netto-Anschaffungswert Fahrzeug von CHF 60‘000 x 0.9% x 12 (Anzahl benutzter Monate) = CHF 6'480. Der Arbeitgeber muss nun CHF 463.30 davon als Umsatzsteuer abliefern (Dieser Privatanteil entspricht 107.7%).

Die Pauschale in ihrer bisherigen Form von 0.8% umfasste nur über den Arbeitsweg hinausgehende Privatfahren (z.B. Wochenend- und Ferienfahrten). Der «Gratis-Arbeitsweg» wurde bisher nur durch Ankreuzen des Feldes F im Lohnausweis ausgewiesen und wirkte sich nur bei der Einkommenssteuer der Angestellten aus. Durch die Erhöhung der Pauschale von 0.1% pro Monat auf 0.9% umfasst die Pauschale neu auch den «Gratis-Arbeitsweg». Dadurch entfällt die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug beim Einkommen für die direkte Bundessteuer. Auch der Aussendienstanteil auf dem Lohnausweis muss nicht mehr deklariert werden. 

Finanziell wirkt sich die Anpassung durch Mehreinnahmen bei der MWST und den Sozialversicherungen aus. 

Weiterhin wird es möglich sein, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft und dem Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer abzurechnen (MWST-Info 08 Ziff. 3.4.3.2.2). Ob der Arbeitsweg dann auch neu dazugerechnet werden muss, weil er neu auch Teil der Pauschale von 0.9% ist, ist leider weiterhin noch unklar. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

[1] Der Mindestbetrag von CHF 150 bisher, ändert sich nicht.


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