Verzugszinsrechnungen auf dem Prüfstand

27.01.2022

Hand aufs Herz: Es kann schon einmal vorkommen, dass eine MWST-Forderung zu spät bezahlt wird, aus welchen Gründen auch immer. Die Verzugszinsrechnung als logische Folge davon ist bekannt und flattert bei verspäteter Zahlung früher oder später ins Haus. In den allermeisten Fällen stimmt der berechnete Verzugszins – doch auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Lesen Sie, in welchem Fall es sich lohnt, die Verzugszinsrechnung einer vertieften Prüfung zu unterziehen, um eine zu hohe Verzugszinsforderung abzuwenden.

Vorbei sind die Zeiten, als Verzugszinsrechnungen noch manuell berechnet wurden. Heutzutage erfolgt dies automatisiert. Sobald eine überfällige Forderung bezahlt oder mit einem Guthaben verrechnet wird, berechnet ein entsprechend programmiertes System den Verzugszins. Beträgt der Zinsbetrag weniger als CHF 100, entfällt eine Verzugszinsrechnung (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze), andernfalls wird der steuerpflichtigen Person eine Rechnung über den geschuldeten Verzugszins zugestellt.

Massgebende Bemessungsgrundlage für den geschuldeten Verzugszins ist die tatsächlich geschuldete Steuer. Wird der Verzugszins aufgrund einer durch die steuerpflichtige Person eingereichten MWST-Abrechnung berechnet, liegt der Berechnung in der Regel die tatsächlich geschuldete Steuer zugrunde. Nimmt die ESTV jedoch eine Ermessenseinschätzung (von der ESTV als Ergänzungsabrechnung bezeichnet) vor, bestimmt sie damit lediglich einen provisorischen Steuerbetrag. Wird diese Ermessenseinschätzung (zu spät) bezahlt oder mit allfälligen späteren Guthaben verrechnet, erfolgt die Verzugszinsberechnung nicht auf der tatsächlich geschuldeten Steuer, sondern aufgrund eines provisorischen Steuerbetrags. So weit, so gut. Das System der ESTV berechnet zwar den Verzugszins nicht auf der tatsächlich geschuldeten Steuer, aber mangels Angaben der steuerpflichtigen Person bleibt der ESTV nichts anderes übrig, als auf die Ermessenseinschätzung abzustellen. 

Ermessenseinschätzungen werden oftmals zu hoch angesetzt. Nach Erhalt einer Ermessenseinschätzung, die nicht zuletzt deshalb meistens als „Weckruf“ wirkt, wird den betroffenen Steuerpflichtigen häufig erst der Ernst der Lage bewusst und sie bemühen sich um die korrekte Deklaration ihrer Umsätze. Die MWST-Abrechnungen müssen nämlich trotz erfolgter Ermessenseinschätzung eingereicht werden (Art. 86 Abs. 7 MWSTG). Reicht die steuerpflichtige Person in der Folge nun die MWST-Abrechnung mit den korrekten Steuerbeträgen ein, korrigiert die ESTV den provisorisch festgesetzten Steuerbetrag. Ergibt sich aufgrund dieser Korrektur eine zusätzliche Steuerforderung der ESTV, ist auf dieser wiederum ein Verzugszins geschuldet. Ergibt sich hingegen ein Steuerguthaben der steuerpflichtigen Person, muss – da der Verzugszins wie gesehen auf einem provisorischen Steuerbetrag statt auf der tatsächlich geschuldeten Steuer berechnet worden ist – eine neue Verzugszinsberechnung vorgenommen werden. Und hier kommt nun leider die schlechte Nachricht: Das System der ESTV merkt nicht, dass eine Neuberechnung erfolgen muss und macht….. nichts! Oder anders formuliert: Bei der Programmierung der Systemsoftware hat sich offenbar niemand Gedanken über diesen Fall gemacht und folglich wurde das System auch nicht entsprechend eingerichtet. Doch die gute Nachricht ist: Das System lässt sich „manipulieren“! Vorausgesetzt, die falsche Verzugszinsberechnung wird bemerkt und der ESTV gemeldet, kann diese die falsche Verzugszinsrechnung stornieren und durch eine korrekte Verzugszinsrechnung ersetzen. Bleibt hingegen eine Meldung an die ESTV aus, wird die falsche Verzugszinsrechnung nicht korrigiert. Deshalb unser Tipp: Prüfen Sie jede Verzugszinsrechnung! Stellen Sie dabei Unregelmäßigkeiten fest, nehmen Sie diese nicht einfach hin, sondern beantragen Sie eine Korrektur.


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