Hätten Sie es gewusst?
21.10.2021
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Ausgangslage:
Das steuerpflichtige Schlachthaus Lecker erwirbt vom Schweinezüchter Ingo Hartmann Schweine, um diese im eigenen Schlachthaus zu schlachten. Die Forschungsanstalt A sendet ans Schlachthaus Lecker eine Anfrage für den Erwerb von 100 Schweineaugen zu Forschungszwecken.
Frage:
Zu welchem Steuersatz muss das Schlachthaus Lecker die Schweineaugen versteuern?
Lösung:
Die Schweineaugen sind zum Normalsatz von aktuell 7.7% zu versteuern.
Der Verkauf von geschlachteten Schweinen zum Verzehr unterliegt der Steuer zum reduzierten Steuersatz von aktuell 2.5%. Da es sich bei den Schweineaugen nicht um ein Lebensmittel gem. Lebensmittelgesetz handelt – Schweineaugen sind in der Schweiz keine Ware, welche üblicherweise dem Verzehr dienen – kommt hier nicht der reduzierte Steuersatz zur Anwendung. Es handelt sich vielmehr um Schlachtabfälle. Diese unterliegen mangels separater Erwähnung im Mehrwertsteuergesetz dem Normalsatz von aktuell 7.7%.