ZOLL-FLASH: Senkung der Wertfreigrenze bei Einfuhren? (Ausblick Einfuhrsteuer)

21.10.2021

Im Reiseverkehr fällt bei einem Einkauf im Ausland bis zu einem Warenwert von CHF 300 (Freigrenze) keine Einfuhrsteuer an. Wird hingegen in der Schweiz eingekauft, ist der Einkauf, ungeachtet der Höhe seines Wertes, immer mit der Inlandsteuer belastet. Ist diese Ungleichbehandlung vertretbar?

Jährlich kaufen Menschen aus der Schweiz im Ausland für über zehn Milliarden Franken Waren ein. Beträgt deren Wert pro Grenzübertritts-Tag und Person höchstens CHF 300, ist die Einfuhr steuerfrei1. Werden Waren im Wert von bis zu CHF 300 in der Schweiz erworben, so unterliegen diese der Inlandsteuer. Da dies eine Ungleichbehandlung der im Ausland erworbenen Gegenstände gegenüber den in der Schweiz eingekauften Waren darstellt, wurden im Jahr 2017 verschiedene Motionen2 eingereicht (https://www.parlament.ch/centers/kb/Documents/2017/ Kommissionsbericht_WAK-S_17.3417_2019-01-14.pdf). Diese fordern eine Abschaffung oder zumindest eine Reduktion der bestehenden Freigrenze von CHF 300.

Eine dieser Motionen wurde bisher vom Nationalrat wie auch vom Ständerat (September 2021) angenommen und muss nun vom Bundesrat behandelt werden: Die Senkung der Freigrenze von CHF 300 auf CHF 50.

Es finden sich Argumente für die bestehende als auch für die geplante Variante:

Argumente dafür

  • keine steuerliche Bevorteilung für den Einkaufstourismus 
  • Mehreinnahmen von etwa 500 bis 600 Millionen an Mehrwertsteuern pro Jahr
  • Stärkung der Arbeitsplätze in der Schweiz
  • Umsatzsteigerung der Unternehmen in der Schweiz

 
Argumente dagegen

  • administrativer Mehraufwand: 300'000 bis 500'000 Personen reisen an einzelnen Tagen zum Einkaufen ins grenznahe Ausland

Selbstverständlich kann auch mittels App „Quickzoll“ die Einfuhrsteuer entrichtet werden, was den administrativen Aufwand minimieren würde (wir haben darüber berichtet in unserer MWST-INFO 2019/01). Leider ist es jedoch immer noch nicht möglich, den Steuersatz von 2.5% zu verwenden, was eine Einfuhrdeklaration via Quickzoll-App unattraktiv macht.

Klar dürfte indessen sein, dass die Eidg. Zollverwaltung (EZV) selbst im Falle der Senkung der Freigrenze nicht mehr personelle Ressourcen für diesen Bereich einsetzen wird. Ihr Fokus bewegt sich tendenziell weg von den Warenkontrollen (vgl. MWST-INFO 2020/05) hin zu Personenkontrollen. Sie würde wohl auf die vermehrte Anwendung der Quickzoll-App setzen. Ob die Einkaufstouristen so wirklich „verzollungsfreudiger“ würden? Wenn nicht, hätten wir eine Bestimmung mehr, die zwar die Gemüter des inländischen Detailhandels beruhigt, aber wegen Fehlens eines griffigen Vollzugs wohl ein Lippenbekenntnis bleiben würde. 

Fazit
Die Motion wird nun im Bundesrat behandelt. Wir sind gespannt auf das Ergebnis und werden Sie sicherlich – sollte die Senkung der Wertgrenze tatsächlich verabschiedet werden – wieder informieren.

1  Art. 1 Bst. c der Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag
2  Mit einer Motion wird der Bundesrat beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen.


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