Ausblick MWST 2023

21.10.2021

Nachdem das totalrevidierte MWSTG am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, wurde es per 1. Januar 2018 (die Versandhandelsregel trat am 1. Januar 2019 in Kraft) ein erstes Mal einer Teilrevision unterzogen. Die rasante Entwicklung im Internethandel bewog den Bundesrat, eine erneute Teilrevision des MWSTG zu starten, die voraussichtlich auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten soll.

Der Onlinehandel nimmt stark zu. Solange die bestellten Güter einen Wert von CHF 65 resp. CHF 200 übersteigen, ist die Besteuerung mit der Mehrwertsteuer durch die Erhebung der Einfuhrsteuer durch die Zollverwaltung sichergestellt. Unter diesen Werten ist die Einfuhr aber von der Steuer befreit, was zu einer ungewünschten Wettbewerbsverzerrung führt. Als erste Massnahme wurde per 1. Januar 2019 die sog. Versandhandelsregelung eingeführt. Damit konnte ein Teil dieser Einfuhren einer Besteuerung zugeführt werden. Etliche Versandhändler im fernen Asien sind sich aber nicht bewusst, dass sie in der Schweiz potentiell steuerpflichtig sind. Um den Onlinehandel noch umfassender dem Besteuerungsziel der einmaligen Besteuerung des nichtunternehmerischen Endkonsums zuzuführen, sind weitere Massnahmen notwendig.

Der Bundesrat hat am 19. Juni 2020 seine Vorschläge für die Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft in die Vernehmlassung gegeben. Hauptpunkte der Revision sollten die Einführung einer sog. Plattformbesteuerung und eine Neukonzeption der Bezugsteuer sein. Die Vernehmlassung wurde ausgewertet und der Bundesrat hat am 24. September 2021 nun seine Botschaft für eine Teilrevision des MWSTG verabschiedet. Hauptbestandteil der Teilrevision bildet weiterhin die sog. Plattformbesteuerung, während dem die Neukonzeption der Bezugsteuer aufgrund der Äusserungen in der Vernehmlassung nicht weiterverfolgt wird. Weitere Punkte der Teilrevision sind u.a. die jährliche Abrechnung für KMU, Änderungen bei den Steuersätzen, Steuerausnahmen, der Ortsbestimmung von Dienstleistungen und dem Begriff der Subventionen. Wir werden in den nächsten Newsletter auf die einzelnen Punkte der Teilrevision näher eingehen.


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