Hätten Sie es gewusst?

23.09.2021

Ausgangslage:
Bei der steuerpflichtigen Apotheke Gsund mit Sitz in Gontenschwil wird im Herbst jeweils die Grippeimpfung angeboten. Das Verabreichen des Impfstoffes wird durch den Apotheker vorgenommen.

Frage: 
Wie hat die Apotheke Gsund das Entgelt für die verabreichte Grippeimpfung zu versteuern?

 

Lösung:

 


Die vorliegende Grippeimpfungsleistung ist zum Normalsatz von 7.7% zu versteuern.

Bei der Verabreichung der Grippeimpfung durch den Apotheker handelt es sich um eine Dienstleistung, welche am Sitz des Leistungserbringers (Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTG) zu versteuern ist. Da die Apotheke ihren Sitz in Gontenschwil begründet, bedeutet dies, dass es sich um eine Leistung in der Schweiz handelt.

Die Impfung gilt der Vorbeugung von Krankheiten und unterliegt der Steuer zum Normalsatz von aktuell 7.7% (MWST-Branchen-Info 21 Ziffer 15.1).

Würde die Impfung nicht durch den Apotheker, sondern durch einen als heilbehandelnde Person geltenden Arzt (Art. 35 MWSTV) verabreicht, wäre die Leistung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG von der Steuer ausgenommen.

Ebenfalls von der Steuer ausgenommen sind Covid-19-Impfungen, auch wenn diese von einem Apotheker verabreicht werden (Art. 35 Abs. 2 Bst. p MWSTV).


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