Der aktuelle Gerichtsentscheid

23.09.2021

Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk und es gibt viele Arten von Gutscheinen. In den MWST Praxispublikationen der ESTV ist die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen nur sehr rudimentär beschrieben. Dabei bestehen, wie der hier besprochene Gerichtsentscheid eindrücklich zeigt, heikle Abgrenzungsfragen und markante Unterschiede bei den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen.

Sachverhalt
Im Urteil A-2587/2020 vom 10. August 2021 hatte das Bundesverwaltungsgericht einen Fall eines Anbieters von Outdooraktivitäten zu beurteilen, der auf seiner Webseite auch Gutscheine zum Kauf angeboten hat. Dabei handelte es sich zum einen um Gutscheine, die auf einen durch den Käufer bestimmten Betrag in Schweizer Franken lauteten und zum anderen um Gutscheine für eine bestimmte Aktivität aus dem Angebot des Anbieters. Der Anbieter versteuerte alle Gutscheine in dem Zeitpunkt, in dem sie von den jeweiligen Inhabern eingelöst wurden. Anlässlich einer Kontrolle stellte sich die ESTV auf den Standpunkt, dass es sich bei den Gutscheinen, die für eine bestimmte Aktivität ausgestellt wurden, mehrwertsteuerlich nicht um Gutscheine, sondern um Vorauszahlungen für bestimmte Leistungen handelt, die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung resp. der Vereinnahmung zu versteuern seien. Die ESTV nimmt bei den Gutscheinen somit eine Einteilung in Wertgutscheine einerseits und in Leistungsgutscheine andererseits vor.

Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts
Unbestritten ist, dass es sich bei den Wertgutscheinen, die über einen bestimmten Geldbetrag lauten, um Gutscheine handelt, die nicht bereits beim Verkauf zu versteuern sind. Diese Gutscheine sind erst im Zeitpunkt ihrer Einlösung zum massgebenden Steuersatz der damit bezahlten Leistung zu versteuern. Betreffend die sog. Leistungsgutscheine hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in diesen Gutscheinen die zu erbringende Leistung klar und detailliert (Art der Leistung und Ort der Ausführung) beschrieben werden und damit dem Käufer ein verbrauchsfähiger wirtschaftlicher Wert eingeräumt wird. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht relevant, dass beim Kauf des Gutscheines der Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht bestimmt ist. Auch nicht relevant ist für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Leistung erst nach einer entsprechenden Buchung, d.h. Absprache zwischen Leistungserbringer und -empfänger, erbracht werden kann. Der Verweis des Bundesverwaltungsgerichts auf die Mehrfahrtenkarten des öffentlichen Verkehrs geht an der Sache vorbei. Diese Leistungen können eben gerade ohne weiteres Zutun des Leistungserbringers bezogen werden. Für das Bundesverwaltungsgericht massgebend ist, dass beim Wertgutschein das Risiko einer Preiserhöhung beim Leistungsempfänger und beim Leistungsgutschein beim Leistungserbringer liegt. Wird in einem Gutschein eine bestimmte Leistung umschrieben, aber im Gutschein und den AGB’s ausdrücklich darauf hingewiesen, dass anstelle der genannten Leistung auch eine andere Leistung aus dem Sortiment des Leistungserbringers bis zu einem bestimmten Wert bezogen werden kann, dann handelt es sich nach der unveröffentlichten Praxis der ESTV nicht um eine Vorauszahlung, sondern um einen Wertgutschein, der nicht bereits beim Verkauf, sondern erst bei der Einlösung zu versteuern ist.

Fazit
Gutscheine sind nicht gleich Gutscheine. Die Gutscheine sind in zwei Gruppen, die Wertgutscheine und die Leistungsgutscheine, einzuteilen. Reine Wertgutscheine, bei denen der Gutschein einen Wert in Schweizer Franken (oder einer anderen Währung) nennt, sind unproblematisch und müssen erst bei der Einlösung versteuert werden. Vorsicht ist geboten, wenn der Gutschein über eine bestimmte Leistung lautet. Wird im Gutschein und den AGB’s nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch andere als die genannte Leistung aus dem Sortiment bezogen werden können, erachtet die ESTV solche Gutscheine als Vorauszahlungen, die bereits beim Verkauf zu versteuern sind. Problematisch an dieser Praxis der ESTV ist, dass sie in ihren Praxispublikationen diese Einteilung an keiner Stelle näher erläutert. In den Infos und Branchen-Infos der ESTV ist immer nur von Gutscheinen die Rede, deren Wert erst bei der Einlösung zu versteuern ist.


Verwandte Artikel

02.04.2024

Seminar- und Kursangebote

Mehr lesen

02.04.2024

Offene Stelle

Mehr lesen