CORONAVIRUS – Folgen von Unterstützungsgeldern 2.1
23.09.2021
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Der Erhalt von Subventionen führt grundsätzlich zu einer Kürzung der Vorsteuer, nicht jedoch wenn die Subventionen aufgrund von COVID-19-Massnahmen gesprochen wurden. Doch welches ist nun die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsteuerkürzung bei einem Unternehmen, welches COVID-19-Gelder und „normale“ Subventionen erhält?
Erhält ein Unternehmen Subventionen und COVID-19-Gelder so verhält sich die Berechnung des Schlüssels für die Vorsteuerkürzung analog der Handhabung mit Spenden.
Nachfolgend ein paar Beispiele mit Zahlen:
Praxisbeispiel (ohne Vorsteuerkürzung)
Das Unternehmen A erzielte im Jahr 2020 folgende Umsätze (exkl. allfälliger MWST):
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Umsatz |
Steuer |
Steuerbarer Umsatz |
600 000 |
46 200 |
COVID-19-Gelder |
100 000 |
0 |
Total |
700 000 |
46 200 |
|
|
|
|
Aufwand |
Steuer |
Warenaufwand1 |
200 000 |
15 400 |
Üb. Aufwand (mit2) |
250 000 |
19 250 |
Üb. Aufwand (ohne3) |
300 000 |
0 |
|
750 000 |
34 650 |
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|
|
Verlust4 |
50 000 |
|
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 beträgt CHF 46 200, im gleichen Zeitraum fallen Vorsteuern von CHF 34 650 an.
Die Einnahmen aus der Subvention (COVID-19-Gelder) unterliegen nicht der MWST. Die angefallene Vorsteuer kann vollumfänglich geltend gemacht werden, da es sich um eine Subvention handelt, welche keine Vorsteuerkürzung verursacht (MWST-Info 05 Ziffer 1.3.4.).
Würde es sich bei der Subvention nicht um COVID-19-Gelder handeln, müsste das Unternehmen A eine Kürzung der Vorsteuer vornehmen (siehe nachfolgendes Praxisbeispiel).
Praxisbeispiel (mit Vorsteuerkürzung)
Das Unternehmen B erzielte im Jahr 2020 folgende Umsätze (exkl. allfälliger MWST):
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Umsatz |
Steuer |
Steuerbarer Umsatz |
600 000 |
46 200 |
Subvention des Kt. |
100 000 |
0 |
Total |
700 000 |
46 200 |
|
|
|
|
Aufwand |
Steuer |
Warenaufwand5 |
200 000 |
15 400 |
Üb. Aufwand (mit6) |
250 000 |
19 250 |
Üb. Aufwand (ohne7) |
250 000 |
0 |
|
700 000 |
34 650 |
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Erfolg8 |
0 |
|
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 beträgt CHF 46 200, im gleichen Zeitraum fallen Vorsteuern von CHF 34 650 an.
Die Subvention des Kantons unterliegt nicht der MWST. Die angefallene Vorsteuer kann aufgrund dessen nicht vollumfänglich geltend gemacht werden, da es sich hierbei um eine Subvention handelt, welche eine Vorsteuerkürzung auslöst (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
Berechnung Umsatzschlüssel:
Stb. Umsatz CHF 600 000 85.7%
Subvention CHF 100 000 14.3%
Total CHF 700 000 100.0%
85.7% des Ertrages werden durch den steuerbaren Umsatz zu 7.7% generiert und berechtigen zum Vorsteuerabzug. Die angefallene Vorsteuer erfährt aufgrund der Subventionszahlung des Kantons eine Kürzung von 14.3%.
Berechnung Vorsteuerabzug:
Gesamte Vorsteuer CHF 34 650 100.0%
Vorsteuerkürzung CHF - 4 950 14.3%
Vorsteuerabzug CHF 29 700 82.7%
Umsatzsteuer CHF 46 200
Vorsteuerabzug CHF - 29 700
Steuerschuld CHF 16 500
Unternehmen, welche Subventionen für vorsteuerabzugsberechtigte Bereiche aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen (nicht COVID-19) erhalten und COVID-19-Gelder, müssen bei der Bemessungsgrundlage für die weiterhin bestehende Kürzung der Vorsteuern aufgrund der „normalen“ Subventionen (Nicht-COVID-19-Gelder) ihre Berechnungen den neuen Gegebenheiten anpassen.
Praxisbeispiel
(mit COVID-19-Gelder und „normalen“ Subventionen)
Der Verein Kultur erzielte im Jahr 2020 folgende Umsätze (exkl. allfälliger MWST):
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Umsatz |
Steuer |
Steuerbarer Umsatz |
500 000 |
38 500 |
Subventionen des Kt. |
150 000 |
0 |
COVID-19-Gelder |
100 000 |
0 |
Total |
750 000 |
38 500 |
|
|
|
|
Aufwand |
Steuer |
Warenaufwand9 |
200 000 |
15 400 |
Üb. Aufwand (mit10) |
250 000 |
19 250 |
Üb. Aufwand (ohne11) |
300 000 |
0 |
|
750 000 |
34 650 |
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Verlust12 |
0 |
|
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 beträgt CHF 38 500, im gleichen Zeitraum fallen Vorsteuern von CHF 34 650 an.
Die Einnahmen aus den Subventionen (COVID-19-Gelder und Subventionen des Kantons) unterliegen nicht der MWST. Die angefallene Vorsteuer kann jedoch aufgrund der Subventionen des Kantons nicht vollumfänglich geltend gemacht werden, da es sich hierbei um Subventionen handelt, welche eine Vorsteuerkürzung auslösen.
Berechnung Umsatzschlüssel:
Stb. Umsatz CHF 500 000 66.7%
Subventionen Kt. CHF 150 000 20.0%
COVID-19-Gelder CHF 100 000 13.3%
Total CHF 750 000 100.0%
66.7% des Ertrages werden durch den steuerbaren Umsatz oder durch den Erhalt von COVID-19-Gelder erzielt. 20.0% der Vorsteuer ist aufgrund der Subventionszahlung des Kantons nicht abzugsberechtigt.
Berechnung Vorsteuer:
Gesamte Vorsteuer CHF 34 650 100%
Vorsteuerkürzung CHF 6 930 20%
Vorsteuerabzug CHF 27 720 80%
Umsatzsteuer CHF 38 500
Vorsteuerabzug CHF - 27 720
Steuerschuld CHF 10 780
Bei der Berechnung im Falle des Erhalts von „normalen“ Subventionen und COVID-19-Geldern haben wir uns auf die übliche Praxis gestützt, bei welchen die Subventionen in den Schlüssel der Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden.
1 Aufwendungen, welche beim Bezug mit 7.7% MWST in Rechnung gestellt wurden.
2 Aufwendungen, welche beim Bezug mit 7.7% MWST in Rechnung gestellt wurden.
3 Aufwendungen, welche keine MWST aufweisen, wie z.B. Personalaufwand, Raummiete, Abschreibungen.
4 Der Verlust betrug TCHF 150, durch den Erhalt der Subvention beträgt der effektive Verlust nur noch TCHF 50.
5 Aufwendungen, welche beim Bezug mit 7.7% MWST in Rechnung gestellt wurden.
6 Aufwendungen, welche beim Bezug mit 7.7% MWST in Rechnung gestellt wurden.
7 Aufwendungen, welche keine MWST aufweisen, wie z.B. Personalaufwand, Raummiete, Abschreibungen.
8 Der Verlust betrug TCHF 100, durch den Erhalt der Subvention sind alle Kosten gedeckt.
9 Aufwendungen, welche beim Bezug mit 7.7% MWST in Rechnung gestellt wurden.
10 Aufwendungen, welche beim Bezug mit 7.7% MWST in Rechnung gestellt wurden.
11 Aufwendungen, welche keine MWST aufweisen, wie z.B. Personalaufwand, Raummiete, Abschreibungen.
12 Der Verlust betrug TCHF 250, durch den Erhalt der Subvention sind alle Kosten gedeckt.