CORONAVIRUS – Folgen von Unterstützungsgeldern 2.1

23.09.2021

Der Erhalt von Subventionen führt grundsätzlich zu einer Kürzung der Vorsteuer, nicht jedoch wenn die Subventionen aufgrund von COVID-19-Massnahmen gesprochen wurden. Doch welches ist nun die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsteuerkürzung bei einem Unternehmen, welches COVID-19-Gelder und „normale“ Subventionen erhält?

Erhält ein Unternehmen Subventionen und COVID-19-Gelder so verhält sich die Berechnung des Schlüssels für die Vorsteuerkürzung analog der Handhabung mit Spenden.

Nachfolgend ein paar Beispiele mit Zahlen:

Praxisbeispiel (ohne Vorsteuerkürzung)

Das Unternehmen A erzielte im Jahr 2020 folgende Umsätze (exkl. allfälliger MWST):

Umsatz

Steuer

Steuerbarer Umsatz

600 000

46 200

COVID-19-Gelder

100 000

0

Total

700 000

46 200

Aufwand

Steuer

Warenaufwand1

200 000

15 400

Üb. Aufwand (mit2)

250 000

19 250

Üb. Aufwand (ohne3)

300 000

0

750 000

34 650

Verlust4

50 000


Die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 beträgt CHF 46 200, im gleichen Zeitraum fallen Vorsteuern von CHF 34 650 an.

Die Einnahmen aus der Subvention (COVID-19-Gelder) unterliegen nicht der MWST. Die angefallene Vorsteuer kann vollumfänglich geltend gemacht werden, da es sich um eine Subvention handelt, welche keine Vorsteuerkürzung verursacht (MWST-Info 05 Ziffer 1.3.4.).

Umsatzsteuer                           CHF        46 200
Vorsteuerabzug                       CHF      - 34 650
Steuerschuld                            CHF        11 550


Würde es sich bei der Subvention nicht um COVID-19-Gelder handeln, müsste das Unternehmen A eine Kürzung der Vorsteuer vornehmen (siehe nachfolgendes Praxisbeispiel). 

Praxisbeispiel (mit Vorsteuerkürzung)

Das Unternehmen B erzielte im Jahr 2020 folgende Umsätze (exkl. allfälliger MWST):

Umsatz

Steuer

Steuerbarer Umsatz

600 000

46 200

Subvention des Kt.

100 000

0

Total

700 000

46 200

Aufwand

Steuer

Warenaufwand5

200 000

15 400

Üb. Aufwand (mit6)

250 000

19 250

Üb. Aufwand (ohne7)

250 000

0

700 000

34 650

Erfolg8

0


Die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 beträgt CHF 46 200, im gleichen Zeitraum fallen Vorsteuern von CHF 34 650 an.

Die Subvention des Kantons unterliegt nicht der MWST. Die angefallene Vorsteuer kann aufgrund dessen nicht vollumfänglich geltend gemacht werden, da es sich hierbei um eine Subvention handelt, welche eine Vorsteuerkürzung auslöst (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).

Berechnung Umsatzschlüssel:

Stb. Umsatz                 CHF      600 000          85.7%

Subvention                  CHF      100 000          14.3%

Total                             CHF      700 000        100.0%
 

85.7% des Ertrages werden durch den steuerbaren Umsatz zu 7.7% generiert und berechtigen zum Vorsteuerabzug. Die angefallene Vorsteuer erfährt aufgrund der Subventionszahlung des Kantons eine Kürzung von 14.3%.

Berechnung Vorsteuerabzug:
Gesamte Vorsteuer      CHF        34
650        100.0%

Vorsteuerkürzung         CHF       - 4 950          14.3%

Vorsteuerabzug            CHF        29 700          82.7%
 

Umsatzsteuer               CHF        46 200

Vorsteuerabzug            CHF     - 29 700

Steuerschuld                CHF        16 500

 

Unternehmen, welche Subventionen für vorsteuerabzugsberechtigte Bereiche aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen (nicht COVID-19) erhalten und COVID-19-Gelder, müssen bei der Bemessungsgrundlage für die weiterhin bestehende Kürzung der Vorsteuern aufgrund der „normalen“ Subventionen (Nicht-COVID-19-Gelder) ihre Berechnungen den neuen Gegebenheiten anpassen.

Praxisbeispiel
(mit COVID-19-Gelder und „normalen“ Subventionen)

Der Verein Kultur erzielte im Jahr 2020 folgende Umsätze (exkl. allfälliger MWST):

Umsatz

Steuer

Steuerbarer Umsatz

500 000

38 500

Subventionen des Kt.

150 000

0

COVID-19-Gelder

100 000

0

Total

750 000

38 500

Aufwand

Steuer

Warenaufwand9

200 000

15 400

Üb. Aufwand (mit10)

250 000

19 250

Üb. Aufwand (ohne11)

300 000

0

750 000

34 650

Verlust12

0


Die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 beträgt CHF 38 500, im gleichen Zeitraum fallen Vorsteuern von CHF 34 650 an.

Die Einnahmen aus den Subventionen (COVID-19-Gelder und Subventionen des Kantons) unterliegen nicht der MWST. Die angefallene Vorsteuer kann jedoch aufgrund der Subventionen des Kantons nicht vollumfänglich geltend gemacht werden, da es sich hierbei um Subventionen handelt, welche eine Vorsteuerkürzung auslösen.

Berechnung Umsatzschlüssel:
Stb. Umsatz                   CHF      500 000          66.7%

Subventionen Kt.          CHF      150 000          20.0%

COVID-19-Gelder         CHF      100 000          13.3%

Total                               CHF      750 000        100.0%
 

66.7% des Ertrages werden durch den steuerbaren Umsatz oder durch den Erhalt von COVID-19-Gelder erzielt. 20.0% der Vorsteuer ist aufgrund der Subventionszahlung des Kantons nicht abzugsberechtigt.

Berechnung Vorsteuer:
Gesamte Vorsteuer      CHF        34
650           100%

Vorsteuerkürzung        CHF           6 930             20%

Vorsteuerabzug            CHF        27 720             80%
 

Umsatzsteuer               CHF        38 500

Vorsteuerabzug            CHF     - 27 720

Steuerschuld                CHF        10 780
 

Bei der Berechnung im Falle des Erhalts von „normalen“ Subventionen und COVID-19-Geldern haben wir uns auf die übliche Praxis gestützt, bei welchen die Subventionen in den Schlüssel der Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden.

1  Aufwendungen, welche beim Bezug mit 7.7% MWST in Rechnung gestellt wurden.
2  Aufwendungen, welche beim Bezug mit 7.7% MWST in Rechnung gestellt wurden.
3  Aufwendungen, welche keine MWST aufweisen, wie z.B. Personalaufwand, Raummiete, Abschreibungen.
4  Der Verlust betrug TCHF 150, durch den Erhalt der Subvention beträgt der effektive Verlust nur noch TCHF 50.
5  Aufwendungen, welche beim Bezug mit 7.7% MWST in Rechnung gestellt wurden.
6  Aufwendungen, welche beim Bezug mit 7.7% MWST in Rechnung gestellt wurden.
7  Aufwendungen, welche keine MWST aufweisen, wie z.B. Personalaufwand, Raummiete, Abschreibungen.
8  Der Verlust betrug TCHF 100, durch den Erhalt der Subvention sind alle Kosten gedeckt.
9  Aufwendungen, welche beim Bezug mit 7.7% MWST in Rechnung gestellt wurden.
10  Aufwendungen, welche beim Bezug mit 7.7% MWST in Rechnung gestellt wurden.
11  Aufwendungen, welche keine MWST aufweisen, wie z.B. Personalaufwand, Raummiete, Abschreibungen.
12  Der Verlust betrug TCHF 250, durch den Erhalt der Subvention sind alle Kosten gedeckt.


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