Hätten Sie es gewusst?

02.07.2021

Ausgangslage:
Die steuerpflichtige Taxi AG transportiert Personen in Fahrzeugen verschiedener Grösse und ist seit dem Jahr 2020 zusätzlich spezialisiert im Bereich des Personentransportes für Menschen mit einer Behinderung. Dafür hat sie Fahrzeuge erworben, welche besonders dafür eingerichtet sind. Sie rechnet nach vereinnahmten Entgelten und nach der effektiven Methode ab. Im Jahr 2020 hat sie auf den Belegen für die Transporte von Menschen mit einer Behinderung in der Schweiz nicht auf die MWST hingewiesen. Da die Taxi AG im Rahmen des Jahresabschlusses per 31.12.2020 realisiert hat, dass sie für Aufwendungen und Investitionen, welche für von der Steuer ausgenommene Leistungen – worunter der Transport von Personen mit einer Behinderung in besonders dafür eingerichteten Transportmitteln gem. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 7 MWSTG fällt – kein Vorsteuerabzugsrecht besitzt, möchte sie nun nachträglich die Leistungen freiwillig versteuern (optieren). Dadurch hätte sie wieder ein volles Vorsteuerabzugsrecht.

Frage: 
Kann die Taxi AG im Juli 2021 die Leistungen des Jahres 2020 nachträglich optieren?

 

 

Lösung:

 
Ja, die Taxi AG kann die Option noch mit der Jahresabstimmung für die Steuerperiode 2020 vornehmen.

Die steuerpflichtige Person kann eine Option durch Ausweis der Steuer in den Belegen oder Deklaration in der MWST-Abrechnung vornehmen (Art. 22 MWSTG). Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten erkannte Mängel können innert 180 Tagen nach dem Geschäftsabschluss vorgenommen werden. Dazu gehört auch die Deklaration der Option. Da die Einreichungsfrist jeweils 60 Tage beträgt, kann die Taxi AG die Korrekturen vornehmen und das Formular Jahresabstimmung bis Ende August 2021 einreichen.


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